Denkmalschutz
Der Denkmalschutz dient dem Schutz von Kulturdenkmalen. Ziel ist, dafür zu sorgen, dass Kulturdenkmale nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden und die Kulturgüter dauerhaft gesichert werden.
Die archäologischen, technischen, handwerklichen und künstlerischen Maßnahmen, die zur Er- und Unterhaltung von Kulturdenkmalen notwendig sind, bezeichnet man als Denkmalpflege.
Zweck
Der Mensch benötigt einen bestimmten Lebensraum damit er sich wohlfühlen kann. Dieser Lebensraum besteht nicht nur aus einer funktionsfähigen Infrastruktur, Gemeinwesen, usw. sondern auch aus seiner vertrauten Umwelt. Das besondere an der vertrauten Umwelt ist, dass diese eine „gewachsene Umgebung“ ist. Erst diese Umwelt ermöglicht den Bürgern Identifikation und Kommunikation. An Großstädten wie etwa Köln mit ihren Baudenkmal Kölner Dom ist dies besonders anschaulich. Aber auch im „Kleinen“, also in Vororten oder Dörfern ist diese sehr prägend und identifikationsstiftend für deren Bewohner. Daher ist der Erhalt von Denkmälern eine Form der ständigen Kampfes um eine menschenwürdige Umwelt.
Dem Zeitgeist folgend finden viele Maßnahmen des Denkmalschutzes heutzutage nur noch unter reinen Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten statt, wie zum Beispiel zur Förderung des Tourismus oder der Förderung von "weichen Standortfaktoren" wie etwa der Erlebnisqualität.
Zielkonflikte

Denkmalschutz ist ein Bestandteil von Lebensqualität für den Menschen, aber Lebensqualität setzt sich aus vielem Zusammen und wird von jeden Menschen unterschiedlich in seinen Bestandteilen gewertet. Typische Zielkonflikte zum Denkmalschutz besteht bspw. mit der Vollbeschäftigung, schnelle Transportwege oder Flächenausnutzung.
Nicht immer gelingt eine Interessenabwägung zwischen diesen verschiedenen Unterzielen. Teilweise kommt es zu grotesken Kompromissen wie etwa der Straßendurchbruch am Schloss Gondorf bei Kobern-Gondorf zugunsten einer Bundesstraße, vgl. rechte Abbildung.
Staatliche Maßnahmen
Der Staat hat verschiedene Möglichkeiten den Denkmalschutz zu fördern und zu gewährleisten. Als Instrumentarien kann der Staat einsetzen gesetzlichen Anordnungen, Verfügungen, Genehmigungen, Bauliche Auflagen, Förderprogramme, Steuergesetze und staatliche Stiftungen.
Im folgenden werden die deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich und die Schweiz bevorzugt behandelt.
Deutschland

In Deutschland fällt der Denkmalschutz unter die Kulturhoheit der Bundesländer. Er ist in den jeweiligen Denkmalschutzgesetzen (DSchG) geregelt. Es gibt kein Denkmalschutzgesetz auf Bundesebene. Die einzelnen Gesetze unterscheiden sich zum Teil erheblich.
Denkmalschutzgesetze
Besondere Vorschriften zur Erhaltung bzw. Veränderungsverbote werden durch die Bundesländer erlassen. Die Denkmalbehörden eines Bundeslandes erarbeiten Denkmallisten. In manchen Bundesländern gilt ein Objekt erst offiziell als Kulturdenkmal, wenn es in der Denkmallisten erfasst ist, in anderen Bundesländern (Baden-Württemberg) definiert das jeweilige Denkmalschutzgesetz ein Kulturdenkmal, d. h. auch wenn ein Objekt nicht in die Denkmalliste aufgenommen ist, ist es ein Kulturdenkmal – sofern es der Gesetzesdefinition entspricht. Dies gilt besonders für neuentdeckte archäologische Objekte.
Definition des Denkmalschutzes
Die Begriffe Denkmal und Denkmalschutz werden in den Bundesländern jeweils unterschiedlich definiert. So heißt es z. B. in § 2 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg:
- (1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
- (2) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.
- (3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
- 1. die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3), sowie
- 2. Gesamtanlagen (§ 19).
