Bande (Gruppe)
Erscheinungsbild
Strafrechtlich umfaßt der Begriff der Bande mindestens zwei Bandenmitglieder. Relevant ist er zum Beispiel beim Tatbestand des Bandendiebstahls.
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist es nicht mehr notwendig, daß zwei Bandenmitglieder gemeinsam den Diebstahl begehen. Es reicht vielmehr aus, wenn die Bandenmitglieder in beliebiger Form organisatorisch zusammenwirken (Beispiel: einer entwendet die Sache, der andere steht Schmiere).