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Rechtsträgerprinzip

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Das Rechtsträgerprinzip stammt aus dem deutschen Verwaltungsrecht und ist als Zulässigkeitsvorraussetzung einer Verwaltungsgerichtlichen Klage von Bedeutung. Gegenstück ist das sogenannte Behördenprinzip.

Bedeutung

Das Rechtsträgerprinzip besagt, dass die Klage gegen einen Verwaltungsakt, nicht gegen die Behörde, die den betreffenden Verwaltungsakt erlassen hat zu richten ist, sondern dass der Rechtsträger dieser Behörde richtiger Klagegegner im Sinne der Passivlegitimation ist. Das ist regelmäßig die Körperschaft, der die Behörde angehört. Geregelt ist dieser Grundsatz in § 78 Absatz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Allerdings können in den einzelnen Bundesländern abweichende Vorschriften getroffen werden, § 78 Absatz 1 Nr. 2 VwGO.

Rechtsträger einer Behörde können demnach der Bund, ein Bundesland oder eine andere rechtsfähige Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts sein. Wendet sich der Kläger gegen einen Verwaltungsakt, der von einer kommunalen Gebietskörperschaft erlassen worden ist (kreisangehörige Gemeinde, kreisfreie Gemeinde, Landkreis als Kreisbehörde), so ist die Klage in jedem Fall gegen die Gebietskörperschaft selbst zu richten. Beruht der Verwaltungsakt auf einer Entscheidung eines staatlichen Landratsamtes als Kreisverwaltungsbehörde, der Regierung oder einer Landesbehörde, so ist das jeweilige Bundesland zu verklagen.