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Asyl

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Unter der Bezeichnung Asyl versteht man Zufluchtsort, Unterkunft, Obdach und Freistatt bzw. Freistätte, aber auch Schutz vor Gefahr und Verfolgung. Im speziellen meint man damit die temporäre Aufnahme Verfolgter.

Zu den Begriffen

Asyl

Das Wort stammt von griech. σῦλος sylos ‚beraubt‘ mit α privativum, das heißt dann ‚unberaubt‘ → ‚sicher‘.

Asylrecht

Unter Asylrecht versteht man:[1]

  • das Rechtsgebiet um Asyl, im engeren Sinne alle materiellen Normen über die temporären Aufnahme Verfolgter und der Abschiebung oder Einbürgerung (Naturalisation)
  • im Speziellen aber das konkrete Recht des Einzelnen, als Asylbewerber Asyl zu beantragen und humanitäre Verpflichtung einer gesellschaftlichen Gruppe, darauf einzugehen.

Asyl beantragen Menschen zu Recht, wenn sie …

  • in ihrem Land eine politische Meinung nicht äußern dürfen oder einer dort verbotenen, aber vom Asylland akzeptierten Partei angehören,
  • aus Glaubensgründen verfolgt werden, oder
  • weil in ihrem Land gegen Menschenrechte verstoßen wird.

Wirtschaftsflüchtlinge werden generell nicht als asylberechtigt anerkannt, geben aber häufig „politische Verfolgung“ als Grund ihrer Flucht an. Dieser Asylmissbrauch entwickelte sich im 21. Jahrhundert zu einem EU-weiten Problem.

Historische Entwicklung des Asylbegriffs und Asylrechts

'Asylring' am Eingang zu Notre-Dame, Paris: Wer ihn erreichte, entging vorläufig seinen Verfolgern.

Die erste schriftliche Erwähnung von Freistätten und Asylgesetzen sind die in der Bibel 4. Mose 35,6 erwähnten Freistädte. Sie hatten ihren Ursprung in Stammesregelungen, als die Israeliten noch nomadisch lebten, und wurden bei der Aufteilung des Landes Israel an die Stämme institutionalisiert.

Europäische Asyle waren später bis zum Mittelalter Orte christlicher Nächstenliebe, meistens im Verbund mit einem Kloster oder einer Missionsstation (→ Kirchenasyl). Städte unterhielten Pfrundhäuser, Stiftungen, die denjenigen ihrer Bürger Asyl boten, die sich rechtzeitig finanziell mit einer Pfründe beteiligt hatten. Arme oder Fremde waren jedoch auf die Kirchen angewiesen. Noch schlimmer erging es den Aussätzigen die meist in entfernte Häuser oder Kolonien „ausgesetzt“ wurden. Vielen christlichen Klöstern Europas wurde per kaiserlichem Dekret ein wenigstens zeitweiliges Asylrecht auf eigenem Grund und Boden eingeräumt, sofern ein gerichtlich Verfolgter keinen Mord begangen hatte. Etwaige Auslieferung an die Staatsgewalt wurde dann vom zuständigen Abt entschieden. Sogenannte Freiungssäulen (auch Weißmarter) entlang der Zugangswege markierten die Grenze des Einflussbereiches staatlicher Verfolger.

Als „Asyl“ wurde bis in die jüngste Zeit auch ein Heim oder Hospital (Hospiz) bezeichnet, das Menschen Unterschlupf bot, die Schwierigkeiten mit der Bewältigung ihres Lebens hatten, sei es bedingt durch Unfall, Invalidität, Armut, Sucht. Es gab beispielsweise Asyle für Witwen, Waisen, Obdachlose oder Alte.

Viele berühmte Persönlichkeiten mussten aus den unterschiedlichsten Gründen fliehen und waren auf Asyl in der Fremde angewiesen. Im 19. Jahrhundert gehörten zu ihnen auch Richard Wagner und Gottfried Semper, die Deutschland bzw. Sachsen verlassen mussten. Zürich und die Schweiz waren durchaus stolz auf derlei prominente Asylanten.

