Namensrecht (Deutschland)
Unter Namensrecht wird sowohl die Gesamtheit der Vorschriften verstanden, die regeln, welchen Namen eine Person zu führen berechtigt ist, und die Voraussetzungen einer bürgerlichen oder öffentlich-rechtlichen Namensänderung festlegen (Recht auf einen Namen), als auch das Recht einer (natürlichen oder juristischen) Person, den eigenen Namen zu führen und andere vom unbefugten Gebrauch dieses Namens auszuschließen (Recht aus einem Namen). Das Recht aus einem Namen ist ein absolutes Recht und bei natürlichen Personen ein Persönlichkeitsrecht.
Deutschland
Recht aus einem Namen
Das Namensrecht als absolutes Recht ist in Deutschland in Vorlage:Zitat de § BGB geregelt. Es erlischt mit dem Tod des Betreffenden (siehe postmortales Persönlichkeitsrecht). Siehe dazu die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. Oktober 2006, 1 ZR 277/03[1].
Der Träger eines Namens kann einem Unbefugten die Verwendung seines Namens untersagen und ihn bei Besorgnis weiterer unbefugter Verwendung auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das gleiche gilt, wenn dem Berechtigen die Berechtigung, den Namen zu führen, bestritten wird. Des Weiteren kann der Namensinhaber Schadensersatz verlangen, soweit ihm durch die unbefugte Verwendung ein Schaden entstanden ist. Der Nichtberechtigte hat über die Eingriffskondiktion dasjenige, was er infolge des widerrechtlichen Namensgebrauchs erlangt hat, dem Berechtigten herauszugeben.
Diese Ansprüche spielen bei Namen, die in der Werbung verwandt werden (jemand lässt ohne Zustimmung von Boris Becker Kleidungsstücke mit diesem Namensaufdruck erzeugen) oder bei der Vergabe von Domain-Adressen (jemand meldet eine Domain-Adresse unter seinem oder unter einem fremden Namen an, der eine notorisch bekannte Firma ist, näheres siehe: Domainnamensrecht) immer wieder eine Rolle.
Zu unterscheiden ist das absolute Namensrecht jedoch vom Markenrecht, das (eingetragene oder durch Benutzung geschützte) Zeichen, die nicht Name einer Person sind, schützt. Das Firmenrecht regelt den Namen, unter welchem ein Kaufmann sein Gewerbe führt und Unterschriften leistet.
Das Namensrecht umfasst im Gegensatz zum Urheberrecht nur die namensmäßige Benutzung des Namens, nicht aber die reine Nennung.
Bürgerliche Regelungen
Anwendbarkeit des deutschen Rechtes
Im Inland sind die bürgerlichen Bestimmungen über den Namen grundsätzlich nur auf Deutsche anwendbar. Deutsche Behörden und Gerichte wenden grundsätzlich auf einen Ausländer das Recht desjenigen Staates an, welchem der Ausländer angehört. Diese Regelung kann aber bei Sachverhalten mit Auslandsberührung in folgenden Fällen durchbrochen werden. Gehören Ehegatten unterschiedlichen Staaten an, können sie für die Namensvergabe das Recht desjenigen Staates wählen, dem einer von ihnen angehört. Sind beide Ehegatten Ausländer können sie aber dennoch deutsches Namensrecht wählen, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Bezüglich des Kindesnamens (Familienname) kann ebenfalls abweichend vom Grundsatz der Staatsangehörigkeit des Kindes vom Inhaber der Sorgerechts das Namensrecht des Staates für anwendbar erklärt werden, dem ein Elternteil angehört, nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder nach dem Recht desjenigen Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.
Familienrecht
Soweit sich das Recht auf einen bestimmten Namen nach deutschem Recht beurteilt, sind folgende Regelungen maßgebend. Der Vorname des Kindes wird von den Eltern (oder dem allein Sorgeberechtigten) ausgewählt. Für den Nachnamen gilt:
1. Namenserwerb durch Geburt
Ein neugeborenes Kind erhält als Nachnamen den Ehenamen der Eltern (Vorlage:Zitat de § BGB).
