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Wechsel (Wertpapier)

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Ein Wechsel ist eine unbedingte Zahlungsanweisung des Gläubigers an den Schuldner. Der Wechsel ist eine Urkunde und ein geborenes Orderpapier, er kann daher nur mittels Indossament übertragen werden. Das Recht aus einem Wechsel kann nur durch Vorlage des Wechsels geltend gemacht werden. Die Verpflichtungen eines Wechsels sind losgelöst vom Grundgeschäft. Das heißt eine Wechselforderung besteht auch, wenn ein Grundgeschäft, für welches der Wechsel ausgestellt worden ist, nicht wirksam abgeschlossen wurde.

Die Bedeutung des Wechsels im täglichen Geschäft schwindet im Binnenhandel seit Jahren, im Außenhandel ist der Wechsel noch von größerer Bedeutung.

Einen Wechsel, der vom Aussteller an den Wechselnehmer geschickt wird nennt man Rimesse. Jedoch ist diese Bezeichnung heute kaum noch gebräuchlich.


Bestandteile

Der Wechsel hat keine exakt vorgeschriebene Form, aber es gibt Bestandteile, die ein Wechsel zwingend tragen muss. Ein Wechsel muss nicht auf einem Vordruck ausgestellt werden, auch wenn in der Praxis meist für Wechsel vorbereitete Formulare benutzt werden.

gesetzliche Bestandteile

nach deutschem Recht siehe auch Wechselrecht

  • Tag und Ort der Ausstellung
  • Wechselklausel (also das Wort Wechsel muss genannt sein, in der Sprache des Wechsels!)
  • Verfallszeit
  • Name des Wechselnehmers
  • Unbedingte Anweisung, eine bestimmte Summe zu zahlen (unbedingt; also keine Bedingung!)
  • Name des Bezogenen (Bezogener ist der Hauptschuldner des Wechsels)
  • Zahlungsort
  • Unterschrift des Ausstellers

Die Einhaltung dieser Anforderungen ist eine wichtige Voraussetzung für die wechselrechtliche Absicherung der Zahlungsanweisung, besonders in einem etwaigen Urkundenprozess. Abgesehen von Verfallzeit, Zahlungsort und Ausstellungsort sind alle Bestandteile wesentliche Bestandteile, fehlt ein solcher, liegt kein Wechsel vor. Radieren, Durchstreichen oder Zerreißen machen einen Wechsel ungültig, wenn dadurch ein wesentlicher Bestandteil vernichtet wird. Durch nachträgliche Fälschung wird die Gültigkeit des Wechsels jedoch nicht beeinträchtigt. Die Unterzeichner haften für die jeweilige Fassung, die sie unterschrieben haben.

kaufmännische Bestandteile

  • Wiederholung des Zahlungsortes und des Verfallsdatums
  • Wiederholung der Wechselsumme in Zahlen
  • Anschrift des Ausstellers
  • Stempel und Kopiernummer der hereinnehmenden Bank (Kopiernummer ist die Registriernummer bei der Bank)
  • Zahlstellen oder Domizilvermerk

optionale Bestandteile

  • Begünstigter (Remitent)
  • Indossant (Übertrager, der Wechsel darf mit und ohne Haftung übertragen werden)
  • Bürge (ein Wechselbürge haftet grundsätzlich selbstschuldnerisch)

Funktionen des Wechsels

Zahlungsmittel

Der Aussteller (in der Regel ist das der Gläubiger, hier auch Trassant genannt), weist seinen Schuldner, hier auch Bezogener (Trassat) genannt, im Wechsel an, zu einem bestimmten Tag, an einem bestimmten Ort den im Wechsel genannten Betrag zu zahlen. Solange der Wechsel noch nicht vom Schuldner (quer-) unterschrieben wurde, nennt man ihn Tratte. Hat der Schuldner die Anweisung durch die Unterschrift akzeptiert, nennt man ihn auch Akzept. Unterschreibt er das Wechselformular, bevor der Aussteller es vollständig ausgefüllt hat, spricht man von einem Blankoakzept.

Der Inhaber kann den Wechsel an Dritte weitergeben und ihn somit seinerseits als Zahlungsmittel verwenden. In diesem Fall muss vom Inhaber (Indossant) die Weitergabeerklärung (das Indossament) auf der Rückseite des Wechsels festgehalten werden. Der Wechselnehmer (Remittent oder Indossatar) erwirbt damit die vollen Rechte an dem Wechsel. Eine solche Weitergabe kann beliebig oft erfolgen.