20. Jahrhundert

Die bolschewistische Revolution und die Zeit des Nationalsozialismus bescherten der Welt eine Flut von Flüchtlingen und Asylsuchenden, die Katastrophe des Zweiten Weltkrieges und die Teilung Europas noch mehr. Aus den ehemaligen Kolonien folgten weitere Menschenmengen wie aus Ungarn nach dem gescheiterten Aufstand 1956 oder nach der gewaltsamen Beendigung des Prager Frühlings 1968 aus der Tschechoslowakei. Flüchtlinge aus Ostblockländern erhielten in der BRD ohne Asylverfahren grundsätzlich den sogenannten Fremdenpass. Nur die Ostdeutschen, die nach Berlin (West) oder in die Bundesrepublik flohen, brauchten kein Asyl, denn sie waren nach dem Grundgesetz Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Die etwa 300.000 Westdeutschen, die in die DDR übersiedelten, erhielten hingegen Asyl in der DDR, da sie zuvor nicht Bürger der DDR waren.

21. Jahrhundert

Heute versteht man unter Asyl primär das aus dieser Entwicklung abgeleitete „politische Asyl“, das anerkannten politischen Flüchtlingen gewährt wird. Anfang 2004 bezifferte das UNHCR die Zahl der weltweiten Flüchtlinge, für die es zuständig ist, auf 17 Millionen Menschen (6,19 Mio in Asien, 4,29 Mio in Afrika, 4,24 in Europa, 1,32 in Lateinamerika, 0,98 Mio in Nordamerika und 0,07 Mio in Ozeanien), hinzu kommen die Palästinaflüchtlinge, für die mit dem UNRWA eine spezielle UNO-Organisation zuständig ist. Zu den außer Landes Geflüchteten kommen nach der Schätzung des UNHCR zusätzlich etwa 25 Millionen „Internally Displaced Persons“, also Flüchtlinge im eigenen Land.

Völkerrecht, überstaatliches Recht, und nationales Recht

Gemeinsames Europarecht

Asylanträge in Europa 2009 1
Staat
Bewerber
pro EW. 2
pos. 3
Belgien
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20,3 %
Deutschland
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36,5 %
Dänemark
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47,9 %
Finnland
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36,2 %
Frankreich
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14,3 %
Griechenland
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01,1 %
Großbritannien
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26,9 %
Italien
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38,4 %
Niederlande
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48,3 %
Norwegen
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30,7 %
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21,7 %
Polen
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38,4 %
Schweden
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29,6 %
Schweiz
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47,5 %
Spanien
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07,8 %
Ungarn
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21,6 %
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27,3 %
1 
Auswahl: Diverse EU-Staaten und Assoziierte
2 
Asylbewerber pro Mio. Einwohner
3 
Anteil positive Entscheide an allen Entscheidungen

Quelle: APA/Eurostat/SN[2]

Basis des gemeinsamen Rechts der Europäischen Union war das Dubliner Übereinkommen der EU-Staaten und einiger Drittländer von 1990, das 1997 in Kraft trat. Es wurde von der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) ersetzt. Begleitet wird Dublin-II durch flankierende Maßnahmen zum freien Personenverkehr.

Asyl in Deutschland

Das deutsche Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland ein Grundrecht, das in Art. 16a Grundgesetz verankert ist.
Die Entscheidung über die Anerkennung politisch Verfolgter als Asylberechtigte fällt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Nürnberg mit seinen verschiedenen Außenstellen. Das Verfahren richtet sich nach dem Asylverfahrensgesetz.

Dem Asylbewerber ist während der Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Hierzu erhält er eine Aufenthaltsgestattung, die allerdings keinen Aufenthaltstitel darstellt. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich beschränkt auf einen Ort, den die zuständigen Behörden festlegen. Die Maßnahme kann auch mit behördlichen Auflagen versehen werden. Die Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn die Ablehnung des Asylantrags bestandskräftig geworden ist. Im Falle einer Ablehnung des Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" (§ 30 Asylverfahrensgesetz) erlischt die Aufenthaltsgestattung bereits vor der bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrags mit der Folge, dass der Asylbewerber ein etwaiges Gerichtsverfahren gegen die Ablehnung vom Ausland aus weiter betreiben muss.

