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Krankenversicherung in Deutschland

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Eine Krankenversicherung erstattet für den Versicherten die Kosten (voll oder teilweise) für Behandlung nach Unfällen, bei Erkrankungen und bei Mutterschaft. Sie ist Teil des Gesundheits- und in vielen Ländern auch des Sozialversicherungssystems. In einigen Ländern kommen neben finanziellen Leistungen auch Sachleistungen hinzu. Ob die Folgekosten von Unfällen von der Krankenversicherung oder einer speziellen Unfallversicherung übernommen werden, ist ebenfalls länderspezifisch geregelt.

Deutschland

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In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen:

Grundsätzliche Unterschiede sind:

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitragssatz

  • auf Basis weitgehend staatlich festgelegter Leistungen kalkuliert,
  • nicht risiko-, sondern einkommensabhängig,
  • beinhaltet eine Umverteilungskomponente, die die Bezieher mittlerer Einkommen zu Gunsten Geringerverdienender oder beitragsfrei Versicherter (z.B. Familienmitglieder) belastet,
  • umlagefinanziert (d. h. es werden keine (Alters-)Rückstellungen für die höheren Kosten älterer Versicherter gebildet),
  • nicht demographiegesichert (d. h. die Alterung der Bevölkerung führt zu tendenziell immer höheren Beitragssätzen).

In der Privaten Krankenversicherung ist die Versicherungsprämie

  • auf Basis individuell zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung vereinbarter Leistungen kalkuliert,
  • risikobezogen und einkommensunabhängig,
  • rücklagebildend (d. h. vorhersehbare Kostensteigerungen durch die Altersentwicklung innerhalb einer Tarifgruppe werden durch eine Rücklagenbildung gemindert),
  • demographiefest, da die Prämien jeweils für die versicherte Tarifgruppe berechnet werden und nur für diese risikogerechte Beiträge erhoben werden und Zahlungen erfolgen. Die Altersentwicklung wird sich auch in diesen Tarifgruppen in der Risikokalkulation niederschlagen und daher ebenso zu höheren Beiträgen führen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, allerdings nicht für alle im selben Maße,
  • tarifgruppenbezogen kalkuliert und damit vergreisungsgefährdet (d. h. sie beinhaltet nur einen Risikoausgleich innerhalb einer Tarifgruppe, aber keine Umverteilung mit weiteren Versichertengruppen im gleichen Versicherungsunternehmen).

Beide Versicherungsarten verhalten sich gleich bzgl. Kostensteigerungen in der medizinischen Versorgung und der zunehmenden Langlebigkeit der Bevölkerung.

Geschichte der Zweiteilung

Historisch bestand die Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse nur für eine kleine Bevölkerungsgruppe mit geringem Einkommen. Da zwei Drittel der Leistungen lohnabhängig waren, wurden die Beiträge lohnabhängig erhoben. Im Laufe der Zeit stieg der Anteil der lohnunabhängigen Leistungen stetig und stellt heutzutage den Großteil der Ausgaben dar. Um die Einnahmen der gesetzlichen Krankenkassen zu erhöhen, wurde die Mitgliederbasis ausgeweitet. Zwar machen die gestiegenen Kosten auch für wohlhabendere Patienten die Absicherung von Krankheitsrisiken attraktiv, doch wird der lohnabhängige Beitrag der gesetzlichen Kassen bei immer weniger lohnabhängigen Leistungen mit steigendem Einkommen uninteressanter. Da bei den Mitgliedern der privaten Krankenkassen auch das Krankheitsrisiko statistisch niedriger ist, können die privaten zudem bessere Leistungen für den gleichen Beitrag anbieten.

Gesetzliche Krankenversicherung

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Gesetzliche Grundlagen:

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist Teil des Solidarsystems. Hier gilt Versicherungspflicht, insbesondere für:

  • abhängig Beschäftigte (unterhalb gewisser Einkommensgrenzen),
  • Bezieher von Erwerbsersatzeinkünften (Arbeitslosengeld, Rente, Krankengeld u.a.),
  • Studenten und deren Familienangehörige (siehe auch Familienversicherung).

