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Westfälischer Friede

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Rathaus von Münster

Als Westfälischer Frieden werden in der Regel die am 24. Oktober 1648 abgeschlossenen Friedensverträge des Kaisers mit Frankreich und Schweden bezeichnet. Sie waren ein Ergebnis des Westfälischen Friedenskongresses, der in Münster und Osnabrück, die beide zum westfälischen Reichskreis gehörten, von 1643 bis 1649 stattfand und das Ziel hatte, mit einem allgemeinen Friedensschluss (pax universalis) die in Europa herrschenden Kriege zu beenden. Dieses Ziel verfehlte der Kongress. Zwar vereinbarte auch Spanien mit den Vereinigten Provinzen der Niederlande in getrennten Sonderverhandlungen einen weiteren Friedensvertrag (Frieden von Münster, von den Gesandten unterzeichnet am 30. Januar 1648, Austausch der Ratifikationsurkunden mit feierlicher Beschwörung und öffentlicher Verlesung in Münster am 15./16. Mai 1648) und erkannte die Souveränität der Generalstaaten an. Hingegen gelang es nicht, in Münster eine Lösung für den wichtigsten Hegemonialkonflikt der Zeit zu finden, denn die Verhandlungen zwischen Frankreich und Spanien scheiterten. Ein spanisch-französischer Ausgleich kam erst mit dem Pyrenäenfrieden von 1659 zustande. Insofern ist der Westfälische Frieden nur ein Teilerfolg des Kongresses gewesen.

Die Westfälischen Friedensverträge beendeten jedoch immerhin den Dreißigjährigen Krieg im Reich. Kern der Regelungen ist ein neues Reichsreligionsrecht. Die Rechte der Reichsstände gegenüber dem Kaiser und in ihren eigenen Territorien wurden auf die hergebrachten Grundsätze festgeschrieben. Der Westfälische Frieden wurde ein Grundgesetz des Reiches und galt als ein wichtiger Teil der Reichsverfassung. Daneben akzeptierten die Friedensverträge die Unabhängigkeit der Schweizer Eidgenossenschaft von der Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte und erkannte damit faktisch ihre staatliche Unabhängigkeit an.

Trotz seines fragmentarischen Charakters galt der Westfälische Frieden bis zur Französischen Revolution als Grundlage des Systems der europäischen Staaten, das um 1650 erst im Entstehen begriffen war. Anlaß für dieses Urteil sind die Teilnahme vieler politisch relevanter Mächte am Kongreß (wichtige Ausnahmen: Polen, Rußland, England), ihre ausdrückliche Nennung im schwedisch-kaiserlichen Vertrag, die Garantie für die Einhaltung der Verträge durch Frankreich und Schweden und der Bezug auf sie in späteren Friedensverträgen.

Obwohl das Thema "Universalfriedenskongreß" seit 1637 zwischen den Kriegsparteien verhandelt worden war, wurde erst im Dezember 1641 eine Einigung (Präliminarien) über die Teilnehmer und die Orte der Verhandlungen erzielt. Die wirklichen Friedensverhandlungen begannen im Juni 1645 und wurden in Osnabrück direkt (ohne Vermittlung) zwischen den kaiserlichen, den reichsständischen und den schwedischen Gesandten, in Münster unter päpstlicher und venezianischer Vermittlung zwischen den kaiserlichen und den französischen Gesandten geführt. Die Trennung geschah, teils um Rangstreitigkeiten zwischen Frankreich und Schweden vorzubeugen, teils auch, weil die protestantischen Mächte und die Römische Kurie nicht miteinander verhandeln wollten.

Beteiligte Personen

Die spanischen und niederländischen Gesandten beschwören am 15. Mai 1648 im Rathaussaal zu Münster den Frieden von Münster. Für die Verträge vom 24. Oktober 1648 hat eine solche feierliche Zeremonie nicht stattgefunden.