Bei Fälligkeit wird der Wechsel meist nicht direkt dem Schuldner zur Zahlung vorgelegt, sondern an dessen Hausbank (die im Wechsel angegebene Zahlstelle) zur Einlösung übermittelt.

Kreditmittel

Ferner kann ein Wechsel bereits vor seiner Fälligkeit bei einer Bank diskontiert werden; das heißt er wird vorzeitig gegen einen Zinsabschlag (Diskont) ausgezahlt.

Sicherungsmittel

Die Sicherungsfunktion des Wechsels ergibt sich aus dem rechtlichen Hintergrund. So ist es bedeutsam, dass mit der Unterschrift des Ausstellers, des Bezogenen, ggf. des Bürgen und ggf. in der Folge alle möglichen Indossanten (wichtige Anmerkung: der Indossant kann seine Haftung ausschließen, wenn er seiner Unterschrift die Worte "Ohne Haftung" hinzufügt) des Wechsels, praktisch aus der Beweispflicht für das tatsächliche Existieren eines Schuldverhältnisses entlassen sind. Selbst wenn der Schuldner nicht vereinbarungsgemäß zahlt, hat der Wechselinhaber eine gute Chance, dennoch zu seinem Geld zu kommen. Wobei man einschränkend sagen muss, dass die zivil- und strafrechtlichen Haftungen hoch sind, dass man jedoch von Konkursfirmen nichts mehr erwarten darf. So ist er zum Beispiel bei einem indossierten Wechsel berechtigt, von seinem Vorgänger Zahlung zu verlangen, wenn nicht die Indossamenten-Haftung ausgeschlossen wurde. Auch eine gerichtliche Vollstreckung ist mit einem Wechsel in kürzerer Zeit zu erreichen, weil ja, wie oben angeführt, eine Prüfung des Anspruchs entfällt. In dem Fall, dass ein Wechsel notleidend wird, sollte innerhalb von zwei Werktagen Protest (bei einem Notar) erhoben werden. Der häufigste Protestgrund dürfte wohl mangels Zahlung sein. Daneben kann aber auch wegen Nichtannahme eines gezogenen Wechsels protestiert werden.

Ein nicht eingelöster und protestierter Wechsel kann im Rahmen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Nachweis über die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners dienen.

Besonders bei schlechten Schuldnern reicht die Sicherungsfunktion des Wechsels allein dem Wechselnehmer oft nicht aus. In einem solchen Fall wird sie um eine Bürgschaft (Aval), die auf dem Wechsel vermerkt werden muss, oder um eine Bankgarantie ergänzt.

Liquiditätsmittel

Durch Einlösung bei einer Bank erhält man abzüglich des Diskonts den Betrag ausgezahlt.

Wechselarten

gezogener Wechsel
"normaler" Wechsel
Tratte
ein gezogener Wechsel der (noch) nicht akzeptiert wurde
Akzept
ein gezogener akzeptierter Wechsel (aber auch die Unterschrift des Bezogenen auf dem Wechsel wird Akzept genannt!)
Solawechsel
der Aussteller ist gleichzeitig Hauptschuldner der Wechsels
Tagwechsel
der Wechsel ist an einem bestimmten Tag fällig
Sichtwechsel
der Wechsel ist bei Sicht, also bei Vorlage beim Bezogenen, fällig
Nachsichtwechsel
der Wechsel ist eine bestimmte Frist nach Vorlage fällig
Datowechsel
der Wechsel ist nach einer bestimmten Zeit ab Ausstellung fällig
Handelswechsel
der Wechsel wurde auf Grund eines Handelsgeschäftes ausgestellt
Finanzwechsel
der Wechsel dient der Finanzierung
Reitwechsel
wenn Personen auf sich gegenseitig Wechsel ziehen, um so Liquidität zu erhalten
Rektawechsel
ein Wechsel, der nicht weiter übertragen werden kann (Vermerk "nicht an Order")

Akzept

Das Akzept bezeichnet zum einen einen akzeptierten gezogenen Wechsel, als auch die Unterschrift durch den Bezogenen auf dem Wechsel.

  • Ein Kurzakzept ist einfach die Unterschrift des Bezogenen auf dem Wechsel ohne weitere Ergänzungen
  • ein Vollakzept ist wenn außer der Unterschrift des Bezogenen auch noch Betrag sowie Ort und Datum der Unterschrift erwähnt sind
  • ein Blankoakzept entspricht einem Akzept auf einem nicht ausgefülltem Wechselformular.

Siehe auch: Wechselprotest, Scheck, Akzeptkredit, Diskontpolitik, Diskontsatz, Mefo-Wechsel