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit einer Freiwilligen Krankenversicherung, insbesondere für:

  • selbstständig Tätige,
  • Bezieher von Einkünften über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und
  • Personen nach endender Versicherungspflicht (geschiedene Ehepartner, Arbeitslose ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld u.a.).

Siehe auch §§ 5, 9 und 10 des fünften Sozialgesetzbuches.

Sofern keine vorherige Pflichtversicherung bestand, können der gesetzlichen Krankenversicherung nicht beitreten

  • Selbstständige,
  • Beamte,
  • Asylbewerber und
  • Sozialhilfeempfänger.

Seit 2005 besteht die Möglichkeit, dass Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger Versicherungskarten zu Abrechnungszwecken von einer gewählten Krankenkasse erhalten. Dies wird aus Steuer- und nicht aus Versicherungsmitteln bezahlt. (Siehe auch § 264 des fünften Sozialgesetzbuches.)

Die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen nahezu ausschließlich aus Beiträgen. Diese wurden bisher paritätisch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgeteilt. Der zum 1. Juli 2005 eingeführte Zusatzbeitrag (Beitragssatz 2005: 0,9 %) wird von den Arbeitnehmern alleine getragen.

Die Versicherten erhalten versicherte Leistungen in Form von Sachleistungen. Hierfür erhält der Versicherte eine Krankenversicherungskarte, die 2006 durch die Gesundheitskarte abgelöst werden sollte. Deren Einführung steht allerdings wegen technischer Umsetzungsprobleme bis auf weiteres aus. Zur Entlastung der Beiträge und somit der allgemeinen Lohnnebenkosten, sowie zur Motivation eines gesunden Lebensstils gibt es Zuzahlungen.

Zur Beurteilung von medizinischen Fachentscheidungen steht den Krankenkassen ein unabhängiger Ärztedienst zur Verfügung: MDK.

Durch Hartz IV verlieren diejenigen Arbeitslosen ihren Anspruch auf eine Krankenversicherung ohne eigene Beitragszahlung, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe haben, weil sie nicht vermögenslos sind oder beispielsweise in einer Lebensgemeinschaft ohne Trauschein mit einem Partner leben, der ein zu hohes Einkommen oder Vermögen hat. Diese haben allerdings die Möglichkeit eine freiwillige gesetzliche Versicherung abzuschließen.[1]

Private Krankenversicherung

Einkommensgrenze für Angestellte für die PKV
Jahr monatlich jährlich
2008 € 4.012,50,- € 48.150,-
2007 € 3.975,00,- € 47.700,-
2006 € 3.937,50 € 47.250,-

Bei der privaten Krankenversicherung können sich alle nicht gesetzlich Versicherungspflichtigen versichern. Dazu gehören:

  • Angestellte und Arbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen oberhalb der sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze (s. Tabelle); die Grenze bezieht sich auf das Jahresbruttogehalt und wird bei einem Einkommen von derzeit 48.150 € erreicht,
  • Beamte (bei denen nur ein Teil der Krankheitskosten gedeckt werden muss, da diese Beihilfe erhalten) und
  • Selbstständige ohne Berücksichtigung ihres Einkommens.