Von französischer Seite verhandelten in Münster Herzog Heinrich von Longueville, ein Mitglied des Hochadels, sowie die Diplomaten Claude d'Avaux und Abel Servien. Von Schweden waren bevollmächtigt: Johan Oxenstierna, der Sohn des Reichskanzlers Axel Oxenstierna, und Johann Adler Salvius. Kaiserlicher Hauptgesandte (für beide Orte) war Graf Maximilian von Trauttmansdorf, in Münster unterstützten ihn Graf Johann Ludwig von Nassau-Hadamar (später Fürst) und der Jurist Isaak Volmar, in Osnabrück waren bevollmächtigt Johann Maximilian Graf Lamberg und der Geseker Johannes Krane, ebenfalls ein Jurist. Als Vermittler (Mediatoren) waren der Kölner Nuntius Fabio Chigi (später Papst Alexander VII.), und der venezianische Diplomat Alvise Contarini berufen worden. Vom spanischen Hof waren Gaspar de Bracamonte y Guzmán conde de Peñaranda, Diego Fajardo Saavedra, Antoine Brun u. a. anwesend. Die Generalstaaten hatten acht Bevollmächtigte geschickt; die Eidgenossenschaft vertrat Johann Rudolf Wettstein, Bürgermeister von Basel. Daneben waren zahlreiche Reichsstände vertreten. Unter den Gesandten der evangelischen Stände zeichneten sich aus der Gesandte Sachsen-Altenburgs, Wolfgang Konrad von Thumbshirn, sowie der Bevollmächtigte des Hauses Braunschweig-Lüneburg, Jakob Lampadius. Andere, wie der Gesandte von Württemberg, Johann Konrad Varnbüler, trugen durch ihre engen Kontakte zu Schweden erheblich zu den späteren Regelungen bei. Adam Adami, der Gesandte des Fürstabtes von Corvey, war der Geschichtsschreiber der Versammlung.

Rang- und Titelstreitigkeiten verzögerten noch lange die Eröffnung des Kongresses, da es die erste Vereinigung der Gesandten der mitteleuropäischen Staaten war und die Etikette ganz neu geregelt werden musste. Während der Verhandlungen dauerte der Krieg fort, der schwedische General Torstensson drang sogar 1645 in die kaiserlichen Erbländer bis an die Donau ein, und Königsmarck eroberte am 15. Juli 1648 die so genannte Kleinseite Prags. Dies gab den langen und schwierigen Unterhandlungen den Ausschlag, und beide Friedensverträge wurden nun am 24. Oktober 1648 zu Münster unterzeichnet. Erst nahezu vier Monate später (18. Februar 1649) erfolgte der Austausch der Ratifikationsurkunden, und noch lange dauerten verschiedene Verhandlungen über die Umsetzung der Friedensbestimmungen. Für die Abwicklung der Demobilmachung, die mit einer großen Geldzahlung an Schweden verbunden war, wurden neue Verhandlungen nötig, die in Nürnberg vom Mai 1649 an stattfanden und mit zwei Vereinbarungen, vom 26. Juni 1650 und vom 2. Juli 1650, endeten. Der vom Heiligen Stuhl im August 1650 gegen den Friedensvertrag eingelegte und auf den 26. November 1648 zurückdatierte Protest gegen die religionsrechtlichen Regelungen der Verträge blieb wirkungslos.

Bestimmungen des Westfälischen Friedens

Territoriale Veränderungen

Der brandenburgische Abgesandte Graf zu Sayn-Wittgenstein vertritt im Rathaussaal von Münster die Forderungen des Großen Kurfürsten.

Schweden erhielt außer einer Kriegsentschädigung von 5 Millionen Taler ganz Vorpommern nebst der Insel Rügen und den Odermündungen, dazu das rechte Oderufer; ferner die Stadt Wismar von Mecklenburg und die Stifte Bremen und Verden. Alle diese Länder sollten deutsche Reichslehen bleiben, und Schweden sollte sie als deutscher Reichsstand mit Sitz und Stimme auf den Reichs- und Kreistagen besitzen.

