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Direkte Demokratie

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Die Pnyx mit Rednertribüne in Athen, Ort der attischen Volksversammlung, des frühesten Beispiels direkter Demokratie.
Abstimmung der Landsgemeinde im Schweizer Kanton Glarus im Jahr 2006.

Der Begriff direkte Demokratie hat zwei Bedeutungen:

  1. Zum einen wird darunter eine Form der Gesellschaftsorganisation verstanden, in der die Macht direkt vom Volk ausgeübt wird. Unter den Gegenbegriff der indirekten Demokratie fällt auch die repräsentative Demokratie.
  2. Zum anderen werden darunter politische Entscheidungsverfahren mit starker Beteiligung der Bevölkerung verstanden. Solche Verfahren können durchaus auch Teil eines Systems der Repräsentativen Demokratie sein.

Im erweiterten Sinne spricht man auch im Zusammenhang mit weiteren Formen der Bürgerbeteiligung wie Informations- und Akteneinsichtsrechten von direkter Demokratie. Wenn jedoch die Art der Beteiligung nicht primär auf das Stimmrecht bezogen wird, sondern die intensive Beteiligung möglichst vieler an möglichst vielem im Vordergrund steht, handelt es sich um eine Form der partizipatorischen Demokratie.

Die direkte Demokratie als Urform der Demokratie entstand ursprünglich nicht in Flächenstaaten, sondern in kleineren Gemeinwesen, u. a. der antiken griechischen polis (Stadtstaaten wie Athen). Hier wurden Entscheidungen in einer Versammlung aller Stimmberechtigten getroffen. Stimmberechtigt waren jedoch nur männliche Vollbürger, eine Minderheit in der Gesamtbevölkerung.

In der direkten Demokratie ist eine viel feinere Steuerung politischer Entscheidungen durch den Bürger möglich als nur durch Wahlen allein. Die Souveränität im Staat liegt in Demokratien deren Theorie zufolge ohnehin direkt beim Volk.

Nach Otfried Höffe hat die Mitwirkung der Bürger in einer Demokratie Grenzen: „Eine Demokratie, die selbst für die grundlegenden Menschenrechte Mehrheiten zuläßt, verletzt ihre Legitimität.“[1] Höffe begründet es damit, dass „legitime Herrschaft [...] von Menschen ausgehen: Prinzip Volkssouveränität, und ihnen zugute kommen [muß]: Prinzip Menschenrechte.“[1]

Instrumente

Mit der Volksinitiative unterbreiten in der direkten Demokratie die Wahlberechtigten – durch Sammeln von Unterschriften – alja also hey erst aml hihihle Vorschläge für neue Gesetze oder Gesetzesänderungen, die dann obligatorisch weitestgehend ohne einschränkende Wahlquoren in den Volksabstimmungen beschlossen oder abgelehnt werden.

Dürfen die Wahlberechtigten hingegen nur einen Vorschlag zur Regelung einer Sachfrage unterbreiten und die Staatsorgane entscheiden darüber, ob er als Volksabstimmung unverändert oder parteiisch (Referendum) als Gegenvorschlag unterbreitet wird, handelt es sich um eine halbdirekte Demokratie.

Eine vollständig umgesetzte direkte Demokratie gibt es zur Zeit nirgendwo auf der Welt.

Praxis

Schweiz

In der Schweiz gelten für Bund, Kantone und Gemeinden unterschiedliche direktdemokratische Regeln. Auf Bundesebene schreibt die Verfassung vor, was dem obligatorischen Referendum oder dem fakultativen Referendum untersteht. Letzteres erfolgt nach einer Unterschriftensammlung von mindestens 50'000 stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern. Verfassungsänderungen müssen in jedem Fall ohne Unterschriftensammlung durchs Referendum. Zudem existiert die Volksinitiative, bei der mit 100'000 Unterschriften Stimmberechtigter eine Verfassungsänderung verlangt werden kann. Jährlich finden in der Regel vier Volksabstimmungen mit meist mehreren Vorlagen statt.

In den 26 Kantonen bestimmen die Kantonsverfassungen, was „vors Volk“ muss. In einzelnen Kantonen besteht das obligatorische Gesetzesreferendum: Sämtliche Gesetzesvorlagen müssen dort vom Volk bestätigt werden. In kleineren Kantonen können das neben den Gesetzen auch der Finanzhaushalt und somit auch die Steuersätze sein. Aber auch in bevölkerungsreicheren Kantonen gibt es für größere Ausgabenbeträge Finanzreferenden. Auch in den Städten und Gemeinden entscheidet die Bevölkerung oft selbst über den Finanzhaushalt. Viele Gemeinden haben kein Parlament. In diesem Fall nimmt die stimmberechtigte Bevölkerung in einer Gemeindeversammlung die legislative Arbeit selbst vor. Auch viele Ämter wie Gerichte, Schulbehörden und Bezirksbehörden und zum Teil auch Volksschul-Lehrkräfte werden direkt vom Volk gewählt.

