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Jagdrecht (Deutschland)

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Jagd bezeichnet das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen, Erlegen und Aneignen von Wild. Wo die Jagd gesetzlichen Reglungen unterliegt oder die Jagdgebiete nur von bestimmten Personenkreisen genutzt werden dürfen, wird die unerlaubte Jagd als Wilderei bezeichnet.
Unter "Erlegen" versteht man das gezielte Töten von Wildtieren.

Aufgaben und Motive

Die Jagd erfolgte ursprünglich aus verschiedenen Gründen:

  • Nahrungsgewinnung
  • Gewinnung von Tierteilen aller Art (wie zum Beispiel Felle, Hörner, Geweihe, etc.)
  • Freizeitgestaltung

In neuerer Zeit kam als weitere Gründe hinzu:

  • Ökonomische Gründe (beispielsweise Bestandsregulierung, um Wildschäden in der Forst- und Landwirtschaft zu verhindern, und auch Seuchenbekämpfung)
  • vereinzelt auch die Möglichkeit des Umgangs mit Schusswaffen (wobei dies jedenfalls in Deutschland angesichts der aufwändigen Jägerprüfung eher zu vernachlässigen sein dürfte, der Zugang zu Schusswaffen ist über Schützenvereine einfacher möglich)

Auch heute sind die genannten Motive weiterhin nebeneinander zu finden. Jedoch ist darüber hinaus ein wesentlicher Bestandteil der Jagd die Hege. Dazu gehören beispielsweise auch Fütterungen von Wildtieren in Notzeiten und die Anlage von Wildäckern, womit der natürliche Nahrungsengpass im Winter und somit der Verbiß im Wald verringert wird. Diese Vorgehensweise bleibt nicht ohne Kritik (s. Absatz: Kritik). Weiterhin werden im Rahmen der Hege jedoch auch Maßnahmen ergriffen die allgemein den Zielen des Naturschutzes dienen, wie etwa Maßnahmen zum Schutz wertvoller Biotope, Biotopverbesserungen (etwa durch Anlage von Hecken) und Renaturierungen. Seit die Jagd nicht mehr Teil der Schaffung der Nahrungsgrundlage ist, wird sie auch als Hobby angesehen (Jagdsport).

Geschichte und Tradition

Ursprung

Schon in der Altsteinzeit wurde von Menschen gejagt - "Jäger und Sammler" ist die gängige Bezeichnung für Menschen dieser Zeit. Die Jagd diente hauptsächlich zur Nahrungsversorgung und lieferte neben Fleisch wertvolle tierische Nebenprodukte wie Knochen und Felle.

Mit der zunehmenden Sesshaftigkeit und damit verbundenen Domestizierung von Tieren trat die Jagd als Lebensgrundlage in weiten Teilen der Bevölkerung zunehmend in den Hintergrund. Schon in den antiken Hochkulturen wurde die Jagd als Freizeitvergnügen betrachtet. Sie wurde zunehmend nur noch von einem kleinen Teil der Gesamtbevölkerung ausgeübt.

Bis im Mittelalter wurde die Jagd immer mehr zum Privileg des Adels, sowie staatlicher und kirchlicher Würdenträger. Aus dem Mittelalter stammt auch die Unterscheidung in "hohe Jagd" - die dem Adel vorbehaltene Jagd auf Hochwild - und "niedere Jagd" auf kleinere Tiere wie Hasen und Federwild (Niederwild). Bezirke in denen das Jagrecht alleine dem König zustanden werden als Wildbann bezeichnet.

Heute wird die Jagd in Deutschland vorrangig von privaten Jägern ausgeübt. Das Jagdrecht ist fest mit dem Grundbesitz verknüpft, so dass in Jagdgenossenschaften zusammengeschlossene Grundbesitzer das Jagdausübungsrecht an Dritte auf Zeit verpachten. Daneben existiert auch ein reger Jagdtourismus ins Ausland. In den Staats- und Landesforsten wird das Jagdrecht durch die Forstämter ausgeübt und zum Teil ebenfalls weiterverpachtet.