In der privaten Krankenversicherung wird für jede versicherte Person ein separater Beitrag erhoben. Die Beitragseinstufung erfolgt individuell aufgrund der Faktoren Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand (bei Vertragsabschluss) und der zu versichernden Leistung. Sollte sich der Gesundheitzustand während der Versicherungsdauer ändern, wird für den erkrankten Versicherten der Beitrag NICHT angehoben, weil er jetzt krank ist. Beitragsanpassung erfolgen für eine Tarifgruppe und nicht für den einzelnen Versicherten. Aufgrund der allgemein höheren Lebenserwartung von Frauen und einer anderen Risikobewertung bei der Gesundheiteinschätzung zahlen Frauen i.d.R. höhere Beiträge als Männer. Letzteres wird sich ab dem 01.01.2008, aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG),welches am 18.08.2006 in Kraft getreten ist, leicht ändern, da unterschiedliche Behandlung bei den Beiträgen und Leistungen nur zulässig ist, wenn die PKV-Unternehmen den Nachweis erbringen, dass die Rechnungsgrundlagen beispielsweise für Männer und Frauen unterschiedlich sind. Dies gilt explizit nicht für Schwangerschafts- und Mutterschaftskosten. Zur Vermeidung einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts sind die Schwangerschafts- und Mutterschaftskosten zukünftig in den Beiträgen nicht mehr nur von Frauen zu tragen, sondern zu gleichen Teilen von Frauen und Männern. In der privaten Krankenversicherung erfolgt die Leistungserbringung nach dem sog. Kostenerstattungsprinzip d.h. die Behandlung und die Medikation ist nicht wie in der gesetzl. Krankenversicherung vorgegeben, sondern kann vom Arzt, in Abstimmung mit dem Patienten, weitestgehend frei bestimmt werden. Der Arzt stellt seine Rechnung dann nach der GOÄ, der Gebührenordnung für Ärzte.

Die Rechnung stellt der Arzt dem Patienten, da diese auch Vertragspartner sind. Behandlungskosten eines Arztbesuches werden im Rahmen einer evtl. Selbstbeteiligung (ab 01.01.2009 zw. 0 und 5000 €/Jahr) vom Versicherungsnehmer übernommen, der darüber hinausgehende Betrag wird dem Versicherungsnehmer von der Krankenversicherung erstattet, der Versicherungsnehmer bezahlt daraufhin den Arzt. Bei einer Krankenhausbehandlung rechnet das Krankenhaus im Normalfall direkt mit der Krankenversicherung ab, da der Versicherte durch seine Unterschrift auf der Versichertenkarte alle Ansprüche gegenüber der Krankenversicherung an das Krankenhaus abgibt. In der Apotheke geht der Versicherte meist in Vorleistung, da wenige Apotheken Medikament auf Rechnung verkaufen.

Weitere Details siehe den Artikel zur PKV.

Nicht Krankenversicherte

Laut Mitteilung des Statistischen Bundesamts vom Mai 2003 waren im damaligen Jahr 188.000 Bundesbürger trotz genereller Versicherungspflicht ohne jede Krankenversicherung. Damit hatte sich die Zahl seit 1995 verdoppelt. Für das Jahr 2005 wurde mit einer Steigerung auf 300.000 unversicherte Bürger gerechnet. Für 2007 wurde die Zahl auf 400.000 geschätzt.[2]

Als ein Grund dafür wird oftmals wirtschaftlicher Druck, also ein Verzicht auf Krankenversicherung als Sparmaßnahme, angegeben.

Nicht versichert von der GKV werden z.B. auch solche Arbeitslose ohne Anspruch auf Leistungen gegen die BA, die vorher über die Eltern in einer PKV (in der Regel mit 20 v.H.) einzelvertraglich versichert waren obwohl es sich hier nur um einen „abgeleiteten“ Anspruch 'ähnlich' der Familienversicherung in der GKV handelt und dann aus der Beihilfeberechtigung herausfallen. Diese werden von der KV auch nicht in eine 'freiwillige' Versicherung übernommen.

Außerdem gibt es die Gruppe der gut verdienenden, freiwillig Nichtversicherten. Sie tragen ihr Krankheitsrisiko (begrenzt auf ihre Vermögenswerte) selbst und sparen sich die Kosten für die Verwaltung und die Umverteilungskomponenten der Krankenkassen und Versicherungen.

Mit der Verabschiedung der Reform der Krankenversicherung am 2. Februar 2007 in Berlin wird eine Pflichtversicherung aller Bundesbürger begründet. Hierdurch müssen Privat- und gesetzliche Krankenversicherungen jeden antragstellenden Bürger aufnehmen und können diesen nicht wegen einer gesundheitlichen Risikoprüfung ablehnen.