Deutschland

Direkte Demokratie ist in Deutschland auf den drei Verwaltungsebenen unterschiedlich geregelt und nimmt von der unteren zur oberen Ebene ab:

  1. Kommunen (z. B. Bebauungspläne, Haushaltsentwürfe, Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid – falls das Begehren das erforderliche Quorum erreicht hat)
  2. Länder (je nach Landesverfassung z. B. Volksentscheid; Verfassungsänderung; Auflösen des Landtags)
  3. Bund (Kollektivpetitionsrecht nach Art. 17 GG, Neugliederung des Bundesgebietes nach Art. 29 GG, neue Verfassung nach Art. 146 GG)

Auf Bundesebene gibt es zur Zeit kein Initiativrecht für das Volk. Allerdings besagt das Grundgesetz in Artikel 20 Absatz 2: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen [...] ausgeübt." Da sich "Wahlen" stets auf Personen und "Abstimmungen" stets auf Sachfragen beziehen, ist eine Volksgesetzgebung somit prinzipiell vom Grundgesetz abgedeckt. In Artikel 76 des Grundgesetzes hingegen wird das Gesetzgebungsverfahren dargelegt, ohne dass "das Volk" dort erwähnt wird. Das Bundesverfassungsgericht sowie die überwiegende Zahl der Staatsrechtler interpretiert diesen Widerspruch derart, dass eine Volksgesetzgebung auf Bundesebene eingeführt werden kann, allerdings erst nach Ergänzung des Artikels 76 um entsprechende Formulierungen. Der letzte Versuch eine Grundgesetzänderung in dieser Richtung zu erreichen, wurde 2002 von der SPD und Bündnis 90/Die Grünen unternommen. Der Entwurf erreichte in der Abstimmung zwar eine Mehrheit der Stimmen, verfehlte aber die notwendige Zweidrittelmehrheit. Nur wenn eine neue Verfassung in Kraft treten soll (Artikel 146 des Grundgesetzes) soll sich das Volk direkt beteiligen. Bei der Neugliederung der Bundesländer gemäß Art. 29 Abs. 2 ff. GG handelt es sich nicht um ein bundesweites Plebiszit, sondern lediglich um ein Territorialplebiszit in den betroffenen Bundesländern, bei dem Landesvölker den Zusammenschluss oder die Aufteilung ihrer Länder in einem Volksentscheid bestätigen oder ablehnen können.

Auf der ebenfalls repräsentativ verfassten Länderebene ist die direkte Demokratie in der Form der Volksgesetzgebung seit 1998 in allen 16 deutschen Bundesländern eingeführt. Nach der Gründung der westdeutschen Bundesländer (ab 1949) sahen bereits einige Länderverfassungen eine Volksgesetzgebung vor (z. B. Bayern und Hessen), in anderen Bundesländern wurde zunächst darauf verzichtet. Nach der Deutschen Wiedervereinigung und der Gründung der östlichen Bundesländer wurden dort überall – nicht zuletzt aufgrund der obrigkeitsstaatlichen Erfahrungen in der DDR – Volksgesetzgebungen in die jeweiligen Verfassungen aufgenommen. In der Folge schwappte dieser Demokratisierungsschub in die westlichen Bundesländer zurück, so dass in der Folge nun alle Bundesländer eine Volksgesetzgebung kennen. Die Ausgestaltung der Volksgesetzgebung differiert in den Bundesländern allerdings sehr stark und hat dementsprechend eine unterschiedliche Wirksamkeit. Während beispielsweise in Bayern, Berlin und Hamburg die Volksgesetzgebung vergleichsweise bürgerfreundlich ausgestaltet ist und dadurch auch regelmäßig zur Anwendung kommt, ist in Hessen die Volksgesetzgebung zwar bereits seit 1949 in der Verfassung verankert, durch die unrealistisch hohen Hürden aber noch nie zur Anwendung gekommen.

Auf Kommunalebene gibt es zahlreiche Möglichkeiten, direkten Einfluss auf die Politik zu nehmen. So existieren Anhörungspflichten, bei denen die Bürger z. B. bei Änderungen eines Bebauungsplans oder bei Planfeststellungsverfahren für Straßen angehört werden müssen und ihre Einwände zu berücksichtigen sind. Ebenso stehen Haushaltsentwürfe allen Bürgern zur Ansicht zur Verfügung, und über eventuelle Einsprüche muss beraten werden. In Teilen Deutschlands gibt es auf kommunaler Ebene auch ein Bürgerbegehren.

Geschichte

In der Weimarer Republik räumte der Art. 73 der Verfassung der Bevölkerung das Recht ein, dem Parlament mit mindestens 10 % der Unterschriften der Wahlberechtigten einen Gesetzesvorschlag zu machen. Stimmte das Parlament diesem Entwurf nicht zu, kam es zum Volksentscheid, dessen Erfolg davon abhing, dass 50 % des Wahlvolkes daran teilnahmen und überdies die Mehrheit der Teilnehmer dem Volksbegehren zustimmte.

Alle drei Versuche eines Volksbegehrens scheiterten. 1926 scheiterte die von KPD und SPD unterstützte „Fürstenenteignung“ mit einer Beteiligung von 39,6 % an der 50-%-Hürde. Bei 96,1 % Ja-Stimmen stimmten insgesamt 36,3 % aller Wahlberechtigten zu. Dies hätte für einen Erfolg ausgereicht, wenn zusätzlich ein gewisser Anteil der Nicht-Abstimmer mit „Nein“ gestimmt hätte. Durch das Beteiligungsquorum ist also für die Gegner eines Gesetzesvorschlages ein Boykottaufruf eine bessere Strategie gewesen als ein Aufruf zur „Nein“-Stimme. „Gegen den Panzerkreuzerbau“, unterstützt von der KPD, scheiterte 1928 mit 1,2 Mio. Unterschriften bereits am 10 %-Quorum. Der Volksentscheid gegen den Young-Plan, der von NSDAP und DNVP unterstützt worden war, scheiterte 1929 mit nur 14,9 % Stimmbeteiligung, davon 94,5 % Ja-Stimmen, also bei einer Unterstützung von 13,8 % aller Wahlberechtigten.