Brauchtum - Jäger in Märchen und Geschichten

Auch in Deutschland existiert ein jagdliches Brauchtum mit verschiedenen jagdlichen Bräuchen, u. a. wird eine Jägersprache gepflegt. Die traditionelle grüne Bekleidung ist jedem bekannt und kaum mehr wegzudenken. Die jagdlichen Traditionen werden in der Jägerschaft aktiv gepflegt und finden sich auch häufig in der Praxis.

Wie wenige andere Berufsgruppen sind die Jäger in zahlreichen Märchen und Geschichten mystifiziert worden. In den (nord- und mitteldeutschen) Märchen und Geschichten treten sie vor allem als edele Gestalten auf. In Märchen sind sie es oft, die am Ende die Wende zu guten herbeiführen oder besiegeln (z.B. Rettung vor dem "bösen Wolf").

Auch in den Heimatfilmen der 50er Jahre traten Jäger oft als edle Kavaliere auf und traten damit die Nachfolge der Rittersgestalt in mittelalterlichen Geschichten an.

Dagegen werden die Jäger oder Jager in süddeutschen, besonders in bayerischen Volkserzählungen oft negativ dargestellt. Der Wald gehörte im Empfinden des Volkes allen. Somit wurde das wildern als legitim angesehen. Dies gilt vor allem für Lieder und Geschichten aus der Zeit des Absolutismus. Dort wird oft der Konflikt zwischen den "Wildschützen" (Wilderer) und den Jägern als Gehilfen der verhassten absolutistischen Obrigkeit beschrieben. Während die Wildschützen als mit den Armen teilende, tapfere Männer dargestellt werden, werden die Jäger als feige und hinterrücks beschrieben. Besonders deutlich kommt das in dem bayerischen Lied vom Schützen Jennerwein zum Ausruck (Vgl. Die Legende Jennerwein).

Jagdarten

Im Laufe der Zeit haben sich verschiedenste Jagdarten entwickelt, welche jeweils in speziellen Situationen bzw. bei der Jagd auf bestimmte Tierarten am geeignetesten sind. Die wichtigsten sind:


Einzeljagd

  • Suche: Mit Hilfe eines Hundes "durchsucht" man Felder oder Waldabschnitte um flüchtendes Wild erlegen zu können. Diese Jagdart findet meist auf Hasen, Kaninchen oder Federwild statt. Sie wird von einem einzelnen oder einer kleineren Gruppe von Jägern ausgeübt. Dafür benötigt man kurzjagende Hunde oder Vorstehhunde.
  • Ansitz: Beim Ansitz wartet ein Jäger still an einer Lichtung o.ä., häufig auf einem Hochsitz. Wild, welches vorbeizieht, kann so in Ruhe beobachtet werden, bevor entschieden wird, ob geschossen wird. Die Beunruhigung ist minimal. Beim Ansitz wird hauptsächlich auf Rehwild, Raubwild und Hochwild gejagt.
  • Pirsch: Hierbei begeht der Jäger vorsichtig und leise das zu bejagende Gebiet, er "pirscht". Dabei kann Spuren gefolgt werden, um Wildtiere aufzuspüren. Besonders erfolgsversprechend ist diese Jagd bei Neuschnee, da hier die frischen Spuren besonders gut zu sehen sind.

Gesellschaftsjagd

  • Treibjagd: Eine Gesellschaftjagd, bei der mehrere Treiber und Hunde das Wild flüchtig machen. Treibjagden werden meist auf offenen Flächen auf Hasen und anderes Niederwild, außer Rehwild ausgeübt.
  • Drückjagd: Bei einer Drückjagd gehen mehrere Treiber - meist in Begleitung von Hunden - durch das zu bejagende Gebiet um die Wildtiere in Bewegung zu bringen und aus den Einständen zu "drücken". Die Jäger warten in der Nähe dieser Einstände an zuvor festgelegten Ständen auf das Wild. So wird zumeist Schwarzwild bejagt.
  • Bewegungsjagd: Bei dieser Jagdform, ähnlich der Drückjagd, wird weiträumiger abgestellt. Das Wild wird nur soweit beunruhigt, dass es seine Einstände verlässt und möglichst vertraut und langsam auf den Schützen zuzieht. Das erleichtert den Jägern die gezielte Selektion und das Wild wird weniger beunruhigt. Diese Jagdart wird in großen Revieren oder revierübergreifend auf alle Hochwildarten, Rehwild und Raubwild genutzt.