Krankenversicherung bei Behinderungen

Je nach persönlicher Situation kann es für Behinderte zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, sich versichern zu können. Wichtig für Behinderte ist es in jedem Fall, sich umfassend zu informieren. Insbesondere wenn es um die Entscheidung „gesetzlich oder privat“ geht, kann die Situationen äußerst kompliziert werden. Dies gilt verstärkt, wenn Drittleistungen (z.B. Beihilfe für Beamte) eine wichtige Rolle spielen. Oft bleibt nur der Ausweg, sich gesetzlich zu versichern. Gesetzliche Versicherungen sind verpflichtet, Behinderte aufzunehmen. Eine private Versicherung ist direkt nach der Geburt und neuerdings auch durch so genannte Öffnungsaktionen der privaten Krankenversicherer möglich.Hierbei gilt ein maximaler Beitragszuschlag von 30 % (Beamtentarife). Es gibt eine spezielle Krankenversicherung, die bestimmte Versicherungsleistungen für alle Behinderungen über 50% übernimmt.

Krankenversicherung im Rentenalter

Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in der zweiten Erwerbslebenshälfte zu mindestens 90% der Zeit gesetzlich krankenversichert waren [3]. Sie können die Krankenkasse frei wählen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags (§ 186 Abs. 9 SGB V).

Während es bis 1997 noch einen einheitlichen Beitragssatz für alle Renter gab, ist für krankenversicherte Rentner nunmehr der allgemeine Beitragssatz ihrer jeweiligen Krankenkasse maßgeblich (§ 247 Abs. 1 SGB V), der je zur Hälfte von dem Rentner und dem Rentenversicherungsträger zu tragen ist (§ 249 a SGB V). Neben dem Beitrag müssen Rentner den Zusatzbeitrag von 0,9% nach § 241 a SGB V zahlen, den sie jedoch allein tragen müssen.

Auch von Versorgungsbezügen, die neben oder anstelle der gesetzlichen Rente bestehen, müssen Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden (§ 229 SGB V). Diese muss der Empfänger der Versorgungsbezüge allein tragen (§ 250 SGB V).

Seit 2004 sind Rentner bei Medikamenten wie alle gesetzlich Versicherten zuzahlungspflichtig.

Schweiz

In der Schweiz gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen:

  1. Die obligatorische Grundversicherung (gesetzlich gesamtschweizerisch definierte Leistungen). Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind im Krankenversicherungsgesetz (KVG) festgehalten und in den Verordnungen zu den Gesetzen präzisiert.
  2. Die freiwilligen Zusatzversicherungen zur Grundversicherung mit erweiterten Leistungen. Diese Vertragsverhältnisse unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der freien Vertragsgestaltung im Rahmen dieses Gesetzes.

Prinzipiell sind alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versicherungspflichtig. Eine Mitversicherung von Familienangehörigen besteht nicht, jede Person muss einzeln versichert werden. Versicherungsnehmer können unter den 94 zugelassenen Versicherern frei wählen, insofern die Versicherung in ihrem Kanton aktiv ist. In der Grundversicherung kann die Kasse jedes Jahr auf den 31. Dezember gewechselt werden. Die Kündigung muss bis am 30. November erfolgt sein. In der freiwilligen Zusatzversicherung richtet sich die Kündigungsfrist nach den vertraglichen Bestimmungen. Für Personen mit einer ordentlichen Franchise (Details zur Franchise siehe unten) besteht zusätzlich die Möglichkeit die Grundversicherung auf den 30. Juni zu wechseln. Bei abhängig Beschäftigten trägt der Arbeitgeber – im Gegensatz zu Deutschland – nicht zur Krankenversicherung bei. Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten von ihrem Wohnortskanton eine Prämienverbilligung. Die Verfahren, welche die Bezugsberichtigung und Berechnung der Prämienverbilligung regeln, variieren von Kanton zu Kanton.

Die Krankenversicherung übernimmt Abklärungen, Behandlungen und Arzneimittelkosten im Falle von Krankheit, Unfall, Entbindungen und Abtreibungen. Dagegen ist sie nur in speziellen Ausnahmefällen für zahnärztliche Behandlungen zuständig. Im Allgemeinen bezahlen Versicherte die in Anspruch genommenen Leistungen zunächst selber und wenden sich dann an den Versicherer zur Erstattung. Spitäler vereinbaren oft eine direkte Abwicklung mit dem Versicherer.