Obwohl keine der Initiativen aufgrund der hohen Teilnehmerauflage von 50 % Erfolg hatte, werden die Erfahrungen von Weimar immer wieder als Argument gegen direkte Demokratie in Deutschland verwendet, da die Rechtsextremisten Gelegenheiten zur Agitation erhalten hätten. Schließlich war das Volksbegehren vom Dezember 1929 eine Initiative der Nationalsozialisten gegen den Young-Plan und damit gegen die Kriegsschuld. Allerdings bot auch die repräsentative Demokratie, insbesondere bei den Reichstagswahlen, den Extremisten entsprechende Gelegenheiten.

Stimmzettel zum Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich, mit suggestiver "Stimmempfehlung" für Ja

Die drei zur Zeit des Nationalsozialismus durchgeführten Plebiszite (Austritt aus dem Völkerbund 1933, Amt des Reichspräsidenten 1934, Anschluss Österreichs 1938) waren unklar und suggestiv formuliert und boten zudem nur die Möglichkeit, bereits vollzogenen Maßnahmen im Nachhinein zuzustimmen.

2009 befürworten ca. 68 % der Bundesbürger Volksentscheide auf Bundesebene.[2]

andere Staaten

Auch einige US-Bundesstaaten wie z. B. Kalifornien und Oregon haben eine über hundertjährige Tradition der direkten Demokratie.

Direktdemokratische Elemente kommen auch in anderen Staatsformen vor, haben aber häufig nur appellativen Charakter und die jeweiligen Machthaber können sie einfach ignorieren, was bei Elementen ohne obligatorische Gesetzeskraft überwiegend auch passiert.

Eine Urform der direkten Demokratie ist die Landsgemeinde einiger Schweizer Kantone oder die Gemeindeversammlung in vielen Schweizer Gemeinden, welche als Legislative fungieren. In gleicher Weise werden in Teilen der Neuengland-Staaten der USA manche kleine Städte von einem Town meeting geleitet. Auch in der Verfassung Venezuelas sind direktdemokratische Elemente fest verankert. Formen direkter Demokratie gab es auch bei manchen germanischen Stämmen auf Stammesversammlungen z. B. in Island.

Die erste bekannte direkte Demokratie wurde in der Antike in Athen praktiziert und ist unter der Bezeichnung Attische Demokratie bekannt.

Diskussion

Argumente für direkte Demokratie

  • Bei einer Wahl müsse man seine Stimme einer einzigen Partei geben, womit man faktisch für jede einzelne ihrer zukünftigen und zu diesem Zeitpunkt meist noch gar nicht bekannten Entscheidungen stimme. Dies entspreche nicht dem demokratischen Grundprinzip. Es würde dann diesem Prinzip entsprechen, wenn jeder Bürger eine Partei nennen könnte, die in allen wesentlichen Fragen genau seine Auffassung vertritt. Selbst die zum Zeitpunkt der Wahl bekannten politischen Absichten von Parteien könnten einen Wähler ohne direktdemokratische Rechte in große Probleme stürzen, weil er nur ein Gesamtpaket wählen könne. (So z. B. ein Wähler mit liberalem oder christdemokratischem Politikverständnis, der aber z. B. strikt gegen die Nutzung der Kernenergie ist. Solche Beispiele lassen sich für jede Partei bilden.)
    Die Gegner der direkten Demokratie meinen dazu, dass man auch in der direkten Demokratie Abstimmungen verlieren könne und daher mit manchen Entscheidungen unzufrieden sei. Des Weiteren sei es möglich, neue Parteien zu gründen, falls man mit keiner der vorhandenen zufrieden genug sei.
  • Die Wähler seien in der direkten Demokratie nicht für vier oder fünf Jahre von jeder politischen Mitbestimmung ausgeschlossen.
  • Die Gründe für politische Entscheidungen müssten dem Bürger vermittelt werden, was zu einer höheren Zufriedenheit und einer höheren Beteiligung der Bürger führen würde.
    Die Gegner meinen, dass die Gründe für politische Entscheidungen auch in der repräsentativen Demokratie aufgezeigt werden müssten, da eine kopflos entscheidende Regierung theoretisch abgewählt würde oder sogar per Misstrauensvotum abgelöst werden könne. Es bleibe in fast allen Fällen bei der Theorie. Außerdem sei es persönlich und organisatorisch ein wesentlich größerer Aufwand, dass das Volk selbst die Entscheidung trifft, eine Regierung abzuwählen.
  • Die Bestechung führender Vertreter oder die Ausnutzung von persönlichen Beziehungen sei bei der direkten Demokratie weniger wirksam (bzw. wird bei manchen Formen der direkten Demokratie, z. B. der auf Bundesebene noch nicht eingesetzten qualifizierten Demokratie ein Amtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen), da unplausible Entscheidungen vom Volk einfach aufgehoben werden könnten.
  • In der direkten Demokratie sei es schwieriger für Lobbyisten (Lobbyismus) und Interessengruppen, manipulierenden Einfluss zu nehmen, sei er legal oder illegal. Bei einem Volksentscheid müsse man die Mehrheit des Volkes für die eigenen Interessen gewinnen, statt einiger machthabender Politiker. Es sei einfacher, eine Handvoll Politiker durch großzügige finanzielle Bestechung auf seine Seite zu bringen, beim gesamten Volk wäre diese Möglichkeit für die Interessengruppe praktisch nicht durchführbar, weil es nicht ökonomisch wäre.
    Die Gegner meinen, dass es in der direkten Demokratie weniger um fundierte Argumentation gehe, sondern eher um die Wortgewandtheit und Ausstrahlung derjenigen, die für die eine oder andere Entscheidung eintreten. Als Beispiel wird hier oft das Fernsehduell zwischen Gerhard Schröder und Edmund Stoiber angeführt (siehe TV-Duell). Diese Beschreibung träfe genau auf die repräsentative Demokratie, nicht jedoch auf die direkte Demokratie zu. Erst eine zu wählende Person könne überhaupt Ausstrahlung haben und wortgewandt sein, eine politische Entscheidung dagegen nicht. In politischen Diskussionen würden die Parteien den größten Anteil ihres Aufwands und ihrer Ausgaben nicht in die Bearbeitung und Klärung von Sachthemen investieren, sondern hauptsächlich auf die Emotionen zielen und Ängste schüren. Die gewählten Repräsentanten würden zudem nur versuchen, als Persönlichkeit ansprechend und kompetent zu wirken, wofür oftmals Millionen Euro Steuergelder an Werbeagenturen fließen würden.
  • Die gegenseitigen Blockade- oder Kooperationsmöglichkeiten von Bundestag und Bundesrat seien wegen der Möglichkeit von Volksentscheiden eingeschränkt. (siehe auch: Föderalismusreform)
  • Die direkte Demokratie sei der einzige Garant für eine Einflussnahme des offiziellen Souveräns, also der Bevölkerung, auf die Entscheidungsprozesse der parlamentarischen Regierung. Ohne sie sei es nicht realisierbar, dass an der Formulierung von Gesetzesentwürfen mehr als nur das Wissen und die Interessen der dafür amtlich Zuständigen bzw. der daran kommerziell interessierten Personen beteiligt ist. Gerade im Hinblick auf die sich rasant entwickelnden Kommunikationsmöglichkeiten solle die Möglichkeit einer systematischen Meinungsbildung und direktdemokratischer Abstimmung ins Auge gefasst werden, um die Beteiligung der jeweils zu einer Thematik kompetenten und interessierten Bevölkerungsteile an Gesetzesentwürfen zu ermöglichen.

