Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme
Basisdaten | |
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Titel: | Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme |
Abkürzung: | GoBS |
Art: | Verwaltungsanweisung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Handelsrecht, Steuerrecht |
FNA: | Abgabenordnung |
Ursprüngliche Fassung vom: | 5. Juli 1978 (BGBl. I S. 250) |
Neubekanntmachung vom: | |
Letzte Änderung durch: | 7. November 1995 (BGBl. I S. 738) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
7. November 1995 |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sind von der deutschen Finanzverwaltung durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 7. November 1995 aufgestellte Regeln zur Buchführung mittels Datenverarbeitungssystemen.
Sie sind in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e. V. (AWV) entwickelt worden. Die GoBS werden im Jahr 2005 durch die AWV überarbeitet. Mit der Veröffentlichung der neuen GoBS durch die Bundesfinanzbehörden wird Anfang 2006 gerechnet.
In den GoBS wird die Behandlung aufbewahrungspflichtiger Daten und Belege in elektronischen Buchführungssystemen sowie in Dokumentenmanagement- und Archivsystemen geregelt. Ein wesentlicher Kernpunkt ist das IKS "Interne Kontrollsystem".
Unmittelbar haben sie nur für steuerliche Buchführung Geltung. Da jedoch zahlreiche - gerade kleine und mittlere (KMU) - Unternehmen eine Einheitsbilanz erstellen, wirken sie sich auch auf die handelsrechtliche Buchführung aus. Denn da so eine große Zahl von Kaufleuten diesen Regeln folgt, werden sie zum Handelsbrauch und somit zu handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).
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