Prämien können vom Versicherer unter Beachtung mehrerer gesetzlichen Restriktion frei festgelegt werden. Folgende Restriktionen schränken die Prämiengestaltung ein: Im Grundsatz gilt eine Einheitsprämie innerhalb der vom Bundesamt für Gesundheit definierten Prämienregionen und den Altersgruppen. Kleine Kantone bestehen aus einer Prämienregion, große Kantone weisen bis zu drei Prämienregionen auf. Zur Zeit existieren 43 Prämienregionen. Die Altersgruppen unterteilen sich in Kinder (bis 18 Jahre), junge Erwachsene (19. bis vollendetes 25. Lebensjahr) und Erwachsene (ab dem 25. Lebensjahr). Die Prämien müssen vom zuständigen Bundesamt für Gesundheit genehmigt werden. Es werden verschiedene Versicherungsmodelle angeboten, mit denen der Versicherte seine Beiträge reduzieren kann, z.B. (HMO, Hausarzt- und Bonusmodelle).

Die zwei wesentlichen steuerbaren Größen in der vorherrschenden traditionellen Krankenversicherung sind - neben der Wahl des Krankenversicherers - die Franchise und der Selbstbehalt. Die Kostenbeteiligung setzt sich zusammen aus:

  • der ordentlichen Franchise (Festbetrag). Sie beträgt 300 Franken pro Jahr, wobei Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre keine ordentliche Franchise bezahlen. Freiwillig können höhere Franchisen gewählt werden, wodurch die Versicherungsprämie (Beitrag des Versicherten) entsprechend reduziert wird.
  • dem Selbstbehalt von 10 Prozent des verbleibenden Rechnungsbetrages, jedoch bis zu einem Maximum von 700 Franken pro Jahr (Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre: 350 Franken).
  • Ab 2006 beträgt der Selbstbehalt für Generika 10 Prozent, für Originalmedikamente 20 Prozent.
  • Personen die nicht zusammen mit einer oder mehreren Personen, zu denen sie in einer familienrechtlichen Beziehung stehen, in einem Haushalt leben, leisten einen Beitrag an die Kosten eines Spitalaufenthaltes von 10 Franken pro Tag (ohne zeitliche Limite), außer bei Mutterschaft.

Ausgenommen von der Kostenbeteiligung sind die Leistungen der normal verlaufenden Mutterschaft (Komplikationen der Schwangerschaft gelten als Krankheit und fallen unter die Kostenbeteiligung) und speziell bezeichnete präventive Maßnahmen.

Österreich

In Österreich gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen:

  • die Pflichtversicherung (garantiert die erforderliche medizinische Behandlung, nicht gewinnorientiert)
  • die Zusatz- oder Privatversicherung (bietet Zusatzleistungen, wie z.B. Einbettzimmer..., gewinnorientiert, da durch private Versicherungsunternehmen angeboten)

Pflichtversicherung

In Österreich ist die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung, das bedeutet, dass jeder unselbständig Beschäftigte auch krankenversichert ist, sofern das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze (2007 € 341,16) überschreitet. Gesetzlich geregelt ist die Krankenversicherung im ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und in weiteren „Sondergesetzen“ (B-KUVG, GSVG, BSVG, NVG). Außerdem unterliegen auch Arbeitslose und Pensionisten der gesetzlichen Krankenversicherung. Kinder sind beitragfrei mitversichert.

Den Krankenversicherungsträger selbst kann man sich nicht auswählen, sondern er ist vom jeweiligen Dienstgeber und dessen Standort abhängig. So gibt es in jedem Bundesland eine Gebietskrankenkasse (GKK), welche für die in der Privatwirtschaft tätigen Menschen zuständig ist. Die größte Krankenkasse ist die Wiener Gebietskrankenkasse.Daneben existieren eigene Krankenkassen beispielsweise für Bundesbedienstete, Eisenbahner oder Bauern. Träger dieser Versicherung sind die jeweils zuständigen Krankenkassen.