Höchstzahlen an Asylanträgen wurden – unter anderem wegen der Balkan-Konflikte – in den Jahren 1993–1995 erreicht: 1993: 513.561, 16.396, 3,2 % (Asylanträge, Anerkennungen und Anerkennungs-Prozentsätzen).[3] Die Tiefststände lauten demgegenüber für das Jahr 2008: 20.817, 233, 1,1 %[3]. Die Zahlen erhöhen sich jedoch durch teilweise mehr als zehn Jahre dauernde gerichtliche Verfahren. Die meisten Asylsuchenden werden nicht nach Art 16a GG anerkannt, sondern als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, z. B. wenn sie über ein sogenanntes sicheres Drittland eingereist sind. Asylsuchende, deren Asylantrag abgelehnt worden ist, können gegebenenfalls eine Duldung aus humanitären Gründen bekommen, vor allem bei gesundheitsbedingten Abschiebehindernissen oder aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebehindernisse.

Siehe auch: Aufenthaltsgesetz, Zuwanderungsgesetz, Härtefallkommission

Asyl in Österreich

Österreich Statistik 2008
Asylanträge 12.844
Entscheidungen 11.678
Positiv 3.747
31 %
Negativ 7.940
Subsidiärer Schutz 1.625
24,5 %
sonstige Erledigungen 3.595
Quelle: BMI, asyl.at[4][5]

Siehe auch: Demografie Österreichs: Asylsituation

Nach dem österreichischen Asylrecht haben Flüchtlinge einen Anspruch auf Gewährung von Asyl und Aufenthaltsberechtigung bis zum Abschluss des Asylverfahrens in Österreich. Das setzt aber voraus, dass der Asylwerber „direkt aus dem Staat kommt, in dem er/sie behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen“[6], rechtzeitig Asylantrag stellt, und dass die „Sicherheit vor Verfolgung nicht bereits vor der Einreise nach Österreich erlangt wurde“[6] – was heißt, dass eine Einreise aus einem sicheren Drittland nicht möglich ist, nur ein Asylantrag bei einer österreichischen Botschaft. Das österreichische Asylrecht gehört damit zu den striktesten der EU.

Das Bundesasylamt ist die zuständige Behörde. In „eindeutigen Fällen“[6] hat es nach einem verkürzten Verfahren zu entscheiden. Berufungsbehörde ist der Bundesminister für Inneres, letzte Instanz der 2007 eingerichtete Asylgerichtshof (AsylGH).

Während des Aufnahmeverfahrens müssen sich Asylwerber in einem der Erstaufnahmezentren aufhalten. Werden sie zum Asylverfahren zugelassen, können hilfsbedürftige Asylbewerber[6] entweder in Bundes- oder Landesbetreuung bleiben. Es besteht auch die Möglichkeit, sich privat eine Wohnmöglichkeit zu organisieren.

Anerkannten Flüchtlingen kann Integrationshilfe gewährt werden können während ihres Verfahrens in Bundesbetreuung genommen werden, außerdem kann zur Unterstützung von Flüchtlingen ein Flüchtlingsberater bestellt werden. Asylwerber haben grundsätzlich keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, es wird jedoch ein begrenztes Kontingent an Saisonarbeitsbewilligungen erteilt. Im Normalfall besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe für Asylwerber, jedoch können sie, sofern sie privat wohnen, um Grundversorgung durch das jeweilige Bundesland ansuchen.

Geschichte

Asylgesetz 1991 wie Fremdenpolizeigesetz wurden von Menschenrechtsorganisationen kritisch kommentiert. Beispielsweise könnte der Tatbestand der Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt aus dem Fremdenpolizeigesetz zur strafrechtlichen Verfolgung der Verteidiger der Rechte Illegaler, aber in ihrem Heimatland Gefährdeter führen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ordnete im November 2005 in einem Fall die Aussetzung einer Abschiebung in ein Land an, in dem Folter und „schwere Menschenrechtsverletzungen“ drohten. Das österreichische Asylrecht wurde daraufhin mit dem Fremdenrechtspaket 2005[7] grundlegend novelliert, und 2007 der AsylGH geschaffen, der den als Übergangslösung installierten Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) von 1998 ablöste. Aber auch die neue Gesetzeslage ist bezüglich der Drittlandbestimmungen kritisiert worden.