Argumente gegen die direkte Demokratie

Folgende Argumente werden vor allem in Deutschland gegen die direkte Demokratie vorgetragen:

  • Die Gewissheit, den Kurs des Parlaments jederzeit durch eine Abstimmung korrigieren zu können, bewirke bei den Stimm- und Wahlberechtigten, dass sie den Kurs nicht unbedingt durch die Wahlen bestimmen, d. h. sie würden anders wählen als abstimmen. Dies könne das Interesse an der Mitwirkung in einer Partei als Mitglied schwächen, insbesondere am notwendigen demokratischen Prozess der innerparteilichen Nominierungen und der Qualitätssicherung der Nominierungen durch die Parteien.
    Allerdings, so wird darauf entgegnet, sinke das Interesse an Mitwirkung in den Parteien in Deutschland seit Jahren, obwohl, und wahrscheinlich in vielen Fällen weil keine direkte Demokratie gewährt werde.
  • Dagegen spreche, dass direkte Demokratien in der Entscheidungsfindung langsamer und teurer seien als repräsentative, da es bei Volksentscheiden gegen Gesetze einen zusätzlichen Schritt in der Gesetzgebung gibt.
    Gegenposition: In Fällen, wo Parlamente notwendige Entscheidungen jahre- oder jahrzehntelang aufschieben, spiele dieser Nachteil keine Rolle. In der Schweiz hätten die Bürger nach dem Erlass eines neuen Gesetzes 100 Tage Zeit, durch Sammeln einer ausreichenden Zahl von Unterschriften ein Referendum gegen dieses Gesetz auszulösen. Während dieser 100 Tage trete ein Gesetz generell nicht in Kraft, es komme also zu einer Verzögerung. Außerdem könnten Abstimmungen dank des Internets schnell, sicher und so kostengünstig abgehalten werden, wie bisher noch nie dagewesen.
  • Ein weiterer Nachteil sei die Abhängigkeit von den Medien. Erwiesenermaßen könnten die Medien die Bevölkerungsmeinung stark und schnell beeinflussen, wenn sie ein aktuelles Thema in Form einer Kampagne ausführlich bearbeiteten. Ein Beispiel dafür sei die Zustimmung zur Todesstrafe, die besonders dann ansteige, wenn gerade über einen Sexualverbrecher berichtet wird.
    Darauf wird entgegnet: In allen Ländern, in denen die Todesstrafe vollzogen werde, sei sie von den Parlamenten eingeführt worden. Zudem zeige die Bevölkerung der Schweiz, vielleicht gerade weil sie über die Themen von Atomkraft bis Wehrpflicht entscheiden dürfe (und entschieden habe), ein größeres Interesse an der Politik.
  • In einer direkten Demokratie liege die Macht zum großen Teil bei den Medien, die allerdings oft nicht nur das Wohl der Bevölkerung im Auge hätten.
    Jedoch, so meinen Kritiker dieser Auffassung, hätten auch die gewählten Politiker in den repräsentativen Demokratien oft nicht das Wohl der Bevölkerung im Auge, sondern einseitige Spezialinteressen von mächtigen Lobbys. Auch in repräsentativen Demokratien liege ein großer Teil der Macht bei den Medien, die oftmals ebenfalls durch Lobbys beeinflusst würden. Andererseits könnten sie mit Kampagnen Druck auf Politiker machen und so auf die eine oder andere Weise bei Abstimmungen und bei Wahlen eine große Rolle spielen.
  • Direkte Demokratie bewirke automatisch eine Abwertung des Parlaments und könne Populismus und Polemik fördern.
    Allerdings, meinen Kritiker dieser Auffassung, fehle es auch in repräsentativen Demokratien nicht an Populismus und Polemik. In der Schweiz sei es polemisierenden Minderheiten oft nicht einmal möglich, das Unterschriftenquorum zu erreichen. Wo dies doch einmal gelänge, scheiterten sie praktisch ausnahmslos am Wahlvolk. Die Schweizer sähen in Volksabstimmungen auch nicht eine Abwertung des Parlaments, sondern eine Begrenzung seiner Macht. Indem strittige Fragen durch Volksabstimmungen einer Entscheidung zugeführt würden, würde auch viel Polemik aus der Politik genommen und die Wahlkämpfe seien unbelasteter von Reizthemen. Ein Vergleich von Deutschland und Schweiz zeige auch, dass das deutsche Parlament häufiger vom deutschen Verfassungsgericht gestoppt werde als das Schweizer Parlament vom Wahlvolk.
  • Sie schwäche die politischen Parteien und stärke Interessengruppen und Spezialinteressen aller Art.