Weitere Jagdarten

  • Fangjagd: Die Jagd mit Fallen. Diese wird in den Fang durch Lebendfallen und durch Totschlagfallen unterschieden. In Deutschland gibt es strenge Gesetze, die diese Jagdform regeln. In den meisten Bundesländern muss der Jäger eine zusätzliche Prüfung für einen Fallenschein ablegen. In anderen Ländern wie Russland sind die Regelungen anders. Professionelle Fallensteller unternehmen oft große Touren und kommen erst nach Tagen wieder an den Ort. Falls das Tier schon länger tot ist, ist nur noch das Fell - um das es meist primär geht - brauchbar.
  • Hetzjagd: In Deutschland verboten. Auch in England wurde diese sehr umstrittene Jagdart nach Protesten im Juni 2004 per Gesetz verboten.
  • Beizjagd: Die Jagd mit Greifvögeln durch Falkner.

In verschiedenen Regionen haben sich darüber hinaus unterschiedliche Jagdtraditionen herausgebildet:

  • In England gab es bis zum Verbot im Juni 2004 die traditionelle Fuchsjagd zu Pferd, in Schottland wurde diese bereits früher abgeschafft. In Deutschland sind Hetzjagden generell verboten.
  • In Afrika wird seit Kolonialzeiten die Großwildjagd (Safari) betrieben.
  • In Stadtgebieten (z.B. auf Friedhöfen, aber auch auf Privat- oder Firmengrundstücken oder Flughäfen) wird zudem zur Schädlingsbekämpfung Tauben oder Niederwild nachgestellt. Dies geschieht oftmals im Auftrag von Grundstückseigentümern oder der Stadtverwaltung und muss von der Jagdbehörde genehmigt werden.

Recht

Deutschland

Jagdrecht

Nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 des Grundgesetzes hat der Bund das Recht zur Rahmengesetzgebung auf dem Gebiet der Jagd. In Ausübung dieser Gesetzgebungskompetenz hat der Bund das Bundesjagdgesetz (BJagdG) erlassen. Daneben existieren in allen Bundesländern Landesjagdgesetze. Auch das Europarecht hat indirekten Einfluss auf das bundesdeutsche Jagdrecht, z.B. durch die Vogelschutzrichtlinie oder die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie.

Das Bundesjagdgesetz ist zwar das Nachfolgegesetz des Reichsjagdgesetzes von 1934, die jagdfachlichen Inhalte jedoch gehen viel weiter zurück: Die Grundlagen stammen aus dem preußischen Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zur Amtszeit des Sozialdemokraten Otto Braun als Minister (1918-1921). Weitere Vorbilder waren die reformierten Jagdgesetze von Polen, Rumänien und das stark auf Naturschutz ausgerichtete britische Kolonial-Jagdrecht.

Im Vorwort des Reichsjagdgesetzes waren die "ideologiegeprägten, teils von Hermann Göring selbst beigesteuerten Passagen konzentriert", so der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages, der sich mit der Herkunft des Bundesjagdgesetzes eingehend beschäftigt hat. Deshalb sei das Vorwort im BJG komplett gestrichen worden. Weitere Einzelheiten zur Entstehung des Reichsjagdgesetzes und seiner Bedeutung für das heutige Bundesjagdgesetz finden Sie in der entsprechenden Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. ([1])

1952 wurde das RJG nach formellen und redaktionellen Änderungen in bundesdeutsches Recht überführt. Die Tatsache, dass das Bundesjagdgesetz das Nachfolgegesetz des Reichsjagdgesetzes ist, dient Jagdgegnern häufig als Angriffspunkt. Wie die Auswertung des Wissenschaftlichen Dienstes belegt – zu Unrecht.