Unternehmer und Selbständige sind bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) kranken-, unfall- sowie pensionsversichert. Diese hat aber - anders als die GKK - bei ambulanten Behandlungen einen Selbstbehalt von 20%, den der Versicherte zu zahlen hat, kann aber dafür auch mehr Leistungen als die GKK bieten.

Die Versicherungsbeiträge werden bei unselbständig Erwerbstätigen direkt vom Lohn oder Gehalt abgezogen und zusammen mit dem Anteil, den der Dienstgeber zu tragen hat, bei der Krankenkasse eingezahlt.

Selbständige und Selbstversicherte haben den Beitrag zur Gänze selbst zu tragen.

Die selbständigen Bauern sind ihrerseits seit 1979 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) versichert.

Privatversicherung

Zusätzlich zur Pflichtversicherung steht es jedem Österreicher frei, bei einem Versicherungsunternehmen seiner Wahl verschiedene private Zusatzversicherungen abzuschließen.

Neben der Sonderklasse-Versicherung, die im Falle eines Krankenhausaufenthaltes mehr Komfort garantiert, wie beispielsweise ein Zweibett-Zimmer mit Dusche, WC, TV und Telefon, bieten viele Versicherer inzwischen auch Policen an, die Zusatzkosten bei Zahnarztbesuchen oder Kosten für Kuren und alternative Heilmethoden übernehmen.

Von der gesetzlichen Pflichtversicherung befreit sind die Grenzgänger, welche in Österreich wohnen, den Arbeitsplatz aber in der Schweiz, Deutschland oder Liechtenstein haben. Diese Grenzgänger können sich entweder freiwillig bei der GKK versichern oder eine private Krankenversicherung abschließen.

Niederlande

Krankenversicherungen in den Niederlanden

Am 1. Januar 2006 wurde in den Niederlanden ein neues Krankenversicherungssystem eingeführt. Der klassische Unterschied zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung ist entfallen. Alle Einwohner der Niederlande (16.5 Millionen) sind ab dem 1. Januar verpflichtet, bei einem Krankenversicherungsanbieter eine – gesetzlich definierte – Krankenversicherung abzuschließen. Historisch bedingt war das niederländische Krankenversicherungssystem für die allgemeine medizinische Versorgung bis 2005 sehr zersplittert. Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung (ungefähr 60 %) war gesetzlich krankenversichert. Andere hatten sich privat versichert, wobei für bestimmte Risikogruppen die Möglichkeit bestand, eine gesetzlich festgelegte Standardpolice abzuschließen. Für bestimmte Beamtengruppen gab es darüber hinaus spezielle öffentlich-rechtliche Krankenversicherungsregelungen.

Die Regierung (mit Gesundheitsminister Hans Hoogervorst) wollte ein Versicherungssystem schaffen, das einerseits die Eigenverantwortung und die Marktfunktion stärkt und andererseits sozialen Rahmenbedingungen wie der Solidarität zwischen unterschiedlichen Einkommens- und Risikogruppen ein solides Fundament bietet. Vor dem Hintergrund der Reformen, die im Gesundheitswesen in den letzten fünfzehn Jahren durchgeführt worden sind – zum Beispiel die Einführung des Wettbewerbs im Krankenkassenwesen und die Solidaritätszuschläge in den privaten Krankenversicherungen –, ist das neue Krankenversicherungssystem nach Ansicht der Regierung eher ein weiterer logischer Schritt in dieselbe Richtung als ein Bruch mit der Vergangenheit.

Eckpunkte des Krankenversicherungsgesetzes

Versicherungspflicht

Alle Einwohner der Niederlande müssen krankenversichert sein. Dazu schließen sie einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft. Wie das Leistungspaket aussieht, ist gesetzlich geregelt.

Standardpaket mit notwendigen Leistungen

Das Standardleistungspaket nach dem neuen Krankenversicherungsgesetz umfasst notwendige, kurative Leistungen, die auf ihre Wirksamkeit, Kosteneffizienz und kollektive Finanzierbarkeit hin geprüft wurden.