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, entweder weil sie keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben oder weil sie unverheiratet sind (das Kind also im letzten Falle nicht ehelich ist, bestimmen die Eltern gemeinsam den Familiennamen des Kindes, wobei sie entweder den des Vaters oder der Mutter wählen können, ein Doppelname ist hierbei nicht möglich (Vorlage:Zitat de § Abs. 1 BGB). Voraussetzung dieser Bestimmung ist, dass den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Diese Bestimmung gilt auch für weitere gemeinsame Kinder, die später geboren werden.
Ist hier keine Einigung auf einen Familiennamen möglich, bestimmt das Familiengericht denjenigen, der das Bestimmungsrecht alleine ausüben darf (Vorlage:Zitat de § Abs. 2 BGB).
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu, so erhält das Kind zwingend dessen Familiennamen (Vorlage:Zitat de § Abs. 1 BGB).
2. Nachträglicher Wechsel des Familiennamens bei Minderjährigen
Wird im erstgenannten Fall (unter 1.) seitens der Eltern erst dann ein gemeinsamer Ehename bestimmt, wenn das Kind bereits das 5. Lebensjahr vollendet hat, ändert sich der Name des Kindes nur dann mit, wenn das Kind sich der Namensänderung anschließt. Hierbei kann es durch einen Ergänzungspfleger gesetzlich vertreten werden, ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Erklärung jedoch höchstpersönlich (Vorlage:Zitat de § Abs. 1 BGB).
Steht nur einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu, so kann dieser seinem unverheiratetem minderjährigen Kind den Namen des alnderen Elternteils erteilen. Erforderlich ist hierzu die Einwilligung dieses anderen Elternteils sowie des Kindes, falls letzteres das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat. Auch hierbei wird es ggf. durch einen Ergänzungspfleger gesetzlich vertreten (Vorlage:Zitat de § Abs. 2 BGB).
Wird ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern erst zu einem Zeitpunkt begründet, wenn das Kind bereits einen Familiennamen erhalten hat (z.B. durch nachträgliche Eheschließung oder durch eine Sorgeerklärung), so können die Eltern den Familiennamen des Kindes binnen 3 Monaten neu bestimmen. Hat das Kind das 5. Lebensjahr vollendet, ist auch seine Einwilligung (ggf. durch einen Ergänzungspfleger) vonnöten (Vorlage:Zitat de § Abs. 1 BGB).
Wurde die Vaterschaft zu einem Kindes erfolgreich angefochten, so erhält ein mindestens 5 Jahre altes Kind auf seinen Antrag, ein jüngeres Kind auch auf Antrag des Mannes, den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führte (Vorlage:Zitat de § Abs. 2 BGB).
Ein Kind kann den Namen eines Stiefelternteils erhalten (sog. Einbenennung), wenn es in den gemeinsamen Hausstand von Elternteil und Stiefelternteil aufgenommen wurde. Die Erklärung erfolgt durch die beiden genannten Personen. Bei der Einbenennung kann auch ein Doppelname gebildet werden (ein bisheriger Nachname kann mit Bindestrich vorangestellt oder angehängt werden). Ist der andere leibliche Elternteil Mitinhaber des Sorgerechtes, muss er ebenfalls einwilligen. Das gleiche gilt für Kind, welches das 5. Lebensjahr vollendet hat (wird im Falle der Minderjährigkeit ggf. durch einen Ergänzungspfleger vertreten). Die Einwilligung des anderen Elternteils kann aus Gründen des Kindeswohls durch das Familiengericht ersetzt werden (Vorlage:Zitat de § BGB).
Bis zur Kindschaftsrechtsform am 1. Juli 1998 änderte sich der Familienname eines nichtehelichen Kindes auch durch nachträgliche Eheschließung der Eltern (sog. Legitimation). Das Kind erhielt dann den Ehenamen. Seit dem genannten Datum ist die rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern aufgehoben und damit auch die Legitimation ersatzlos abgeschafft worden.