Nach deutschem Recht ist das Jagdrecht unmittelbar mit dem Grundeigentum verknüpft. Die Ausübung der Jagd ist jedoch nur in Jagdbezirken erlaubt und auch dort, mit Ausnahme der Jagd zur Schädlingsbekämpfung, nur außerhalb von "befriedeten Bezirken" (z.B. Wohngegenden, Gärten, etc.) Alle Grundflächen innerhalb eines Jagdbezirks gehören diesem an.

Die Jagdbezirke sind entweder Eigenjagdbezirke, oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. In letzteren sind mehrere Grundstücke zu einem genügend großen Jagdbezirk zusammengeschlossen. Die zugehörigen Grundbesitzer sind zwangsläufig Mitglieder in Jagdgenossenschaften (einer Körperschaft öffentlichen Rechts). Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk ist üblicherweise mindestens 150 ha groß. Besteht ein solcher, so steht das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft, also der Körperschaft, zu, die die Ausübung anderen per Verpachtung überlassen kann. Dies geschieht immer für den gesamten Jagdbezirk. Verpachtet wird also nicht etwa ein Grundstück, sondern ausschließlich das Recht zur Jagdausübung innerhalb eines Jagdbezirks.

Im Bundesjagdgesetz und den Landesjagdgesetzen sowie weiteren Gesetzen (Waffengesetz) und Verordnungen sind darüber hinaus vielfältige Regeln und Beschränkungen zur Jagdausübung festgehalten. Dies umfasst u.a. Vorschriften zu Jagd- und Schonzeiten, jagdbaren Tieren und erlaubten Jagdmethoden. So darf beispielsweise bis auf einige Ausnahmen (Ländergesetze), wie z.B. für die Jagd auf Schwarzwild, nicht nachts gejagt werden. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, daß zahlreiche Wildarten seit vielen Jahren ganzjährig geschont sind oder keine Jagdzeiten haben. Sie werden dennoch nicht dem Jagdrecht entzogen, um sie in der aktiven Hegepflicht der Jäger zu belassen.

Wilderei bezeichnet die illegale Jagd auf Tiere, also Jagd, die das Jagdrecht eines anderen verletzt.

Jägerprüfung

Die Jagd ausüben dürfen nur Personen, welche zuvor einen Jagdschein erworben haben. Dieser setzt eine Prüfung voraus, die sich aus den Fachbereichen Jagd- und Waffenrecht, sowie dem Schießen zusammensetzt - auch Inhalte von Ökologie und Naturschutz fließen ein. Die Prüfung unterteilt sich in einen mündlichen, einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Die Ausgestaltung der Prüfungen ist in den jeweiligen Landesjagdgesetzen geregelt und obliegt zum Beispiel in Schleswig-Holstein und Niedersachsen den Kreisjägerschaften in Zusammenarbeit mit der Unteren Jagdbehörde bei den Kreisverwaltungen. Neben Multiple-Choice-Fragen können dies auch Fragen mit frei zu formulierenden Antworten sein. Hinzu kommt eine Schießprüfung. Die praktische Prüfung ist in der Regel ein Reviergang, bei dem Fragen mündlich beantwortet werden und jagdliche Situationen eingeschätzt werden müssen. In manchen Ländern ist gesetzlich ein vorausgehender Lehrgang vorgeschrieben. Oft wird diese Prüfung von Jägern als grünes Abitur bezeichnet.

Österreich

In Österreich sind Jagdgesetze Landesrecht. Es gibt demnach neun verschiedene Jagdgesetze, die sich aber größtenteils decken. Das mit dem Jagdrecht eng verbundene Waffengesetz ist hingegen Bundesgesetz. Mit Ausnahme von Flächen zur "landwirtschaftlichen Wildtierhaltung" sind alle Gebiete bejagbare Flächen. Es sind jedoch auch Flächen vorhanden, auf denen "die Jagd ruht", wie z.B. in Umgebung von Häusern bzw. Dörfern, auf Friedhöfen, öffentlichen Straßen usw.).

