Diskussion:Heimerziehung
So ein Anfang ist gemacht! Naja, mit der einen oder anderen Formulieren bin ich nicht zufrieden. Und es fehlt auch noch Einiges, aber ich bin ja Gott sei dank nicht allein. -- Aineias 16:12, 1. Mai 2004 (CEST)
Hallo Aineas, ich wollte mit meiner Ergänzung darauf hinweisen, dass die Heimunterbringung -im Gegensatz zu früheren Zeiten- heutzutage nur noch letzte Alternative für fremduntergebrachte Kinder darstellt. War es früher üblich, ein Kind zuerst in ein Heim zu geben und dann erst einmal in Ruhe weiter zu schauen, gehen die Jugendämter heute dazu über, sich eine Liste von Pflegeeltern aufzustellen, die Kinder (auch in akuten Situationen) vorübergehend oder dauerhaft aufnehmen. (bin selber damit befasst) Und dies ist für mich durchaus Thema einer Heim-Seite... Nb 15:46, 18. Jul 2004 (CEST)
- Hallo Nb. Ich bestreite das ja auch nicht, meine Änderungen waren eher in die Richtung Allgemeineiner. Aber meines Erachtens sollte ein Artikel über die Heimerziehung seinen Schwepunkt auf der Heimerziehung haben. Da ich selber eher Erfahrungen mit der ambulanten Jugendhilfe habe, ist dieser noch kurz - irgenwie hatte ich dann auch keine Lust mehr in alten Studienunterlagen zu kramen und was zur Geschichte zu schreiben.
- Übrigens würde ich mich freuen, wenn sich jemand den Artikeln Fremdunterbringung, Inobhutnahme und Vollzeitpflege annimmt. Diese Artikel mit Inhallt zu füllen fällt mir mangesl praktischer Erfahrung mächtig schwer. Vollzeitpflege besteht eigendlich aus einen nix sagenden BlaBla (Ein Urlalt-Verlegenheist-Stub von mir) und dem Gesetzestext (hat irgendwer mal angefügt) mit Verweisen auf Pflegeverhältnis, Pflegekind, Pflegeeltern. Hier die richtige Trennung bzw. Beziehung zwischen den Begriffen... irgendwie nicht ganz mein Thema. Vieleicht hast du ja Lust einen Anfang zu wagen. Gruß --Aineias 16:29, 18. Jul 2004 (CEST)
- PS: Deinen einen Gedanken hier auf der Disk.-Seite habe ich in den artikel eingefügt, weil er den Inhalt besser weidergibt, als vorher.
- Hallo Aineas, die Artikel zu Pflegeverhältnis, Pflegekind + Pflegeeltern (ebenso wie Herkunftseltern) hatte ich angefangen und zur Vollzeitpflege überlegt, ob diese von der Systematik nicht eigentlich eher ein Unterpunkt von Pflegeverhältnissen ist; dort gibt es schließlich die Auflistung der gängigen Pflegeverhältnisse. Die Inobhutnahme ist sicherlich noch eine wichtige Ergänzung, aber dazu müsste ich mir auch noch ein paar Fakten aufarbeiten (Gesetzestext halte ich für problematisch, da sie ständiger Pflege bedürfen und daher wenn überhaupt, besser direkt unter KJHG genannt (besser: verlinkt) werden sollten).
- Über die Hilfen zur Erziehung und die Jugendhilfe (beide derzeit die Zentralen Artikel) ist im gewissen Sinne die Systematik bereits vorgegen - die ich für Sinnvoll erachte, da dies das allgemein und gesetzlich vorgeschreibne Verfahren ist. Von hier sind auch alle anderen Artikel der Jugendhilfe im Kontext des KJHGs schnell zu erreichen. Ich sehe es als wichtig an, dass die einzelnen HzE-Maßnahmen als Einheit da stehen - das ist schließlich die Änderung gegenüber dem JWG - und nicht gegeneinander Antreten (finanziel leider). Ich sehe dies auch als kleine Werbung (nicht im dem Sinne, eher als Aufklärung), für die Einzelnen Hilfen. Jugendhilfe ist eben nicht immer Heim oder SPFH.