    Allerdings, so die Gegenmeinung, sei es für Interessengruppen und Spezialinteressen weitaus leichter, eine handvoll Abgeordnete im entsprechenden Ausschuss zu manipulieren oder zu kaufen oder diese gleich mit die eigenen Interessen vertretenden Leuten zu besetzen, als die Mehrheit der politisch Interessierten in einer Volksabstimmung zu gewinnen. Einflussversuche gebe es bei beiden Systemen, in der Schweiz z. B. Anzeigenkampangen von Industrieverbänden zu Volksabstimmungen, in Deutschland z. B. Berufung von Politikern auf lukrative Aufsichtsratsposten, Beraterverträge, Partei- und Personenspenden, Anstellung vor und nach dem Mandat ohne Arbeitsleistung.
  • Die Bürger hätten oft nicht den nötigen Sachverstand und die nötige emotionale Neutralität, um komplexe politische Probleme zu bewältigen.
    Dagegen wird eingewandt, bei gewählten Politikern sei dies auch oft nicht der Fall. Die Befürworter der direkten Demokratie halten die Argumentation, das Volk sei politisch zu unwissend und unreif für eine direkte Demokratie, mit Verweis auf die positiven Erfahrungen der Schweiz für bloße Polemik. Außerdem brauche es, um Politiker, Abgeordneter und vor allem Minister eines Fachressorts zu werden, keiner speziellen Ausbildung oder Fachkenntnisse, und oftmals, so meinen Befürworter der direkten Demokratie, würden die Minister eines Kabinetts eher nach Loyalität zur Parteilinie als nach deren Kompetenzen eingesetzt werden.
  • Fragen der Finanzierung staatlicher Tätigkeiten fänden im Volk oft keine Mehrheit, weil sie wie die meisten zusätzlichen Steuerbelastungen zu Lasten der Mehrheit gingen.
    Dagegen wird eingewandt, Politiker fänden umgekehrt oft nichts dabei, alle möglichen organisierten Interessen und Spezialinteressen z. B. durch Subventionen und Steuerschlupflöcher zu Lasten der nicht organisierten Mehrheit der Steuerzahler zu befriedigen. Zudem habe das Schweizer Stimmvolk schon Steuereinführungen (LSVA, MWST) zugestimmt und auch deren Erhöhung (MWST) abgesegnet, das bedeute, dass das Volk nicht undifferenziert gegen Steuern bzw. Finanzierungen sei, aber erklärt haben wolle, wozu das Geld gebraucht wird.
  • Einige Gegner der direkten Demokratie räumen ein, viele dieser Nachteile könnten durch entsprechende Verfahrensregelungen abgemildert oder gar beseitigt werden, etwa indem beispielsweise die Steuergesetzgebung von der direktdemokratischen Entscheidung ausgeschlossen bleibe.
    Kritiker dieser Auffassung meinen, so bleibe gewährleistet, dass das nach ihrer Ansicht sorglose und auf eigene bzw. die Interessen starker Lobbys ausgerichtete Ausgabeverhalten der gewählten Politiker nicht vom Volk korrigiert werden könne.
  • Es wird vorgeschlagen, dass bestimmte Kernbereiche der Verfassung – im Grundgesetz etwa die Grundsätze der Artikel 1 und 20 – mit einer Ewigkeitsgarantie ausgestattet werden könnten und somit dem populistischen Zugriff auch durch Demagogen und extremistische Organisationen entzogen blieben.
    Dazu wird kritisch angemerkt, gerade das Parlament in Deutschland habe in den letzten Jahren immer neue Ausnahmen und Einschränkungen in die Artikel 1 – 20 Grundgesetz eingeführt (Asylrecht, Lauschangriff, Videoüberwachung etc.). In der Schweiz dagegen müssten Verfassungsänderungen (und damit auch Einschränkungen von Grundrechten) die Mehrheit des Volkes und der Kantone (und allenfalls zuvor des Parlamentes) finden.
  • Es entstünden im Zusammenhang mit Verfahren direkter Demokratie zwei demokratietheoretische Probleme. Zum einen müsse ein direktdemokratisch zustande gekommenes Gesetz, da es direkt vom Souverän erlassen worden sei, eine höhere Legitimation besitzen als ein parlamentarisch erlassenes, es dürfe beispielsweise nicht durch Parlamentsbeschluss gleich wieder aufgehoben oder verwässert werden. Man könne entsprechende Bestandsgarantien z. B. zeitlich fest befristen oder an die Dauer einer parlamentarischen Legislaturperiode binden.
    Solche Regeln existieren in der Schweiz.