Österreich ist schon lange eines der typischen Asylländer der EU, anteilig an der Bevölkerung lag es etwa 2009 auf Platz 5 der EU-27, die Quote positiver Bescheide lag aber deutlich unter dem EU-Durchschnitt.[2]

Asyl in der Schweiz

Zuständig für den Asylerhalt in der Schweiz (Anerkennung von ausländischen Flüchtlingen) ist das Bundesamt für Migration.

Das schweizerische Asylrecht erkennt als Flüchtlinge Personen, welche den Kriterien nach Art. 3 AsylG der Schweiz (SR 142.31) entsprechen und dies glaubhaft nach Art. 7 AsylG machen können; und wenn keine Asylausschlussgründe vorliegen (wie Kriegsverbrechen oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Schweiz). Familienangehörige eines Flüchtlings werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt (Art. 51 AsylG).

Im Falle einer Nichtanerkennung, wenn besondere Umstände gegen eine Wegweisung in den Heimatstaat sprechen, wenn diese nämlich als unmöglich, unzumutbar oder unzulässig angesehen wird, wird ausländische Person zwar nicht als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention EMRK anerkannt, bekommt allerdings eine vorläufige Aufnahme, welche für ein Jahr Aufenthalt in der Schweiz berechtigt und um jeweils ein weiteres Jahr verlängert wird. Die Kriterien dafür sind hoch angesetzt.

In der Schweiz gibt es gängige Praxis einer Aberkennung eines Flüchtlingsstatus und der vorläufigen Aufnahme, von welcher jährlich ca. 4000-5000 Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene betroffen sind. So wurde im Jahre 2005 1572 Personen Asylstatus widerrufen und 3182 verloren eine vorläufige Aufnahme (2006 waren es jeweils 1643 und 4401 Personen). Im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme oder des Flüchtlingsstatusses werden Ausländer aus der Schweiz in der Regel weggewiesen und, sollte man sich der Wegweisung widersetzen, 'ausgeschafft' (Schweizer Sprachgebrauch für abgeschoben).

Das im internationalen Vergleich sonst recht humanitäre Asylrecht wurde im Jahre 2006 durch eine vom Volk in einer Abstimmung bestätigte Gesetzesrevision verschärft. Eine wichtige Neuerung galt dem Grundsatz, dass auf das Gesuch von Asylbewerbern, die keine Papiere (Identitätskarte, Pass etc.) vorweisen konnten, nur eingetreten wird, wenn das Fehlen dieser Papiere von der Behörde als entschuldbar befunden wird und Vorbringen des Gesuchstellers sich nicht offensichtlich haltlos erweisen (Art. 32 Asylgesetz). Ist ein abgewiesener Asylbewerber nicht willig die Schweiz zu verlassen und die ihm von dem Bundesamt für Migration sofortige Ausreisefrist verstreichen liess (im Falle eines Nichteintretens innerhalb von 24 Stunden), so kann er gemäss neuer Fassung des Asylgesetzes (AsylG) in die Ausschaffungshaft genommen werden, auch wenn er nichts zuschulden kommen liess, anders als bei der älteren Fassung, bei welcher Delinquenz eines abgewiesenen Asylbewerbers Voraussetzung einer Ausschaffungshaft war. Die Haft darf nach der neuen Fassung bis 18 Monate verlängert werden (9 Monate bei der alten Fassung). Das kann auch Asyl widerrufen, wenn Flüchtlinge die innere und äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben.[8]

Anders als in der alten Fassung des AsylG darf die Ausschaffungshaft direkt vom Bundesamt für Migration an einem der vier Empfangszentren (EZ) verfügt werden, wo es früher allein in der Kompetenz des jeweiligen Aufenthaltskantons lag. Solche Empfangszentren haben die Aufgabe einer summarischen Befragung zu Asylgründen und befinden sich in Basel, Kreuzlingen, Vallorbe und Chiasso.

Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge haben weiterhin Anspruch auf Sozialhilfe, jedoch nicht Asylsuchende mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, welche die Ausreisefrist nicht befolgt haben. In der alten Fassung des Gesetzes waren davon nur Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid betroffen. Solche können auf Antrag bei dem jeweiligen Kanton eine Nothilfe erhalten, die sich auf Essen, Obdach, Kleider und grundlegendste medizinische Behandlungen beschränkt, wobei manche Kantone der Schweiz diese kaum zu gewähren fähig sind (wegen Fehlens von entsprechenden Unterkünften).

Abgewiesene Asylbewerber müssen innerhalb einer bestimmten kurz angesetzten Frist (meist 3-4 Wochen) das Land verlassen. In den meisten Fällen ist es jedoch ohne gültige Reisedokumente nicht möglich. Um dem zu entgehen, tauchen sehr viele Ausländer unter und werden dadurch in die Kriminalität eingezogen; die meisten leben in einer wilden Ehe mit ihren Partnern zusammen, welche Wohnsitz in der Schweiz haben und arbeiten ohne Arbeitsbewilligung und Sozialabgaben schwarz. Dies führt zur Problematik der steigenden Zahl von sogenannten sans papiers (deutsch: „ohne Papiere“). Dieser französische Begriff wird gemeinhin verwendet, um papierlose Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung zu kennzeichnen. Viele Sans-papiers leben seit Jahren in der Schweiz als illegale Aufenthalter, gehen aber einer bezahlten Arbeit nach.

Anders als in der alten Fassung wurde auch eine humanitäre Aufnahme eines Asylbewerbers in der Schweiz geregelt. Nach dem alten Gesetz galt Mindestaufenthalt von 4 Jahren, um in den Genuss von einer solchen unter bestimmten Voraussetzungen zu kommen, wobei es in der Kompetenz entweder des Aufenthaltskantons oder des Bundes lag. Nach der neuen Fassung, welche eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens gesetzlich vorsieht, ist eine solche Frist schon 5 Jahre Aufenthalt. Das Zustimmungsverfahren ist eine Kann-Bestimmung, welche sowohl beim Kanton als auch beim Bund Zustimmung zu finden hat (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Kriterien einer humanitären Aufnahme sind so ausgelegt, dass eine papierlose Person, welche aus Gründen der Nichtbeschaffung von erforderlichen Reisepapieren mehrere Jahre in der Schweiz volens nolens verweilen könnte, auf diese nicht zählen kann, weil Identität von dieser nicht feststeht, was eine stillschweigende Voraussetzung dieser Kann-Bestimmung ist.

Geschichte

Die Schweiz war nach 1848 eine der ersten liberalen Demokratien Europas. Entsprechend setzte eine Fluchtbewegung politisch Verfolgter aus dem umliegenden Ausland ein. Die Aufnahmepraxis war anfänglich gegenüber Demokraten liberal, gegenüber sozialistisch-marxistisch Gesinnten restriktiv. Unter Bismarck geriet die Schweiz in Zugzwang, gegenüber deutschen Republikanern ebenfalls restriktiv zu agieren.

Die schwierigste und auch dunkelste Periode schweizerischer Asylgeschichte waren die Jahre des Nationalsozialismus. War die Aufnahmepraxis gegenüber den Juden und auch gegenüber politisch Verfolgten bis 1942 noch relativ grosszügig, so setzte in der Folge unter dem Zwang der Ereignisse (militärische Einschliessung durch die Achsenmächte) eine sehr repressive Politik ein: Der Bundesrat schloss die Landesgrenzen für Flüchtlinge "aus rassischen Gründen". Tausende von vor den deutschen Vernichtungslagern schutzsuchenden Juden wurden in der Folge zurückgewiesen und damit wohl grossteils in den Tod getrieben. Auch Leute, die die Schweiz bloss als Transitland zur Durchreise in andere Länder benutzen wollten, fanden keine Gnade. Die Historikerkommission zur Aufarbeitung der Schweizer Geschichte in der NS-Zeit (UEK) hat dazu in ihrem Syntheseband folgende Zahlen publiziert: 1941 reisten noch 1201 Flüchtlinge durch die Schweiz in andere Länder weiter, 1942 waren es gerade noch deren 148, die vor der vollständigen Grenzschliessung zum Transit durchgelassen wurden. Das wäre insofern völlig unnötig gewesen, als Mussolini bis zu seinem Sturz 1943 wesentlich milder antisemitisch eingestellt war als Hitler.