Der Kurfürst von Brandenburg bekam den Rest von Pommern und als Entschädigung für Vorpommern, auf welches sein Haus nach dem Erlöschen des pommerschen Herzogsgeschlechts (1637) ein Erbrecht hatte, die Stifte Magdeburg, Halberstadt, Minden und Kammin; doch blieb Magdeburg bis 1680 im Besitz des damaligen Administrators, des sächsischen Prinzen August. Der Herzog Adolf Friedrich von Mecklenburg-Schwerin erhielt für die Abtretung von Wismar die Stifter Schwerin und Ratzeburg. Dem Haus Braunschweig-Lüneburg wurde die Erbfolge (Succession) im Stift Osnabrück abwechselnd mit einem katholischen Bischof zugesichert sowie die Klöster Walkenried und Gröningen überlassen. Das Haus Hessen-Kassel erhielt die gefürstete Abtei Hersfeld und einen Teil der ehemaligen Grafschaft Schaumburg. Bayern blieb im Besitz der Oberpfalz und der Kurwürde. Die Rheinpfalz mit der neu geschaffenen achten Kurwürde und dem Erzschatzmeisteramt wurde dem Sohn des geächteten Friedrich V., Karl Ludwig, zurückgegeben.

Frankreich erhielt die Bistümer und Städte Metz, Toul und Verdun, welche es tatsächlich schon seit 1552 besaß. Ferner trat der Kaiser alle Rechte, die sowohl das Haus Österreich als auch das Reich bisher auf die Stadt Breisach, die Landgrafschaften Ober- und Unterelsass, den Sundgau und die Landvogtei der zehn vereinigten Reichsstädte im Elsass gehabt hatten, der Krone Frankreich auf ewig ab.

Die Eidgenossenschaft wurde faktisch als unabhängig vom Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation anerkannt. Abgesehen von diesen Veränderungen, setzte der Friede eine unbeschränkte Amnestie für alles, was seit 1618 geschehen war, und eine Wiederherstellung (Restitution) des Besitzstandes von 1624 fest. Nur der Kaiser erreichte davon für seine Erblande eine Ausnahme, indem er für die Eigentums- und Besitzrestitution seiner Untertanen nur das Stichjahr 1630 anerkannte.

Kirchliche und politische Angelegenheiten

In der kirchlichen Frage bestätigte der Friede den Passauer Vertrag und den Augsburger Religionsfrieden und schloss nun die Reformierten in die den Augsburger Religionsverwandten gewährte Rechtsstellung ein. Beide Konfessionen, die katholische wie die evangelische, wurden vollkommen gleichgestellt; die evangelische Minorität durfte auf den Reichstagen in Religionssachen nicht überstimmt werden. Der Streit über die geistlichen Stifte und Güter wurde unter Aufhebung des Restitutionsedikts von 1629 dahin ausgeglichen, dass 1624 Normaljahr sein und der evangelische und katholische Besitzstand so bleiben oder wiederhergestellt werden sollte, wie er am 1. Januar 1624 gewesen war. Doch wurden auch hiervon die kaiserlichen Erblande ausgenommen, in denen der Kaiser das unbeschränkte landesherrliche Reformationsrecht mit wenigen Ausnahmen behaupten konnte. Die Territorialhoheit der Reichsstände wurde ausdrücklich anerkannt, ihnen wurde das Recht bestätigt, zu ihrer Erhaltung und Sicherheit untereinander und mit auswärtigen Mächten Bündnisse zu schließen. Diese durften nur nicht gegen Kaiser und Reich gerichtet sein. Die neue Verfassung des Reichs sollte auf dem nächsten Reichstag beraten werden. Für die konfessionell gemischten Reichsstädte Augsburg, Ravensburg, Biberach und Dinkelsbühl in Süddeutschland wurde ein paritätisches Regierungs- und Verwaltungssystem eingeführt (Gleichberechtigung und exakte Ämterverteilung zwischen Katholiken und Protestanten).

Das stimmt sogar...

