Gehweg
Der Gehweg ist der Teil der Straße, der für den Fußverkehr vorbehalten ist. Fahrzeuge, auch Radfahrer, dürfen den Gehweg nicht benutzen. Andere Bezeichnungen für Gehweg sind „Bürgersteig“, „Gehsteig“ oder „Trottoir“. In der Regel sind die Gehwege mit einem Bordstein von der Fahrbahn abgetrennt.
Ausnahmen von dem Benutzungsverbot durch Fahrzeuge
Die Benutzung der Gehwege durch Fahrzeuge ist generell nicht erlaubt. Dies ergibt sich aus § 2 StVO: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen...“. Unter Fahrzeuge fallen auch Fahrräder. Auch das Parken auf Gehwegen ist nicht erlaubt. Eine Ausnahme gibt es für Kinder mit Fahrrädern. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist dann besondere Rücksicht zu nehmen. Nicht als Fahrzeug bezeichnet werden „besondere Fortbewegungsmittel“ (§ 24 StVO). Hierunter fallen Schiebe- und Greifrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel wie Personen mit Inline-Skatern. Diese müssen, wenn nichts anderes geregelt ist, die Gehwege benutzten. Das generelle Verbot wird natürlich aufgehoben, wenn eine Nutzung ausdrücklich zugelassen ist, z.B. durch einen ausgeschilderten gemeinsamen Fuß- und Radweg.
- zur Benutzungspflicht von Gehwegen durch Fußgänger siehe auch: Fußverkehr
Straßenbaurichtlinien in Deutschland
In der Verkehrswissenschaft wird der Bereich neben der Fahrbahn als Seitenraum bezeichnet, weil er auch einen Sicherheitsbereich zu Fahrbahn beinhaltet, der nicht zum Bewegungsraum der Fußgänger gehört. Der Sicherheitsabstand zur Fahrbahn beträgt in der Regel 0,50m. In ihm werden auch die Verkehrsschilder aufgestellt. Erst daneben beginnt der Gehwegbereich.
Im Jahr 2002 wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen – FGSV – die „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen – EFA 2002“ herausgegeben. Basierend auf aktuellen Forschungsprojekten zum Flächenbedarf von Fußgängern sind in dies Empfehlungen Mindestanforderungen formuliert, die ein Gehweg erfüllen muss:
- das Begegnen von zwei Fußgängern, auch mit Regenschirmen, muss möglich sein. Zwei sich begegnende Fußgänger wollen auch immer einen Abstand zwischen sich haben.
- Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in Durchschnitt 46% der Fußgänger ein Gepäckstück, eine Tasche oder dergleichen tragen.
- ein Überholen von langsamen Personen, die zum Beispiel nur Schlendern, muss möglich sein.
- etwa 40% der Fußgänger sind als Paar oder größerer Gruppe unterwegs
- es muss ein Abstand zur Hauswand vorhanden sein
- Der Sicherheitsabstand zur Fahrbahn muss gewährleistet werden. In diesen Sicherheitsabstand werden auch die Verkehrsschilder aufgestellt.
- mit dem Fahrrad fahrende Kinder (siehe oben) dürfen nicht zur Gefährdung werden
- Zu der Nutzbarkeit der Gehwege gehört besonders auch die Berücksichtigung der Anforderungen mobilitätsbehinderter Personen. Um die Barrierefreiheit zu gewährleisten, muss das Begegnen von zwei Rollstuhlfahrern möglich sein.
- Zunehmend wichtig wird auch das altengerechte Bauen. Personen mit Rollatoren sollten auch an einander vorbei kommen.
- Zur Nutzbarkeit gehört auch die Möglichkeit des Begegnens von zwei Personen mit Kinderwagen.
- Gehwege haben auch soziale Funktionen wie Aufenthalt. Hierfür muss auch der entsprechende Platz vorhanden sein.
Die Mindestanforderung, bezeichnet als Grundausstattung, ist in den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen der FGSV eine Seitenraumbreite von 2,50 Meter.