- Das KJHG als Artikel ist dabei nur auf das Wesentlichste beschrängt. Gesetztestexte gehören eigendlich nicht in ein Lexikon (hier praktizieren einige eine exteren Verlinkung auf die offizielle Seite -was ich mir auch schon überelgt habe), allerdings ändern die sich langsamer als die Praxis. Insofern kommt man um eine Flege der Artikel sowieso nicht herum. --Aineias 18:51, 18. Jul 2004 (CEST)
Der erste Abschnitt unter "Rechtsgrundlage" ist für mich widersprüchlich formuliert. Einem Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung wird erst zugesimmt, im letzten Satz aber wieder relativiert. Die Zustimmung zum Rechtsanspruch sollte entfernt werden. (Kann ich natürlich auch machen, aber ich bin noch mit der Inobhutnahme beschäftigt ;-) --Rene Suck 10:48, 12. Mai 2005 (CEST)
- Das Problem ist in der Praxis noch viel komplizierter. Der Rechtsanspruch besteht, wie im Artikel beschrieben auf die geeignetste Hilfe, welche wird nicht gesagt. Ist die geeignetste Hilfe das örtliche Heim, so ist diese zu gewähren. Wenn nicht, dann kannst du klagen. - Viel Spaß, denn wenn das JA nicht will, konstruiert sie eher ein Hilfe, die vor dem Gericht als geeigneter da steht als das Heim. Ist eine andere Hilfe gleich gut geeinget so setzt sich auch hier meist das JA durch, in dem sie die Leistungsberechtigten gesetzeswiedrich nicht entsprächend über ihr Wunsch- und Wahlrecht aufklären oder andere Konstruktionen (speziele exklusiev Verträge - die auch gesetzteswiedrich sind) als verhältnismässiger präsenteren. --Aineias © 21:17, 12. Mai 2005 (CEST)
- Weisst du das genau? Ich bin mir da nicht so sicher, dass man einklagbaren Rechtsansruch auf eine bestimmte Hilfe hat. Sicher gibt es JÄ, die es mit der Aufklärungspflicht nicht so genau nehmen, aber ich habe oft genug erlebt, dass auch gut aufgeklärt wird und eher partnerschaftlich gehandelt wird. Ich bin der Meinung, dass -egal wie es in der Praxis manchmal aussehen mag- Hast du eine Quelle für die Einklagbarkeit? Momentan bin ich der Meinung, das man nicht klagen kann. --Rene Suck 18:37, 13. Mai 2005 (CEST)
- Das Problem ist in der Praxis noch viel komplizierter. Der Rechtsanspruch besteht, wie im Artikel beschrieben auf die geeignetste Hilfe, welche wird nicht gesagt. Ist die geeignetste Hilfe das örtliche Heim, so ist diese zu gewähren. Wenn nicht, dann kannst du klagen. - Viel Spaß, denn wenn das JA nicht will, konstruiert sie eher ein Hilfe, die vor dem Gericht als geeigneter da steht als das Heim. Ist eine andere Hilfe gleich gut geeinget so setzt sich auch hier meist das JA durch, in dem sie die Leistungsberechtigten gesetzeswiedrich nicht entsprächend über ihr Wunsch- und Wahlrecht aufklären oder andere Konstruktionen (speziele exklusiev Verträge - die auch gesetzteswiedrich sind) als verhältnismässiger präsenteren. --Aineias © 21:17, 12. Mai 2005 (CEST)
- Hallo René, klagen kann man (fast) immer - man benötigt nur einen Gutachter, dem das Gericht eher glaubt als dem JA ;-). Man hat das Recht auf die geeignete Hilfe, diese muss nur hinreichend sicher definiert werden können. Und da beginnt das Problem... --NB > + 18:50, 13. Mai 2005 (CEST)