3. Adoption
Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des bzw. der Adoptierenden. Nimmt eine Ehepaar ohne Ehenamen eine Person als Kind an, so erfolgt die Namensgebung wie bei einem Kind eines Ehepaars ohne gemeinsamen Ehenamen. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muss es in die Bestimmung der Annehmenden einwilligen (Vorlage:Zitat de § BGB). Letzteres erfolgt bei minderjährigen Kindern durch das Jugendamt als Amtsvormund nach Vorlage:Zitat de § BGB.
Auf Antrag der Annehmenden kann durch das Vormundschaftsgericht auch der Vorname des adoptierten Kindes geändert oder weitere Vornamen hinzugefügt werden. Auch kann dem neuen Familiennamen der bisherige Name (mit Bindestrich) vorangestellt oder angefügt werden, wenn dies aus Kindeswohlgesichtspunkten erforderlich ist
4. Eheschließung und Ehescheidung
Bei Eheschließung sollen die Ehepartner einen der beiden Nachnamen zum Ehenamen bestimmen, der andere Partner kann seinen Namen mit Bindestrich voranstellen oder anhängen. Beide können aber auch ihren alten Namen behalten (Vorlage:Zitat de §). Bei einer Scheidung kann man einen angenommenen Namen behalten oder wieder den Geburtsnamen (oder einen früheren Ehenamen) wählen.
Vor der Eherechtsreform 1976 wurde der Name des Mannes stets Ehename der Eheleute. Ab 1957 konnte die Frau ihren Namen an den Ehenamen anhängen. Der Mann konnte der Frau, wenn die Frau schuldig geschieden wurde, die Weiterführung seines Namens untersagen.
Öffentlich-rechtliche Regelungen
Nach dem Gesetz zur Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz [1]) ist wegen eines wichtigen Grundes die Änderung des Namens möglich. Als wichtige Gründe werden bei Nachnamen angesehen:
- Sammelname (Namen mit Verwechslungsgefahr, Namen ohne Namensklarheit);
- anstößig oder lächerlich klingende Namen oder Namen, welche zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben;
- Namen, die in Schreibweise und Aussprache über das Normalmaß hinaus Schwierigkeiten zur Folge haben;
- orthographische Probleme, die zu erheblichen Behinderungen führen;
- Bereinigungen von Besonderheiten eines ausländischen Namensrechts, die in Deutschland hinderlich sind (Vatersnamen, geschlechtsbezogene Namensendungen)
Bei Vornamen wird zum Beispiel auch Verdeutschung ausländischer Namen als wichtiger Grund anerkannt. Zum Namensänderungsgesetz wurde seinerzeit eine Verordnung erlassen, die jüdischen Mitbürgern einen zusätzlichen Vornamen (Sara, Israel) aufzwang. Diese Namensänderungsverordnung wurde nach 1945 jedoch aufgehoben.
Das Namensänderungsgesetz dient heutzutage unterschiedlichen Zwecken, zum Beispiel der Namensänderung aus Gründen des Intimschutzes (Familienangehöriger ist Massenmörder etc.), bei schwer auszusprechenden Namen (Pryzybytsky usw.) oder auch aus familiären Gründen, die aber laut BGB nicht geregelt sind (zum Beispiel Namensänderung eines Pflegekindes). Bei Unklarheiten zur Vornamenwahl hilft die Namensforschungsstelle an der Universität in Leipzig weiter.
Eine Änderung des Vornamens ist des weiteren im Rahmen des Transsexuellengesetzes möglich (§ 1 TSG).
Adel
1919 wurden mit der Weimarer Verfassung die Vorrechte des Adels abgeschafft. Ehemalige Titel gelten seitdem als Teil des Nachnamens und können nicht mehr verliehen werden. Hierbei wird bei Frauen die weibliche Form des Titels verwendet, der Nachname existiert also ausnahmsweise in zwei unterschiedlichen Versionen: Otto Graf Lambsdorff, Gloria Gräfin zu Schönburg-Glauchau. Für diese adligen Namen gilt das normale Namensrecht, nicht das frühere Adelsrecht.