Zu dieser Grundausstattung kommen allerdings noch Zuschläge, wenn Einbauen oder Bepflanzungen im Seitenraum zu finden sind. Die Zuschläge betragen beispielsweise bei Schaufenstern 1,00 m, bei Bäumen 2,00 bis 2,50 m, bei Haltestelle mindestens 1,50 m, bei Stellflächen für Fahrräder je nach Aufstellwinkel zwischen 1,50 m und 2,00 m. Sind Schräg- oder Senkrechtparkplätze vorhanden, kommt wegen dem Fahrzeugüberhang ein Zuschlag von 0,75 m hinzu.
Sind die Anforderungen des Fußverkehrs höher, muss natürlich auch die Gehwegbreite entsprechend größer sein. Dies ist beispielsweise bei Geschäftsstraßen der Fall, wo einmal mehr Fußgänger unterwegs sind, andererseits aber auch die Aufenthaltsfunktion höher ist. Hier verweilen mehr Menschen vor den Schaufenstern. Es gibt einen deutliche Zusammenhang zwischen der Nutzung in der Straße und der Menge der Fußgänger, die diese Straße benutzen. Bei einer Straße mit hoher Geschäftsnutzung sind natürlich viel mehr Fußgänger anzutreffen als in einer Wohnstraße. Hier spielt aber auch die Bebauungsdichte eine wichtige Rolle. In den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen der FGSV sind für verschiedene Straßentypen unterschiedliche Grundanforderungen festgelegt.
Straßenbaurichtlinien in Österreich
Von der Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr wurde im August 2004 das Merkblatt RVS 3.12 – Fußgängerverkehr herausgegeben.
Der Gehsteigbereich wird unterschieden zwischen dem eigentlichen Verkehrsraum, der freizuhalten ist von Hindernissen, und einem Lichtraum, rechts, links (und oberhalb) des Verkehrsraums. Diese Lichtraum ist zur Aufnahme z.B. von Verkehrsschildern vorgesehen und dient auch als Schutzstreifen zur Fahrbahn. Der Schutzstreifen zur Fahrbahn variiert je nach zulässiger Kraftfahrzeuggeschwindigkeit auf der Fahrbahn zwischen 0,25 m (bei 30 km/h und weniger) und 0,50 m bis 50/h und darüber bei 1,00m.
Ebenfalls gibt es Breitenzuschläge z.B. für den Fahrzeugüberhang bei Senkrecht- oder Schrägparkplätzen (0,50 m), bei Schaufenstern und Vitrinen (1,00m), für Aufenthaltsflächen bei ÖPNV-Haltestellen (mindestens 1,50m), Stellflächen für längs abgestellt Fahrräder (0,80m) und quer abgestellt Fahrräder (2,00). Der eigentliche Verkehrsraum soll im Regelfall eine Breite von mindestens 2,00m haben.
Damit ist der Mindestregelquerschnitt für einen Gehsteig in einer Straße mit zulässigen 50 km/h dann 2,50 Meter.
Bei höheren Fußgängermengen (in Fußgänger pro Stunde) kann dann anhand einer Abbildung der notwendige Verkehrsraum ermittelt werden. Hierbei gibt es eine Bandbreite (Verkehrsqualität) zwischen beengtem und bequemen Fußgängerverkehr. Bei 1000 Fußgängern pro Stunde kann der Verkehrsraum zwischen 2,70m und 3,40m breit sein. Hinzu kommen dann die Breitenzuschläge.
Literatur
- Alrutz, Dankmar / Bohle, Wolfgang; Flächenansprüche von Fußgängern. Bundesanstalt für Straßenwesen – Heft V71. Bergisch Gladbach 1999
- Bräuer, Dirk / Draeger, Werner / Dittrich-Wesbuer, Andrea; Fußverkehr – Eine Planungshilfe für die Praxis. Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung - Baustein 24. Dortmund 2001
- Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr; Merkblatt RVS 3.12 Fußgängerverkehr. Wien 2004
- Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen; Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen – EFA 2002. Köln 2002
siehe auch
Barrierefreies Bauen Fußgängerüberweg Fußverkehr Grünpfeil Mobilitätskultur Spaziergang Wandern
Weblinks
- Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
- Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr
- Arbeitsgruppe Fußverkehr
- Fuss e.V
- Fussverkehr Schweiz
- Begegnungszonen (Schweiz)
- Stadt Zürich: Mobilitätskultur