- Ja gut, klagen kann man immer, aber trotzdem sehe ich das mit dem Rechtsanspruch anders. Kindergartenplätze können z.B. eingeklagt werden. Die Kommune muß dann z.B. auch Plätze schaffen, selbst wenn z.B. die Kassen leer sind. Weil es eine Mußvorschrift ist. Hilfe zur Erziehung ist eine Sollvorschrift. Das heißt zwar, dass eine Hilfe nicht aus finanziellen Aspekten abgelehnt werden darf (mal unabhängig davon was in der Praxis tatsächlich gemacht wird) , es aber einen Ermessensraum gibt. Hilfe zur Erziehung ist einklagbar, aber welche das ist, ist kaum einklagbar. Kritisieren kann man auf jeden Fall, dass JÄ sehr wohl nach finanziellen Aspekten abwägen, in der Praxis sich sowieso manch merkwürdiges eingebürgert hat. Nach wie vor meine ich, dass auf z.B. eine Heimunterbringung kein einklagbarer Rechtsanspruch im Sinne einer Mußvorschrift besteht. Möglicherweise nun als kleinkariert geltender ;-) --Rene Suck 09:19, 14. Mai 2005 (CEST)
- Hast Du mitbekommen, wie viele wohlhabende Familien ihre Kinder auf Staatskosten in ein Internat gegeben hatten? Sie hatten den Rechtsanspruch aus der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder (z.B. nach OVG Lüneburg, 19.3.03, 4LB111/02.) wohlinformiert ausgenutzt (obwohl da der Begriff Internat IMHO gar nicht vorkommt), was ja mittlerweile zu einer Gesetzesänderung geführt hat. Es ist -wie gesagt- nur eine Frage, ob ich den Richter von der Notwendigkeit genau dieser MAßnahem überzeugen kann... --NB > + 11:47, 14. Mai 2005 (CEST)
- Nun gut, möglicherweise bin ich da wirklich auf dem falschen Dampfer. --Rene Suck 16:55, 14. Mai 2005 (CEST)
Formen der Heimerziehung
Was mir noch fehlt im Artikel sind die verschiedenen Formen (Teil-, Vollstationär, Geschlossen, Wohngruppe, etc.) Ich könnte damit mal anfangen. Kriegt man einen auf den Deckel, wenn man vorab schon mal eine Liste reinsetzt, damit Struktur erkennbar wird? ;-) --Rene Suck 17:13, 14. Mai 2005 (CEST)
- Ja ;-) --NB > + 17:45, 14. Mai 2005 (CEST) Nein, im Ernst: es wird nicht gerne gesehen, da man ja schließlich in seinem Benutzerbereich eine 'Werkstattseite' für solche Sachen anlegen kann und danach erst den 'voll entwickelten' Artikel wieder einstellt. Sieht schließlich für den Leser etwas komisch aus...
- Den Tipp mit der Werkstattseite werde ich glatt aufgreifen. --Rene Suck 17:55, 14. Mai 2005 (CEST)
Leider wurden die Unterteilungen unkorrekt vorgenommen. Die diversen Angebote unterscheiden sich zu sehr. Eine Heimgruppe umschreibt in diesem Fall nicht die diversen stationären Angebote innerhalb einer Einrichtung, sondern ist eine Gruppe die mit bis zu Zehn Kinder und Jugendlichen belegt ist, deren ErzieherInnen im Schichtdienst arbeiten.
Eine Erziehungsstelle befindet sich in der Regel außerhalb einer Einrichtung, ist jedoch angegliedert an jene. Eine Erziehungsstelle befindet sich im Normalfall in einer normalen Wohnung oder in einem Einfamilienhaus.
