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Allgemeine Staatslehre

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Die Allgemeine Staatslehre behandelt – anders als das Staatsrecht – Fragestellungen unabhängig von einem konkreten Staat, z. B. Fragen nach der inneren und äußeren (völkerrechtlichen) Definition des Staates (Drei-Elemente-Lehre), der Souveränität von Staaten, der Legitimität von Herrschaft, den Entstehungsgründen, der Art (Personalverband / Gebietskörperschaft), dem Aufbau (Zentralismus / Föderalismus) und Untergang von Staaten, Staatsformen, der Staatsangehörigkeit, der Trennung von Kirche und Staat u. v. m.

„Die Staatslehre hat die Aufgabe, die eigenartige Wirklichkeit des uns umgebenden staatlichen Lebens zu erforschen. Sie will den Staat begreifen in seiner gegenwärtigen Struktur und Funktion, sein geschichtliches So-Gewordensein und seine Entwicklungstendenzen.“

Hermann Heller: Staatslehre, S. 12

Heute tritt die Staatslehre meist unter der moderneren Bezeichnung Staatstheorie auf.

Siehe auch

Literatur

Klassiker

Sonstige

  • Karl Loewenstein: Max Webers Beitrag zur Staatslehre in der Sicht unserer Zeit, in: Max Weber. Gedächtnisschrift der Ludwig-Maximilians-Universität München zur 100. Wiederkehr seines Geburtstages 1964.
  • Stefan Breuer: Georg Jellinek und Max Weber: Von der sozialen zur soziologischen Staatslehre., 1999, ISBN 3-7890-6107-7.
  • Karl Doehring: Allgemeine Staatslehre: eine systematische Darstellung., 3., neubearbeitete Aufl., C.F. Müller/Hüthig Jehle Rehm, Heidelberg 2004, ISBN 3-8114-9008-7 (online).
  • Hans Herbert von Arnim: Staatslehre der Bundesrepublik Deutschland, München 1984.