Hofgang
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Unter Hofgang versteht man in einer Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit für die Gefangenen, sich in ihrer Freizeit zusammen mit anderen Gefangenen für eine festgesetzte Zeit an einem dafür vorgesehenen Ort an der frischen Luft zu befinden.
Geregelt ist dies im § 64 des Strafvollzugsgesetzes: Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so wird ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt.
Üblich sind in deutschen Gefängnissen Hofgangzeiten zwischen einer und zwei Stunden.