Wohngruppe mit innewohnender alternierender Betreuung (auch kurz WAB genannt) kann sowohl in einer Heimeinrichtung, sowie in einer normalen Wohnung praktiziert werden. Wobei Wohngruppe nicht für eine WG steht. Hier wohnen die ErzieherInnen mit den Kindern zusammen, leben und bewältigen den Alltag (typisch für das innewohnende Angebot) - jedoch jeweils nur wenige Tage (meistens eine Woche) im Wechsel, plus ZuarbeiterIn. Das Leiten hat hier mehr Priorität als das Begleiten und Unterstützen einer WG. Auch Erziehungswohngruppe und Erziehungsstelle haben unterschiedliche Problemzonen und Leistungen.
Will also damit sagen, eine Einteilung so wie sie vorgenommen wurde, würde ich nicht machen.
g Ecco
Ergänzung: Desweiteren bin ich nicht der Meinung, dass man große (ist ggf. relativ) fertige (ist ggf. relativ) Artikel schreiben muss, damit diese in Wikipedia veröffentlich werden können. Ein kleiner Artikel (wenn auch Verbesserungs- & Ergänzungswürdig) ist besser als gar kein Artikel zum entsprechendem Thema - kann auch als Motivation verstanden werden, selbst seinen Teil zum Artikel beizutragen. Viele kleine Einträge können auch ein großes Ganzes abgeben, oder nicht? (sofern die kleinen Einträge als solche von ihrer Erklärung her vollständig sind)
- Hallo Ecco, Du kannst gerne die Unterteilung noch anders strukturieren. Alllerdings finde ich es ziemlich egal, ob der §34 in einer Wohnung, in einer Villa, einem Kindergarten oder in einem spezielen Haus, das als Kinderheim gebaut wurde, umgesetz wird. Im Grundegenommen gibt es nur vier Formen, das ist die Heimerziehung, das das Betreute Wohnen, die Kurzunterbringung (Clearing) und die Familien aktivierende Gruppe, bobei letztere eher über den §22 umgesetzt werden und deshalb hier eigendlich nicht dazu gehören. Alles andere sind Varianten dieser Formen und sind den unmittelbaren Umständen zuzusprechen wie: Mach aus der Not einen Tugen (nur eine Wohnung steht zur verfügung, nur Geld für Erzieherhelfer und einen Erzieher, nur pädg. Tagesbetreuung); den Drang sich in der Heimlandschaft abzuheben (spezialisiere dich auf Kleinkinder, auf ADSH, auf Drogenabhängige, ...) und der Notwendigkeit zusätzliche Angebote bereitzuhalten ("Gästezimmer" für Eltern, Therapeutische Angebote). auch die Entwicklung der Letzten Jahre zu kleineren Gruppen und insgesammt kleineren Einrichtungen ist besser innerhalb eines Artikels (Heimerziehung) zu beschreiben als in vielen kleinen Artikeln. Das schwierige ist, je genauer man versucht einen Begriff, wie z.B. Wohngemeinschaft mit erhöhtem Betreuungsbedarf zu beschreiben und zur Sozialtherapeutisches Wohnen abzugrenzen um so falscher wird man. Die Ausgestaltung des KJHGs ist Ländersache, und auch die Begriffshoheit (soweit sie überhaupt existert), aber selbst innerhalb der Länder existert keine Konsistenz, und die konkrete Umsetzung ist sehr fleißend zwischen den Konzepten - eine ziehmliche Verwustelung der Artikel ist vorprogramiert. Auch halte ich es für schwierig klientenzentrierte Konzepte (Kleinkindgruppe, Familien aktivierende Gruppe) mit Arbeitszentrierten Konzepten zu mischen (Wohngruppe mit alternierend innewohnender Betreuung, Sozialtherapeutisches Wohnen).
