Personenstandsfälschung
Eine Personenstandsfälschung ist die Herbeiführung eines Irrtums durch Täuschung über die familienrechtlichen Verhältnisse eines Menschen zu anderen und/oder seinen Namen als Grundlage von Rechten und Rechtsverhältnissen.
In Deutschland ist dies eine Straftat und zwar Vergehen, bei dem schon der Versuch strafbar ist – vgl. § 169 StGB.
Tathandlungen können danach sein
- das Unterschieben eines Kindes, indem man jemanden täuscht, so dass ein anderer das Kind für sein eigenes hält (klassischer Beispielsfall: Austausch des in der Geburt verstorbenen Erben von Thron und Titel durch ein gesundes Bürgerkind). Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist dabei die konkrete Gefahr des letztlichen Irrtums bei der Personenstandsbehörde, weil das allein geschützte Rechtsgut der Richtigkeit der Personenstandsbücher nicht durch das bloße Unterschieben, sondern erst durch die dadurch veranlasste falsche Eintragung beeinträchtigt wird.
- sonstige falsche Angaben oder die Unterdrückung wahrer Tatsachen (Beispielsfall: Falsches Geburtsdatum des Kindes bei der Meldung der Geburt) gegenüber der Personenstandsbehörde.
Die Einwilligung des betroffenen Kindes ist strafrechtlich unerheblich, weil die Personenstandsfälschung kein Dispositionsdelikt ist, also nicht ein persönliches Rechtsgut des Kindes, über das dieses verfügen ("disponieren") könnte, sondern allein das öffentliche Interesse an der materiellen Richtigkeit der Personenstandsbücher geschützt ist.
Da es nach dem deutschen Familienrecht bei der Vaterschaftsanerkennung eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, nicht darauf ankommt, ob der die Vaterschaft anerkennende Mann wirklich biologisch der Vater des Kindes ist, wird diese Vorschrift durch teleologische Reduktion ("zweckentsprechende Einschränkung") nicht auf unwahre Angaben bei der Vaterschaftsanerkennung angewandt. Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn der Mann von der Kindsmutter getäuscht worden ist, also diese an sich nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft eine Personenstandsfälschung begehen würde, wenn sie den biologischen Nichtvater durch Täuschung zur Vaterschaftsanerkennung bestimmt.
Konkurrenzen zu anderen Strafvorschriften
Personenstandsfälschung konkurriert häufig mit mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB), weil durch die tatbestandsmäßigen Machenschaften der Standesbeamte mittelbar veranlasst wird, eine falsche Tatsache öffentlich zu beurkunden. In diesem Verhältnis besteht zu Tathandlungen der zweiten Gruppe ggü. dem Standesbeamten Spezialität, so dass die hier vorgesehene mildere Strafe anzuwenden ist (Privilegierung).
Im Statusprozess sind Tathandlungen der zweiten Gruppe hiervon nicht erfasst. Es besteht in der Regel Tateinheit.