Zum Inhalt springen

Bezirk

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 8. März 2004 um 20:31 Uhr durch Katharina (Diskussion | Beiträge) (Bot-unterstützte Begriffsklärung: China). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Der Begriff Bezirk (v. mittelhochdt.: zirc aus lat.: circulus Kreis) bezeichnet

1. ein abgegrenztes Gebiet, einen Landstrich

2. eine Gebietskörperschaft in der Schweiz als Untergliederung der Kantone; auch genannt Amtsbezirk oder Distrikt (von frz. district). Amtsbezirke haben keine gemeinsame Regierung, dienen jedoch bei den Grossrats- oder Kantonsratswahlen als Wahlkreise. Desweiteren legen oft Gemeinden eines Amtsbezirks gewisse Verwaltungsaufgaben zusammen (Spital, Gericht, Abwasserreinigung, usw.)
Hier einige Beispiele:


3. in Österreich sind die Bezirke Verwaltungseinheiten zwischen Bundesland und Gemeinde. An der Spitze sind keine gewählten sondern berufsmäßige Organe. Es gibt

Die meisten dieser politischen Bezirke sind in Gerichtsbezirke unterteilt. Es gibt 200 Gerichtsbezirke mit eigenen Bezirksgerichten.

Da Wien sowohl Bundesland als auch politischer Bezirk und auch Gemeinde ist, ist es in 23 Gemeindebezirke unterteilt. Diese werden von gewählten Bezirksvorstehern geleitet. Sie haben allerdings nicht sehr viele Kompetenzen.

4. die 1952 in der DDR eingerichteten Verwaltungseinheiten über den Kreisen und kreisfreien Städten. Damals wurden die fünf bestehenden Länder aufgehoben. Neben der Hauptstadt Berlin (Ost-Berlin) gab es 14 Bezirke, die 1990 wieder aufgelöst wurden, als die 5 Länder wieder gegründet wurden.

Die Bezirke der DDR in der Übersicht (alphabetisch):

5. die im Bundesland Bayern als dritte kommunale Ebene über den Gemeinden (1. Ebene) und Kreisen (2. Ebene) eingerichteten kommunalen Gebietskörperschaften. Dies ist einzigartig in ganz Deutschland.

Auch wenn die Gebiete identisch sind, sind die bayerischen Bezirke nicht zu verwechseln mit den Regierungsbezirken, die staatliche Mittelbehörden bzw. das Zuständigkeitsgebiet dieser Behörden (Regierungen, zur Unterscheidung auch Bezirksregierungen) sind. Im Gegensatz zu den Landratsämtern, die gleichzeitig Staats- und kommunale Behörde sind ("Janusköpfigkeit"), handelt es sich bei den Bezirksverwaltungen und den Regierungen um getrennte Behörden, deren Leiter jedoch in Personalunion besetzt wird.


Die Bezirke hingegen sind Selbstverwaltungskörperschaften und haben daher auch ein "Kommunalparlament", den Bezirkstag, der alle 5 Jahre von den Wahlberechtigten des Bezirks direkt gewählt wird. Sie können Wappen und Fahnen wie eine Gemeinde oder ein Landkreis haben, was ein staatlicher Regierungsbezirk nicht hat.

Die Bezirke nehmen jene Aufgaben wahr, die über die Zuständigkeit und das Leistungsvermögen der kreisfreien Städte und Landkreise hinausreichen. Sie schaffen öffentliche Einrichtungen, die für das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Wohl der Bevölkerung notwendig sind. So sind sie z.B. Träger psychiatrischer und neurologischer Fachkrankenhäuser, von Spezialkliniken, Fach- und Sonderschulen und Freilichtmuseen. Ferner sind sie überörtliche Sozialhilfeträger. In anderen Bundesländern werden diese Aufgaben teilweise z.B. von den Landschaftsverbänden bzw. Landeswohlfahrtsverbänden erledigt.

Die Bayerischen Bezirke sind:

6. in der bayerischen Verfassung die Bezeichnung für einen Landkreis. Dieser Sprachgebrauch hat sich jedoch außerhalb der Verfassung nicht durchsetzen können.

7. eine Verwaltungseinheit in großen Städten, z. B. in Berlin, Hamburg (siehe auch Stadtbezirk)

8. eine Gebietskörperschaft in Tschechien (tschech. kraj)

9. eine Gebietskörperschaft innerhalb der Provinz in der Volksrepublik China

10. in den angelsächsischen Ländern (besonders England, USA und Nauru) "Distrikt" genannt.


siehe auch: Regierungsbezirk