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Praktische Konkordanz

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Das Prinzip der praktischen Konkordanz ist ein Fachbegriff des deutschen Verfassungsrechts. Der Begriff wurde von Konrad Hesse geprägt und in der verfassungsrechtlichen Diskussion etabliert.

Ursprüngliche Bedeutung laut Konrad Hesse

Das Prinzip bedeutet laut Hesse: "Verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter müssen in der Problemlösung einander so zugeordnet werden, daß jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt." Die Anwendung dieses Prinzips stellt sich insbesondere bei Vorliegen einer Kollision eines Grundrechts mit anderen Grundrechten. Dabei darf nicht eines der Grundrechte auf Kosten des anderen im Sinne einer vorschnellen Güterabwägung realisiert werden. Vielmehr stellt nach Hesse das Prinzip der Einheit der Verfasssung die Aufgabe einer Optimierung: "beiden Gütern müssen Grenzen gesetzt werden, damit beide zu optimaler Wirksamkeit gelangen können."

Anwendung des Prinzip in Lehre und Praxis

Das Prinzip der praktischen Konkordanz hat in der verfassungsrechtlichen Diskussion viel Zustimmung erfahren. Es ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass es das Ziel des Abwägungsvorganges sein muss, die widerstreitenden Grundrechtspositionen in praktische Konkordanz zu bringen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat verschiedentlich die Herstellung von Konkordanz bei Grundrechtskollisionen gefordert (BVerfGE 41, 29 (51); 77, 240 (255); 81, 298 (308)). So heißt es etwa in der sog. Josephine Mutzenbacher-Entscheidung (BVerfGE 83, 130 (143) hinsichtlich der Kollision von Jugendschutz und Kunstfreiheit: "Gerät die Kunstfreiheit mit einem anderen Recht von Verfassungsrang in Widerstreit, müssen vielmehr beide mit dem Ziel der Optimierung zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Dabei kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu [...] Bei Herstellung der geforderten Konkordanz ist daher zu beachten, daß die Kunstfreiheit Ausübung und Geltungsbereich des konkurrierenden Verfassungsrechtsgutes ihrerseits Schranken zieht (vgl. BVerfGE 77, 240 [253]). All dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Belange und verbietet es, einem davon generell - und sei es auch nur für eine bestimmte Art von Schriften - Vorrang einzuräumen."

Das Prinzip der praktischen Konordanz wird häufig nur für die Fälle der Kollision mit vorbehaltlos garantierten Grundrechten genannt. Grundsätzlich ist es aber bei jeder Art der Grundrechtskollision heranziehbar. Strittig ist, ob die Anwendung des Prinzips der praktischen Konkordanz schon im Sinne einer systematischen Interpretation zu einer Begrenzung des Schutzbereiches eines vorbehaltlos garantierten Grundrecht führen kann, oder ob das kollidierende Verfassungsrecht eine immanente Schranke darstellt und so Eingriffe in die vorbehaltlos garantierten Grundrechte rechtfertigt, wenn die Kollision im Sinne praktischer Konkordanz ausgeglichen wird. Letzteres dürfte die wohl herrschende Meinung darstellen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in dieser rein dogmatischen Frage nicht immer einheitlich.

Herstellung eines "angemessenen Ausgleichs"

Derselbe Gedanke, der hinter dem Prinzip der praktischen Konkordanz steckt, steht auch hinter der von Peter Lerche aufgeworfenen Forderung nach einem "angemessenen Ausgleich kollidierender, verfassungsrechtlich relevanter Schutzgüter" als "Leitbild" und "Legitimationsreservoir" bei Grundrechtsbeschränkungen. Dies soll auch nach Lerche insbesondere beim Zusammentreffen kollidierender Verfassungsgüter zur Anwendung kommen; wenn also mangels ausdrücklicher Ermächtigungen zur Grundrechtsbeschränkung "Ausgleichsnotwendigkeiten kraft verfassungsrechtlicher Legitimation bestehen."

Internationale Anerkennung

Das in Deutschland entwickelte Prinzip der praktischen Konkordanz wurde von vielen Verfassungsordnungen übernommen, so etwa in Frankreich (Conseil constitutionnel, Décision n° 94-352 v. 18.1.1995) und auch in Portugal, wo es als Begriffsbezeichung durch Schrifttum und Rechtsprechung wortgleich übernommen.

Literatur

  • Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., Heidelberg 1995, ISBN 3-8114-4595-2 (kart.); (die Ausführungen zur praktischen Konkordanz finden sich in Rn. 72)
  • Peter Lerche, Übermaß und Verfassungsrecht, Köln, Heymann, 1961