Siehe auch

Literatur

  • Wollenschläger (Hrsg): Handbuch des Asylrechts. Bd. I 1980
  • Kimminich, Asylrecht, 1968
  • Kimminich: Die Geschichte des Asylechtes. In: amnesty international (Hrsg.): Bewährungsprobe für ein Grundrecht. 1978
  • Josef Rohrböck: Asylum-Online. Webbook, 2008 ff.
  • Martin Schäuble: Asyl im Namen des Vaters. Norderstedt 2003, ISBN 3-8311-5000-1.
  • Hans Tremmel: Grundrecht Asyl. Die Antwort der Sozialethik. 2. Auflage. Herder, Freiburg im Breisgau 1993, ISBN 3-451-22665-0.
  • Veiter: Asylrecht als Menschenrecht. 1969

historisch:

  • Bulmerincq: Das Asylrecht in seiner geschichtlichen Entwicklung, beurteilt vom Standpunkt des Rechts und dessen völkerrechtlicher Bedeutung für die Auslieferung flüchtiger Verbrecher. Eine Abhandlung auf dem Gebiete der universellen Rechtsgeschichte und des positiven Völkerrechts, 1853
  • Martin Dreher (Hrsg.): Das antike Asyl. Kultische Grundlagen, rechtliche Ausgestaltung und politische Funktion. Böhlau, Köln 2003, ISBN 3-412-10103-6.
  • Hans Wißmann, Zeev W. Falk, Peter Landau: Art. Asylrecht I. Religionsgeschichtlich II. Altes Testament III. Alte Kirche und Mittelalter. In: TRE 4 (1979), S. 315–327.

spezielles:

  • Gerda Heck: ›Illegale Einwanderung‹. Eine umkämpfte Konstruktion in Deutschland und den USA. Edition DISS Band 17. Münster 2008, ISBN 978-3-89771-746-6 (Interview heiseonline 10. November 2008).
  • JungdemokratInnen/Junge Linke (Hrsg.): Flucht und Migration. Broschüre zur aktuellen Asyl- und Migrationspolitik in Deutschland und Europa (PDF-Datei; 784 kB)
  • J. W. Steiner: Österreichisches Asylrecht. 1990 (Asylrecht, 1992).
  • M. Fruhmann: Das Mandatsverfahren nach dem Asylgesetz 1991. In: Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1993.
Wikiquote: Asyl – Zitate

International und Europa:

  • www.ecoi.net, European Country of Origin Information Network – Informationen zu Herkunftsländern weltweit, Datenbank für AsylanwältInnen, FlüchtlingsberaterInnen und Behörden

Deutschland:

Österreich:

Schweiz:

Einzelnachweise

  1. nach: Josef Rohrböck: Asylum-Online. 3. Februar 2008, S. Asylrecht → Anmerkungen, abgerufen am 6. Mai 2010.
  2. a b Trotz Protesten abgeschoben. In: Salzburger Nachrichten. Österreich, S. 8. Vorlage:Salzburger NachrichtenJahr= Monat= Tag= wird nicht mehr unterstützt; jetzt Datum=.
  3. a b Statistik, Anlage Teil 4 Aktuelle Zahlen zu Asyl, BAMF (pdf)
  4. http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Asylwesen/statistik/start.aspx
  5. www.asyl.at
  6. a b c d Zitate abgewandelt nach Vorlage:Aeiou
  7. Langtitel des Fremdenrechtspakets: Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, ein Asylgesetz 2005, ein Fremdenpolizeigesetz 2005 und ein Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen, das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Sicherheitspolizeigesetz, das Gebührengesetz 1957, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden sowie das Fremdengesetz 1997 aufgehoben wird
  8. NZZ: Internet-Hetzer al-Ghanam wird verwahrt 12. April 2007