Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
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Das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) wird seit Anfang 1999 bei der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts geführt.
Gesetzliche Grundlage
- §§ 492 - 495 StPO
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift über eine Errichtungsanordnung für das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (Errichtungsanordnung)
Aufgaben
Alle Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften und in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten diesen gleichgestellten Finanzbehörden werden beim ZStV gespeichert. Mittels dieser Informationen ist eine effektivere Strafverfolgung möglich:
- Erkenntnisse über laufende oder abgeschlossene Strafverfahren über denselben Täter im Bundesgebiet (Mehrfachtäter)
- tat- und schuldangemessene Erledigung des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens
- Erkennen von überörtlich handelnden Tätern
- Vermeiden von Doppelverfahren
- Bilden von Sammelverfahren
Inhalt
- Beschuldigtendaten
- ermittelnde Polizeibeihörde
- zuständige Staatsanwaltschaft (bzw. Finanzbehörde) und Aktenzeichen
- Tatzeit
- Tatvorwurf
- Erledigung des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens
- Tatort
- Schadenhöhe
Auskunft
- Staatsanwaltschaft
- die in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten den Staatsanwaltschaften gleichgestellten Finanzbehörden
- Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 402 AO
- Steuer- und Zollfahndungsdienststellen, soweit diese im Einzelfall repressiv tätig sind
- Polizei
- Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
- Amt für den Militärischen Abschirmdienst
- Bundesnachrichtendienst
- Waffenbehörden (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 WaffG)
Löschung
- Strafverfahren, die mit einem Urteil (ohne Freispruch) enden, sofort mit Eintragung der Urteilsdaten im Bundeszentralregister
- ansonsten 2 Jahre nach Erledigung des Strafverfahrens (z. B. Freispruch, Einstellung)