- Noch was ganz anderes, Unterschreiben kannst du mit ~~~~ , so wie ich jetzt auch. --Aineias © 09:49, 12. Aug 2005 (CEST)
Ich denke nicht, dass es hier um den §34 geht, dann würde vermutlich dieser Artikel §34 heissen, und da wäre es tatsächlich fast egal wie und wo eine Heimunterbringung stattfindet. Es geht um die Begriffserklärung mit Inhalt. Vier Formen? Das ist deine Sicht. Es gibt wesentlich mehr und sind eben nicht Untervarianten zuzuordnen. Würde ich dies tun, so würde ich noch ganz andere Gruppen hinzufügen (z.B. Verselbstständigunggruppe). Sicher ist, dass Gruppenvarianten durch die Umstrukturierung der Heimlandschaft und Nachfrage entstehen und untergehen. Sollte man deswegen diverse Begriffe der Kinder- und Jugendhilfe deshalb erst gar nicht aufnehmen? Besonders wenn es allgemein umgängliche Begriffe sind?
Wohngemeinschaft mit erhöhtem Betreuungsbedarf: Altergruppe: von 15 aufwärts (jünger möglich). WG-Charakter mit erhöhter Anwesenheit eines Pädagogen - für Probleme, Leitung usw... mehr die Begleitende Funktion mit Orientierungscharakter. Also ein Angebot das sich mit Jugendlichen beschäftigt, die kurz davor sind ihr Leben selbst in die Hand zu nehmen. Stationäre Unterbringung nach § 27 in Verbindung mit §§ 34 u. 41 SGB VIII Unterbringungen für den Personenkreis nach § 35 a SGB VIII und § 39 BSHG ist möglich, falls das federführende Jugendamt den erzieherischen Hilfebedarf auf der Grundlage des § 34 SGB VIII festgestellt hat.
Sozialtherapeutisches Wohnen: Altergruppe: Jugendliche und junge Volljährige. Zielgruppe hier sind Jugendliche die mit anderen Angeboten nicht mehr erreicht werden (zB Trebegänger), Rand- und Risikogruppen, ethische Minderheiten, in einer akuten Lebenskriese befinden, massive Abwehr gegen jede Form einer Gruppenbetreuung haben. Personenzentrierte stationäre Unterbringung für Jugendliche und junge Volljährige nach § 27 in Verbindung mit §§ 34 und 35a SGB VIII und §§ 72 und 39/ 40 BSHG (also zusätzliche Paragraphen erforderlich)
Finde also schon, dass es erhebliche Unterschiede gibt, obwohl die Beschreibungen ähnlich klingen. Völlig unterschiedliche Zielgruppe und Arbeitsansätze. Daher auch keine Untergruppe von oder nach. Auch könnte man anhand deiner Worte den Eindruck gewinnen, dass die diversen Spezialisierungen im Grunde genommen Fassade einer eigentlichen üblichen Heimunterbringung sei. Mag sein, dass es Einrichtungen gibt, wo dies der Fall ist. Ich selbst habe eine andere Erfahrung gemacht. Soviel ich weiss, heisst es auch ADHS und nicht ADSH. Kann aber auch was falsches gelernt haben.
Auch möchte ich hinweisen das die Familienaktivierende Gruppe in einer "Heimunterbringung" nicht nach §22 statt findet, sondern nach § 27 in Verbindung mit (wer hätte das gedacht) § 34 SGB VIII.
Selbstverständlich erkenne ich deinen Grundgedanken: Heimunterbingung ist gleich Heimunterbringung - egal wie lange sie dauern möge und wie sie heissen mag. Aber gerade in Wiki sehe ich eine Möglichkeit zur Begriffserklärung mit Zusammenhang, History und Verweise. Daher sollten auch Kategorien der Heimlandschaft mit aufgenommen werden - ist ja auch eine (nicht nur finanzpolitische) Beschreibung der pädagogischen und politischen Entwicklung.
Also ruhig weiter Löschen, Ändern und Ergänzen bzw völlig Neu schreiben. Ich will hier nur wirken, nicht bewirken ;)
Gruß Eccomania
PS: Danke für deine aufopfernde Zeit und dem Newbie-Service. Auch wenn ich mich vielleicht angriffslustig ausdrücken mag, so bin ich von deinem Einsatz hier begeistert.