Bejagbare Flächen teilen sich in Eigenjagden (mindestens 115ha zusammenhängend) und Gemeindejagden. In Eigenjagden ist der Eigentümer von Grund und Boden üblicherweise auch Jagdausübungsberechtigter. Gemeindejagden werden meist durch öffentliche Versteigerung an Jagdgenossenschaften vergeben, auch eine Vergabe an Einzelpersonen oder juristische Personen ist möglich, aber selten.

Kritik

Kritik an der Jagd in Deutschland und Österreich

Verstärkt wird eine stärkere Ausrichtung der Jagd an ökologischen Kriterien gefordert. So wird von einigen Gegnern der Jagd beispielsweise argumentiert, durch Wildfütterung, Wildäcker und andere Hegemaßnahmen werde massiv in das Ökosystem eingegriffen und dadurch ein unnatürliches Wachstum der Wildpopulationen begünstigt (Populationsdynamik). Dagegen wenden Jäger ein, tatsächlich sei die Natur eben nicht unberührt, da sie besonders in der mitteleuropäischen Kulturlandschaft ständigen menschlichen Eingriffen unterliege. Daher müsse der Mensch regulierend eingreifen und das natürliche Gleichgewicht künstlich erhalten. Jäger und auch die Forstwirtschaft sind z.B. der Meinung, dass (unter anderem) durch die Nahezu-Ausrottung des Wolfes in großen Teilen Europas der Rot-, Reh- und Damwild-Bestand so stark angestiegen ist, dass die Populationen durch gezielte Bejagung kontrolliert werden müsse. Die Jagdgegner halten dagegen, dass der Populationsanstieg durch gezielte Fütterungen gefördert wurde, um besonders kapitale Trophäen erzielen zu können. Über mögliche ökologische Kriterien herrscht jedoch zwischen und auch innerhalb der sich zudem teilweise überschneidenden Gruppen der Jäger, Waldbesitzer, Landwirte sowie der Tier- und Naturschützer heftiger Streit.

Jagdgegner behaupten zudem, die Jagd im allgemeinen oder zumindest bestimme Jagdarten seien mit dem Tierschutz nicht vereinbar. In Deutschland steht der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz, andererseits genießt das Jagdrecht als Teil des Eigentumsgrundrechts besonderen grundgesetzlichen Schutz. Nach Auffassung der Jägerschaft stellt dies jedoch gerade keinen Widerspruch dar, da eine waidgerechte Jagd den Anforderungen des Tierschutzes genügt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, das eine nach den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit ausgeübte Jagd nicht den Straftatbestand der Tierquälerei erfüllt, wie von manchen Jagdkritikern behauptet wird.

Im österreichischen Recht ist ausdrücklich festgelegt, dass die waidgerechte Jagd keinem tierquälerischen Akt gleichkommt (§5, Abs. 1 Stmk. Tierschutzgesetz).

Jagdtourismus

Berühmte Jagdgebiete waren und sind z. B. bei Rominten oder in der Schorfheide. Der Jagd-Tourismus in die oft naturbelassenen Jagdgebiete in der Slowakei, in Polen, im Baltikum, in Rumänien oder in Russland, aber auch in die entferntesten Regionen der Welt, hat viele Freunde, so dass die Kommerzialisierung der dortigen Jagd zwar einerseits Gelder beschafft, andererseits aber in vielen Gebieten durch Übernutzung die Wildbestände stark reduziert wurden und so zunehmend die Erwartungen der Jagdtouristen nicht in vollem Umfang erfüllt werden.

Anders sieht das jedoch auf so genannten Jagdfarmen in Afrika aus. Diese meist ehemaligen Rinderfarmen dehnen sich auf für Europäer unvorstellbare Flächen aus, sind regelmäßig eingezäunt, und garantieren dem Jäger den gewünschten Jagderfolg. Mit den Geldern wird dort meist staatlich geregelt der Wildschutz auch für nicht freigegebene Wildarten finanziert.

Siehe auch: Deutscher Jagdschutz-Verband, Halali, Wiederladen, Wild, Wildschaden, Wildfolge, Waidgerechtigkeit

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