Im Denkmalschutzgesetz Thüringens:
- (1) Denkmalpflege und Denkmalschutz haben die Aufgabe, Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und erdgeschichtlicher Entwicklung zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche und dörfliche Entwicklung sowie in die Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden. Dabei obliegt dem Denkmalschutz die hoheitlich-rechtliche Aufgabe und Verantwortung, der Denkmalpflege die fachliche Beratung und Fürsorge für den hoheitlichen Denkmalschutz.
- (2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wirken im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen zusammen. (§ 1)
Im Denkmalschutzgesetz Sachsen-Anhalts:
- (1) Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Der Schutz erstreckt sich auf die gesamte Substanz eines Kulturdenkmals einschließlich seiner Umgebung, soweit diese für die Erhaltung, Wirkung, Erschließung und die wissenschaftliche Forschung von Bedeutung ist.
- (2) Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wirken das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sowie Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen zusammen. Ihnen obliegt zugleich die besondere Pflicht, die ihnen gehörenden oder von ihnen genutzten Kulturdenkmale zu erhalten.
- (3) Bei öffentlichen Planungen und Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen, so dass die Kulturdenkmale möglichst erhalten bleiben und ihre Umgebung angemessen gestaltet werden kann.
- (4) Kulturdenkmale sollen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. (§ 1)
Staatsvorbehalt
Der Staat ist in der Regel bevorrechtigt, Denkmale zu kaufen, sofern das jeweilige Denkmalschutzgesetz nicht schon dem Staat ein Eigentumsrecht einräumt (z. B. "Schatzregal" bei archäologischen Objekten). Bei hochwertigen Denkmalen oder gefährdeten Denkmalen ist eine Enteignung möglich (soweit das jeweils gültige DSchG). Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Gesetzen (z. B. einzelnen Landesverfassungen, den Denkmalschutzgesetzen der Länder, dem Raumordnungsgesetz) dem Denkmalschutz einen besonderen Stellenwert eingeräumt.
Steuervorteile und Zuschüsse
- Bei vermieteten Baudenkmalen
- Den Denkmaleigentümern bietet das Steuerrecht besondere Vorteile bei der Erhaltung und Pflege von Denkmalen. Die Investition in eine denkmalgeschützte Immobilie wird durch besondere steuerliche Anreize gefördert. Wer vor Baubeginn Eigentümer einer denkmalgeschützten Immobilie ist, kann nach Beendigung der Baumaßnahmen 8 Jahre lang jährlich 9 % – danach 4 Jahre lang 7 % der denkmalschutzrelevanten Baukosten abschreiben (§ 7i EStG). Der Altbauanteil wird mit 2–2,5 % abgeschrieben.
- Bei selbstgenutzten Baudenkmalen
- Der Sonderausgabenabzug für Baumaßnahmen an selbst genutzten Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten beträgt jährlich bis zu 9 % über 10 Jahre. Voraussetzung ist die Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Die Baumaßnahmen müssen vor dem Beginn der Bauarbeiten mit der Behörde abgestimmt werden.
Österreich
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Mit der Novelle zum Denkmalschutzgesetz zum 1. Jänner 2000 wurden 56 ausgewählte Gärten und Parks in Österreich angeführt, bei denen nun vor Veränderungen an baulichen und pflanzlichen Elementen die Zustimmung des Bundesdenkmalamtes eingeholt werden muss. Österreich war damit das letzte Land in Europa, das schützenswerte Gartenanlagen in ein Denkmalschutzgesetz aufnahm.
Schweiz
...
Siehe auch
Weblinks
Deutschland
- Denkmalschutzgesetze der deutschen Bundesländer (Achtung: Die Fassungen der hier angeführten Gesetze sind nur zum geringen Teil noch aktuell.)
- Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz
- Deutsche Stiftung Denkmalschutz
- Verband der Landesarchäologen in der Bundesrepublik Deutschland
- Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland
- Linksammlung
Österreich
- Bundesdenkmalamt Österreich
- Netzwerk Denkmalschutz Österreich
- Österreichische Gesellschaft für Denkmal- und Ortsbildpflege
Schweiz
- Bundesamt für Kultur: Sektion Heimatschutz und Denkmalpflege
- Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz – IVS
- Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz – ISOS
- Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung – BLN
- Nationale Informationsstelle für Kulturgütererhaltung – NIKE
USA
Europa