Durchführung durch landesweit operierende Versicherer; Aufnahme- und Leistungspflicht

Durchgeführt wird die Versicherung von privaten Versicherungsgesellschaften, die die im Krankenversicherungsgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen. Als Schadenversicherer sind sie außerdem an die Rechtsvorschriften für die Schadenversicherungsbranche gebunden. Gewinnerzielungsabsichten sind erlaubt; der Gewinn kann gegebenenfalls an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die derzeit aktiven privaten Krankenversicherer können als solche weiter bestehen, und die bisherigen Krankenkassen können sich zu privaten Anbietern umformen. Auch für neue Anbieter ist der Markt offen.

Die Effizienz des neuen Systems ist dadurch gewährleistet, dass die Versicherungsgesellschaften ständig miteinander konkurrieren. Die Versicherten können jährlich den Anbieter wechseln und die Anbieter dürfen niemanden, der in ihrem Tätigkeitsgebiet wohnt, als Versicherten ablehnen. In welcher Form das Standardpaket angeboten wird, kann der Versicherer grundsätzlich selbst entscheiden. Möglich sind sowohl Sachleistungen als auch die Kostenerstattung oder eine Kombination aus beidem. Auch die Versicherten können sich frei für eine dieser Formen entscheiden.

Pauschalbeitrag

Fast die Hälfte der gesamten Beitragslast wird in Form eines Pauschalbeitrags von den Versicherten getragen. So wird das Kostenbewusstsein gefördert. Die Versicherer können den Pauschalbeitrag für jede von ihnen angebotene Police selbst festlegen. Dabei gilt allerdings eine wichtige Regel: Für jede Art von Police darf nur ein einziges Beitragsniveau gelten. Das Alter, der Gesundheitszustand oder die soziale Situation des Versicherten darf keine Rolle spielen. Alle, die die gleiche Police haben, zahlen auch die gleichen Beiträge. Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherern sind dabei natürlich möglich. So wird der Wettbewerb zwischen den Versicherungsgesellschaften gefördert und das Kostenbewusstsein der Versicherten geschärft. Für Kollektivversicherungen dürfen Beitragsermäßigungen angeboten werden. Die Pauschalbeiträge waren für 2006 voraussichtlich auf durchschnittlich € 1100 pro Jahr gerahmt. In Wirklichkeit sind die Angebote der Versicherungsgesellschaften auf durchschnittlich € 1050 ausgekommen.

Versicherte bis 18 Jahre zahlen keinen Pauschalbeitrag. Zur Finanzierung des Systems für Minderjährige wird ein staatlicher Beitrag in den Krankenversicherungsfonds eingezahlt.

Einkommensabhängiger Beitrag

Zusätzlich zum Pauschalbeitrag ist im Krankenversicherungsgesetz ein einkommensabhängiger Versicherungsbeitrag vorgesehen. Er wird als Prozentsatz vom Einkommen berechnet (für Arbeitnehmer: 6.75% bis € 30.000). Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern den von ihnen gezahlten einkommensabhängigen Beitrag zu erstatten. Für die Einziehung dieser Beiträge und ihre Einzahlung in einen Krankenversicherungsfonds ist die Steuerbehörde verantwortlich. Die einkommensabhängigen Beiträge werden – über die gesamte Bevölkerung gerechnet – etwa 50 Prozent der gesamten Beitragslast abdecken.

Staatliche Beiträge

Die oben gennannte generelle Beitragsfreiheit für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren wird durch staatliche Einzahlungen in den Krankenversicherungsfonds kompensiert.

Risikoausgleich

Die Einnahmen der Versicherungsgesellschaften bestehen aus den Pauschalbeiträgen ihrer Versicherten und aus den Risikoausgleichszahlungen, die sie – je nach Risikoprofil ihrer Versicherten – aus dem Krankenversicherungsfonds erhalten. Ohne ein gut funktionierendes Risikoausgleichssystem wäre eine Kontrahierungspflicht nicht realisierbar, denn die Versicherer haben dadurch keinen Einfluss darauf, wen sie aufnehmen und wen nicht. Bei überproportional vielen „schlechten Risiken“ könnten sich dann erhebliche finanzielle Probleme ergeben. Um dies zu verhindern und ein „Level Playing Field“ für die Versicherer zu schaffen, ist ein Risikoausgleichssystem mit klaren und für alle Versicherer identischen Kriterien unverzichtbar.