Wertung und Ausblick

Der Westfälische Frieden war ein Kompromiss zwischen allen beteiligten Parteien, der möglich wurde, weil durch die totale Erschöpfung der Ressourcen und die allgemeine Kriegsmüdigkeit keine Seite durch die Fortführung des Krieges etwas gewinnen konnte. Das umfangreiche Regelwerk umfasst neben einem revidierten Religionsfrieden auch weitgehende Regelungen der Verfassungsverhältnisse des Reiches, die auf einen Ausgleich zwischen Kaiser und Reichsständen bedacht sind. Damit wurde der Friedensvertrag neben der Goldenen Bulle zum wichtigsten Dokument der (ungeschriebenen) Reichsverfassung. Viele der in ihm festgelegten politischen Kompromisse wirken noch bis in die Gegenwart fort. Nach heutigem Verständnis wird der Westfälische Friede als historischer Beitrag zu einer europäischen Friedensordnung gleichberechtigter Staaten und als Beitrag zum friedlichen Miteinander der Konfessionen gewertet. Die Verhandlungen von Münster und Osnabrück stehen am Anfangspunkt einer Entwicklung, die zur Herausbildung des modernen Völkerrechts geführt haben.

Von den Zeitgenossen wurde der Friede als heiß ersehntes Ende eines jahrzehntelangen Mordens begrüßt. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts galt er insbesondere den Protestanten als Fundament der reichsständischen Libertät und Quelle der Religionsfreiheit der Reichsstände. Erst im 19. Jahrhundert verdüsterte sich die Einschätzung aus dem Blickwinkel des kleindeutsch-preußischen Nationalismus, aber auch aus großdeutscher Perspektive. Der Friede wurde als Schande und Erniedrigung für Deutschland abqualifiziert; das Heilige Römische Reich als wehrlose Beute des "Erbfeinds" Frankreichs gesehen. Dies zeigt sich noch in der Wertung in Meyers Konversationslexikon von 1889: "Das Reich verlor durch den Frieden eine Ländermasse von mehr als 100,000 km² mit 4,5 Millionen Menschen und erhielt eine ganz zerstückelte, wehrlose Grenze gegen Frankreich." Ähnlich sieht es mit dem Verhältnis Kaiser und Reichsstände aus. Meyer: "Der Kaiser musste im Frieden auf den letzten Rest seiner Macht verzichten." Im Nationalsozialismus spitzte sich diese Einschätzung noch zu. Der Friedensschluss wurde zur anti-französischen Propaganda instrumentalisiert. Heute gilt die Entstehung des deutschen Nationalstaates nicht mehr als einziger Maßstab zur Bewertung historischer Ereignisse. Die neueste Forschung sieht im Westfälischen Frieden daher eher den Beginn einer neuen Machtbalance und Kooperation zwischen den Reichsständen, dem Kaiser und den Institutionen des Reiches.

Literatur

  • Acta Pacis Westphalicae. Münster/Westfalen, 1962ff. (Aktenedition, noch nicht abgeschlossen)
    • Serie I: Instruktionen
    • Serie II: Korrespondenzen
    • Serie III: Protokolle, Verhandlungsakten, Diarien
  • Langer, Herbert: Das Tagebuch Europas. Sechzehnhundertachtundvierzig, Der Westfälische Friede. Berlin: Brandenburg. V., 1994. - ISBN 3-894-88070-8
  • Dickmann, Fritz: Der Westfälische Friede. Münster: Aschendorff, 1998. - ISBN 3-402-05161-3
  • Ortlieb, Eva/Duchhardt, H. (Hg.): Der Westfälische Friede. München: Oldenbourg, 2001. - ISBN 3-486-64425-4
  • Roswitha Philippe: Württemberg und der Westfälische Friede. Münster/Westfalen, 1976.
  • (Weblink) - Universität Regensburg, Vorlesung Prof. Schmid: Bayern im Zeitalter der Reformation und Gegenreformation - Literaturliste - 13. Westfälischer Friede