  • Zum anderen erfordere die Durchführung von Volksbegehren mit der Organisierung der öffentlichen Diskussion und Meinungsbildung, der Sammlung von Unterschriften und der Formulierung und Vertretung des Begehrensinhaltes gegenüber der Legislative und Exekutive wiederum ein bestimmtes Maß von Organisation, eine Gruppe von Repräsentanten. (z. B. Volksinitiative in der Schweiz oder Referendum). Hier dringe also die indirekte repräsentative Demokratie erneut in den Bereich der direkten Demokratie ein. Erschwerend komme hinzu, dass die Vertreter einer entsprechenden Volksinitiative anders als Parlamentarier nicht durch Wahl demokratisch legitimiert seien.
    Das werde z. B. in der Schweiz nicht als Problem gesehen, wird darauf geantwortet, weil die mehr oder weniger organisierten Formulierer eines Vorschlages und die Unterschriftensammler nicht entscheiden würden, sondern zunächst die Bürger, die unterschreiben würden oder eben nicht, und dann die Mehrheit des Volkes in der Abstimmung. Die Regierung der Schweiz habe auch die Möglichkeit, einen aus ihrer Sicht besseren Alternativvorschlag zu formulieren. Sie werde also nicht gehindert, ihren Sachverstand einzubringen.
  • Direkte Demokratie würde Minderheiten mehr gefährden als eine rein repräsentative Demokratie. So sei im Kanton Appenzell Innerrhoden erst 1990 das Stimm- und Wahlrecht für Frauen eingeführt worden (siehe Frauenstimmrecht).
    Hinweis: Das Frauenstimmrecht wurde im Kanton Appenzell Innerrhoden durch einen Entscheid des Bundesgerichtes (und gegen das Resultat einer Abstimmung einer entsprechenden kantonalen Abstimmung) eingeführt. Dies war möglich, weil eine eindeutige Mehrheit von Volk und Ständen im Jahr 1971 in einer Volksabstimmung eine neue Bestimmung in der Verfassung angenommen hatte, die den Vorrang von Bundesrecht gegenüber kantonalem Recht in diesem Punkt implizierte. Bei derartigen Grundsatzfragen sind viele Advokaten der direkten Demokratie der Ansicht, dass Entscheidungen solcher Wichtigkeit immer auf Bundesebene gefällt werden müssten.
    Frauen ohne Stimmrecht sind allerdings ein schlechtes Beispiel für unterdrückte Minderheiten, waren sie doch eine unterdrückte Mehrheit. Das Stimmergebnis im Kanton ist eine direkte Folge dessen, dass über 50 % der Appenzeller kein Recht auf direkte demokratische Teilnahme hatten. Sonst hätte die Mehrheit sich schlecht selbst diskriminieren können. Da traditionellerweise, aufgrund wirtschaftshistorischer Umstände der Textilindustrie, im Kanton Appenzell-Innerrhoden die Frauen das Geld der Familie verwalteten, hielt mancher ihre Mitbestimmung auf andere Weise für gewährleistet.
  • Bei großen Flächenstaaten mit vielen Bürgern könne direkte Demokratie schwer in der Durchführung sein, da dann allen Bürgern das Mitwirken an den zahlreichen Entscheidungen garantiert werden müsse.[3]
    Wenn jedoch die Direkte Demokratie auf lokaler Ebene eingesetzt werde, sei sie auch in sehr großen Staaten möglich (z. B. USA: Kalifornien). Auf nationaler Ebene würden besonders in der Schweiz und Italien Referenden erfolgreich eingesetzt.[3]
  • Es würde des Weiteren zu Spaltungen innerhalb des Volkes kommen.
    Spaltungen innerhalb des Volkes, wird dem entgegnet, gebe es ebenso in rein parlamentarischen Systemen, z. B. zwischen Befürwortern und Gegnern der Energiegewinnung durch Kernspaltung. Es gebe keinen Unterschied bei den Streitthemen, sondern nur beim Entscheidungsverfahren. Für eine Spaltungsgefahr spreche beispielsweise die tiefe Kluft, die ein 2005 durchgeführter Bürgerentscheid über die Waldschlößchenbrücke in die Dresdner Bevölkerung getrieben habe. Die Beilegung eines Richtungsstreits, der zuvor von den gewählten Volksvertretern über mehrere Wahlperioden hinweg nicht habe entschieden werden können, sei auch durch das Plebiszit nicht gelungen. Im Gegenteil, die Zerstrittenheit der Einwohner über das Thema habe sich danach weiter vertieft, der Dresdner Brückenstreit sei sogar bis auf Bundesebene getragen worden.