Österreich
Das Namensrecht ist in Österreich weit liberaler geregelt als in Deutschland. Es existiert für Österreicher und Staatenlose, sowie für Flüchtlinge die in Österreich Aufnahme gefunden haben, ein Recht darauf den Vor- und Familiennamen zu ändern.
Sofern ein Grund zur Änderung des Namens vorliegt, fällt lediglich eine geringe Verwaltungsgebühr an. Liegt kein Grund für die Namensänderung vor sondern wird lediglich ein "Wunschname" beantragt, fallen Gebühren in Höhe von rund € 500 an. Bei den Gründen gibt es unterschiedliche die für die Änderung des Vor- oder Nachnamens anerkannt werden.
Auch die Auswahl des (Vor-)Namens wird weit großzügiger gehandhabt als dies im deutschen Recht der Fall ist
Familienrecht
Familienname von Kindern
Nach § 139 ABGB gilt folgendes: Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hiezu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen. Mangels einer solchen Bestimmung erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. Bei einer Adoption erhält das Kind den Familiennamen des Annehmenden (§ 183 ABGB).
Eheschließung
Nach § 93 ABGB gilt: Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.
Derjenige Verlobte, der den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten.
Derjenige Verlobte, der mangels einer anderen Bestimmung den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführen; aufgrund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter.
Ehescheidung
Hierzu bestimmt § 93a ABGB: Eine Person, deren Ehe aufgelöst ist, kann erklären, einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist.
Adel
In Österreich wurde 1919 der Adel komplett abgeschafft, die Führung von Adelstiteln steht unter Strafe[2]. Otto von Habsburg (sein Name in Deutschland) heißt in Österreich Otto Habsburg-Lothringen.
Schweiz
Familienrecht
Familienname von Kindern
Art. 270 des Schweizer Zivilgesetzbuches (ZGB) enthält folgende Regelung: Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind ihren Familiennamen. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen der Mutter, oder, wenn diese infolge früherer Eheschliessung einen Doppelnamen führt, den ersten Namen. Bei einer Adoption kann das Kind einen neuen Vornamen erhalten (§ 267 ZGB).
Eheschleßung
Art. 160 des Schweizer Zivilgesetzbuches bestimmt dazu: Der Name des Ehemannes ist der Familienname der Ehegatten. Die Braut kann jedoch erklären, sie wolle ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen. Trägt sie bereits einen solchen Doppelnamen, so kann sie lediglich den ersten Namen voranstellen.
Ehescheidung
Art. 119 des ZGB trifft folgende Regelung: Der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, behält den bei der Heirat erworbenen Familiennamen, sofern er nicht binnen einem Jahr, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, erklärt, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder führen will.
Namensänderung auf Antrag
Art. 30 ZGB regelt hierzu: Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Das Gesuch der Brautleute, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, ist zu bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.
Siehe auch
Literatur
Mit Fragen des zivil- und öffentlich-rechtlichen Namensrechts befassen sich in Heft 4/2002 der Zeitschrift FPR (Familie, Partnerschaft, Recht):
- Hepting: Grundlagen des aktuellen Familiennamensrechts, FPR 2002, 115
- Sacksofsky: Zum neuen Doppelnamenurteil des Bundesverfassungsgerichts, FPR 2002, 121;
- Gaaz: Probleme der Einbenennung nach § 1618 BGB, FPR 2002, 125;
- Salzgeber/Stadler/Eisenhauer: Der Familienname als Identitätsmerkmal; FPR 2002, 133;
- Beck: Änderung der familienrechtlichen Gesetzgebung und Konsequenzen für das öffentliche Namensrecht, FPR 2002, 138.
Quellen
- ↑ BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006, 1 ZR 277/03
- ↑ "Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes", § 5, StGBl.Nr. 237/1919 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 50/1948
Weblinks
- § 12 BGB: Namensrecht
- § 1355 BGB: Ehename
- Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
- Ehenamensänderungsgesetz (EheNÄndG) Gesetz über die Änderung des Ehenamens
- Namensänderungsverordnung 1938
- Namenberatung an der Universität Leipzig
- „Namensrecht“ (pdf)
- Übersicht über das Namensrecht mit umfangreicher Urteilssammlung