Beitragsrückzahlung

Versicherte ab 18 Jahren, die in einem Kalenderjahr keine oder nur wenige medizinische Leistungen in Anspruch nehmen, haben Anrecht auf eine Beitragsrückzahlung. Das ist dann der Fall, wenn der Wert der versicherten Leistungen, die in dem betreffenden Kalenderjahr in Anspruch genommen worden sind, einen vorab festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt (2006: € 255). Dem Versicherten wird dann die Differenz zwischen dem Wert der in Anspruch genommenen Leistungen und diesem Höchstbetrag erstattet.

Gesundheitszuschuss

Mit der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes wird für alle Versicherten ein einheitliches Beitragssystem geschaffen. Die Beiträge bestehen wie gesagt aus einem einkommensabhängigen Teil, der von der Steuerbehörde eingezogen wird, und einem pauschalen Teil, der direkt an die Versicherer zu zahlen ist. Um sicherzustellen, dass durch die Krankenversicherung niemand finanziell überfordert wird, wurde ein Gesundheitszuschuss eingeführt. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich nach dem Einkommen der Versicherten. Kompensiert wird damit der Teil der Pauschalbeiträge, der eine als zumutbar festgesetzte Grenze übersteigt. Damit Bürger auch wirklich die Angebote verschiedener Versicherer miteinander vergleichen, werden bei der Berechnung der Höhe des Gesundheitszuschusses nicht die tatsächlich gezahlten Versicherungsbeiträge zugrunde gelegt, sondern der durchschnittliche Betrag der Pauschalbeiträge auf dem Markt. Für die Auszahlung der Zuschüsse ist eine neue, der Steuerbehörde angegliederte Stelle zuständig. Die für einen Zuschuss infrage kommenden Bürger müssen jährlich einen Antrag stellen, in dem sie ihr eigenes Einkommen und das ihres Partners für das kommende Jahr schätzen. Auf dieser Grundlage erhalten sie dann jeden Monat (vom Staat) einen Zuschuss.

Langfristige Versorgung

1968 trat das sogenannte Allgemeine Gesetz Besondere Krankheitskosten (AWBZ) in Kraft. Es sah eine Pflichtversicherung für alle Einwohner der Niederlande gegen schwerwiegende medizinische Risiken vor, die für den Einzelnen als unversicherbar galten. Zu denken ist hier an Aufenthalte in einer Einrichtung für Behinderte oder in einem Pflegeheim oder aber an sehr lange Krankenhausaufenthalte. Diese Versicherung wird auch nach dem 1. Januar 2006 bis auf weiteres neben der neuen Krankenversicherung fortbestehen.

Siehe auch

Literatur

  • Daniel Biedermann et al.: Krankenversicherung und Gesundheitswesen - wie weiter? Verlag Hans Huber, Bern 1999
  • Geert Jan Hamilton: Die Niederländische Gesundheitsreform 2006 - Ein Modell für Deutschland? Recht und Politik im Gesundheitswesen, 1. 2006, Band 12.Heft 1. 2006, 3-13.
  • Kocher Gerhard/Oggier Willy (Hg.): Gesundheitswesen Schweiz 2007-2009 - eine aktuelle Übersicht. Hans Huber, Bern, 2007, 422 S., 69 Abb., 193 Tab.,ISBN 978-3-456-84422-0

Homepage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

Quellen

  1. Sebastian Jost: Hauptsache, nicht krank. In: Süddeutsche Zeitung. 28./29. Mai 2005, S. 30
  2. n-tv.de, 400.000 ohne Versicherung - Arztbesuch ein Luxus?, 24. Juli 2007
  3. Merkblatt R815 „Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung“ der Deutschen Rentenversicherung Bund