Andere demokratische Systeme

Siehe: Demokratieformen

Siehe auch

Literatur

Monographien

  • Winfried Veil: Volkssouveränität und Völkersouveränität in der EU – Mit direkter Demokratie gegen das Demokratiedefizit?, Nomos-Verlag, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2510-9
  • Hans Herbert von Arnim: Fetter Bauch regiert nicht gern: die politische Klasse – selbstbezogen und abgehoben. Kindler, München 1997, ISBN 3-463-40323-4
  • Philipp Jurschitz: Demokratie Dynamisch. Demokratische Strukturen in Wirtschaft und Gemeinde. Braumüller Varlag, Wien 2008, ISBN 978-3-7003-1647-3
  • Hans Herbert von Arnim: Vom schönen Schein der Demokratie: Politik ohne Verantwortung – am Volk vorbei. Büchergilde Gutenberg, Frankfurt am Main/Wien 2000, ISBN 3-7632-5069-7
  • Barber, Benjamin: Starke Demokratie. Hamburg 1994.
  • Bull, Hans Peter (Hrsg.): Fünf Jahre direkte Bürgerbeteiligung in Hamburg: unter Berücksichtigung von Berlin und Bremen. Landeszentrale für Politische Bildung Hamburg Senatsamt für Bezirksangelegenheiten, Hamburg 2001, ISBN 3-929728-62-1 (PDF; 1,0 MB)
  • Anna Capretti: Öffnung der Machtstrukturen durch Referenden in Italien. Eine pluralismustheoretische Analyse. Frankfurt/Berlin/Bern/New York: P. Lang 2001, ISBN 3-631-37852-1
  • Takis Fotopoulos: Umfassende Demokratie. Die Antwort auf die Krise der Wachstums- und Marktwirtschaft. Grafenau 2003. (Online unter www.inclusivedemocracy.org)
  • Takis Fotopoulos: The Multidimensional Crisis and Inclusive Democracy. Gordios, Athen 2005. (english, online unter www.inclusivedemocracy.org)
  • Bernd J. Hartmann: Volksgesetzgebung und Grundrechte. Duncker und Humblot, Berlin 2005, ISBN 3-428-11821-9
  • Hermann K. Heußner, Otmar Jung (Hrsg.): Mehr direkte Demokratie wagen. Volksbegehren und Volksentscheid: Geschichte – Praxis – Vorschläge. Olzog Verlag, München 1999, ISBN 3-7892-8017-8 (Mit einem Vorwort von Hans-Jochen Vogel. Im Auftrag des Kuratoriums für mehr Demokratie.)
  • Hermann Heußner: Volksgesetzgebung in den USA und in Deutschland. Ein Vergleich der Normen, Funktionen, Probleme und Erfahrungen. In: Erlanger Juristische Abhandlungen. Bd. 43, Köln 1994 ISBN 3-452-22613-1
  • IRI Europe 2005: Guidebook Direct Democracy. In: Switzerland and beyond. Bern
  • Otmar Jung: Grundgesetz und Volksentscheid: Gründe und Reichweite der Entscheidungen des Parlamentarischen Rats gegen Formen direkter Demokratie. Westdeutscher Verlag, ISBN 3-531-12638-5
  • Gebhard Kirchgassner, Lars P. Feld, Marcel Savioz: Die Direkte Demokratie: Modern, Erfolgreich, Entwicklungs- und Exportfahig. Helbing & Lichtenhahn, Basel/Genf/München 1999, ISBN 3-8006-2517-2
  • Stefan Kotte: Politische Transaktionskosten in der Demokratie. in: Folkers, C. (Hrsg.): Kollektive Entscheidungen, Wirtschaftspolitik und Öffentliche Finanzen, Band 13, Frankfurt a.M. u. a. 2004, ISBN 978-3-631-53141-9
  • Stefan Kleb: Direkte Demokratie in der Republik Polen; In: Speyerer Arbeitshefte. Nr. 142, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, 2002
  • Bettina Knaup: Plesbizitäre Verfahren als Ergänzung der repräsentativen Demokratie. Zur neueren Forschungsdebatte um Volksabstimmungen in der Bundesrepublik Deutschland. In: Beiträge zur Demokratieentwicklung von unten. Band 6, Bonn 1994
  • Andreas Kost: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Genese, Programm und Wirkungen am Beispiel Nordrhein-Westfalen, Schwalbach/Ts. 1999 (Studien zu Politik und Wissenschaft)
  • Silvano Möckli: Direkte Demokratie. Ein Vergleich der Einrichtungen und Verfahren in der Schweiz und Kalifornien, unter Berücksichtigung von Frankreich, Italien, Dänemark, Irland, Österreich, Liechtenstein und Australien. In: St. Gallener Studien zur Politikwissenschaft. Band 16, Bern/Stuttgart/Wien 1994
  • Theo Schiller (Hrsg.): Direkte Demokratie in Theorie und kommunaler Praxis. In: Studien zur Demokratieforschung. Bd. 2, Frankfurt 1999
  • Theo Schiller: Direkte Demokratie: eine Einführung. Campus-Verlag, Frankfurt/Main/New York 2002, ISBN 3-593-36614-2
  • Theo Schiller / Volker Mittendorf (Hrsg.): Direkte Demokratie: Forschung und Perspektiven. Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2002, ISBN 3-531-13852-9
  • Christopher A. Schmidt: Unmittelbare Gemeindedemokratie im mittel- und süddeutschen Raum der Weimarer Republik. Eine Untersuchung von Verfahren und Praxis. Nomos-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2607-6, zugleich jur. Diss. Hannover 2006
  • Manfred G. Schmidt: Demokratietheorien. 3. Auflage, UTB, Stuttgart 2000, ISBN 3-8252-1887-2
  • Constanze Stelzenmüller: Direkte Demokratie in den Vereinigten Staaten von Amerika. Nomos, Baden-Baden 1994, ISBN 3-7890-3438-X
  • Jan H. Witte: Unmittelbare Gemeindedemokratie der Weimarer Republik. Verfahren und Anwendungsausmaß in den norddeutschen Ländern. Nomos-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1997, ISBN 3-7890-4809-7, zugleich jur. Diss. Hannover 1996
  • Torsten Rosenke: Die Finanzbeschränkungen bei der Volksgesetzgebung in Deutschland: unter besonderer Berücksichtigung des Artikels 68 Absatz 1 Satz 4 der nordrhein-westfälischen Verfassung. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-1656-3
  • Jürgen Krafczyk: Der parlamentarische Finanzvorbehalt bei der Volksgesetzgebung: Perspektiven für eine nähere Bestimmung der Zulässigkeit direktdemokratischer Entscheidungen mit Auswirkungen auf den Haushalt de lege lata und de lege ferenda. Duncker und Humblot, Berlin 2005, ISBN 3-428-11550-3
  • Judith Barben: Spin doctors im Bundeshaus. Gefährdungen der direkten Demokratie durch Manipulation und Propaganda. Eikos Verlag, Baden/Schweiz 2009, ISBN 978-3-033019164

