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Zugangsfaktor

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Zugangsfaktor
Rentenbeginn Zugangsfaktor
Altersrente
5 Jahre vorher 0,820
4 Jahre vorher 0,856
3 Jahre vorher 0,892
2 Jahre vorher 0,928
1 Jahr vorher 0,964
Regelaltersgrenze 1,000
1 Jahr später 1,060
2 Jahre später 1,120
3 Jahre später 1,180
4 Jahre später 1,240
5 Jahre später 1,300

Der Zugangsfaktor ist seit 1992 Teil der Rentenformel zur Berechnung der Rentenhöhe in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod. Damit soll die Laufzeit der Rente entsprechend dem tatsächlichen Renteneintrittsalter ausgeglichen werden.

Berechnung

Gesetzesgrundlage ist § 77 SGB VI.

Bei einer Altersrente, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder eines maßgebenden niedrigeren Renteneintrittsalters beginnt, beträgt der Zugangsfaktor 1,000.

Über den Zugangsfaktor (Z) werden bei der Rentenberechnung Abschläge im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme vor der Regelaltersgrenze (max. 60 Monate) berechnet, wobei sich für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme eine Rentenkürzung um 0,3% ergibt (3,6% als Jahresabschlag) und bei Inanspruchnahme nach der Regelaltersgrenze sich um 0,5% pro Monat (6% als Jahreszuschlag) erhöht (unbegrenzt), sog. Zuschläge.

Der Zugangsfaktor findet seit dem 1. Januar 2001 auch Anwendung bei Renten wegen Erwerbsminderung, Erziehungsrenten und bei Hinterbliebenenrenten.

Mit Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wird die Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2029 auf 67 Jahre angehoben.

Begrenzung

Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes mehr als drei Jahre vor der hierfür maßgeblichen Altersrente beträgt der Rentenabschlag grundsätzlich 10,8%, der Zugangsfaktor reduziert sich auf 0,892 und nicht weiter.

Gesetzesgrundlage ist § 59 SGB VI i.V.m. § 264c SGB VI.