Aufsätze

  • Bruno S. Frey: Direct democracy for a living constitution, Vortrag, gehalten im Rahmen des „Freiburger Aufsrufs Politikreform“, am 15. Dezember 2003, Freiburg i.Br., Walter-Eucken-Institut: Institut für allgemeine Wirtschaftsforschung, Abteilung für Wirtschaftspolitik, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br.
  • Reich, Johannes (2008). An Interactional Model of Direct Democracy - Lessons from the Swiss Experience. SSRN Working Paper.
  • Stefan Kotte (2008): Information Conditions and Decision Making Competence in Direct Democracy – a Theoretical Analysis, in: JPoX - Journal on Political Excellence, pilot issue
  • Peter Neumann (Hrsg.) Sachunmittelbare Demokratie im Freistaat Thüringen. Mit Beiträgen von Peter Neumann, Christoph Degenhart, Peter M. Huber, Stefan Storr, Michael Koch, Gebhard Kirchgässner, Reinhard Schiffers, Helmut Siekmann und dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 19. September 2001 VerfGH 4/01 Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2002, 295 S., brosch., ISBN 978-3-7890-7995-5
  • Lars Feld, Marcel Savioz: Vox Populi, Vox Bovi? Ökonomische Auswirkungen direkter Demokratie. In: Gerd Grözinger, Stephan Panther (Hrsg.): Konstitutionelle Politische Ökonomie. Sind unsere gesellschaftlichen Regelsysteme in Form und guter Verfassung?. Marburg 1998, S. 29–80
  • Hermann Heußner: Volksgesetzgebung und Todesstrafe. In: Recht und Politik. Jg. 35, 1999, S. 92–100
  • Otmar Jung: Aktuelle Probleme der direkten Demokratie in Deutschland. In: Zeitschrift für Rechtspolitik. Jg. 33, 2000, S. 440–447
  • Otmar Jung: Historische Erfahrungen mit direkt-demokratischen Elementen in der deutschen (Verfassungs-)Geschichte. In: Ettersburger Gespräche am 10./11. November 2000 in Weimar. Weimar 2001
  • Jörg-Detlef Kühne: Volksgesetzgebung in Deutschland – zwischen Doktrinarismen und Legenden. In: Zeitschrift für Gesetzgebung. Jg. 6, 1991, S. 116–132
  • Peter Pernthaler: Das System der semidirekten Demokratie in Österreich. In: Gemeinwohl und Verantwortung. 2004, S. 745–760
  • Christian Welzel: Sachabstimungen in einer Theorie der interaktiven Demokratie. In: Rainer Schneider-Wilkes (Hrsg.): Demokratie in Gefahr? Zum Zustand der deutschen Republik. Münster 1997, S. 54–79
  • Ute Scheuch: Das politische System bedarf der Erneuerung von unten. In: Naturkonservativ heute: Jahrbuch 2005 der Herbert-Gruhl-Gesellschaft e. V. Die Blaue Eule, Essen 2005, S. 73–89; (auszugsweise bei www.naturkonservativ.de)
  • Helmut Wollmann: Kommunalpolitik. Mehr (direkte) Demokratie wagen. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Bd. 24–25, 11. Juni 1999, S. 13–22
  • Takis Fotopoulos: Inclusive Democracy – Umfassende Demokratie. In: Kurswechsel. 1/2005 (Transkription eines Videos von O. Ressler, aufgenommen in London 2003)
  • Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Direkte Demokratie. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. 6. März 2006, (PDF; 1,1 MB)
  • Hans-Georg Wehling: Unterschiedliche Kommunalverfassungen in den Ländern. In: Informationen zur politischen Bildung. Heft 242, 1. Januar 1998.
  • Jens Kuhlemann, Andreas Dietl: Dem Volk aufs Begehren schauen. In: Jungle World. 27. Januar 1999. (Streitgespräch zwischen Jens Kuhlemann und Andreas Dietl)

Linksammlungen:

Publikationen:

Institutionen:

Einzelnachweise

  1. a b Otfried Höffe: Ist die Demokratie zukunftsfähig? Über moderne Politik.Bonn, 2009, S. 80
  2. http://www.mehr-demokratie.de/fileadmin/pdfarchiv/2009-06-forsa-Umfrage-direkte-demokratie.pdf
  3. a b Manfred G. Schmidt: Demokratietheorien. 3. Auflage, UTB, S. 355, ISBN 3-8252-1887-2