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Zivilverfahrensrecht (Europäische Union)

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Das (Internationale) Zivilprozessrecht oder Zivilverfahrensrecht (vereinzelt auch Europäisches Zivilverfahrensrecht) der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde durch mehrere Verordnungen vereinheitlicht. Dies sind besonders die EuGVO und die Brüssel-IIa-Verordnung für die Internationale Zuständigkeit, die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über den Europäischen Vollstreckungstitel, die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 über das Europäische Mahnverfahren sowie die Verordnung (EG) Nr. 11393/2007 über die Zustellung von Schriftstücken.

Erkenntnisverfahren

Internationale Zuständigkeit

Die Internationale Zuständigkeit bestimmt die Gerichte welchen Staates einen Rechtsstreit zu entscheiden haben.

Zivil- und Handelssachen: Anwendbarkeit der EuGVO

Die EuGVO ist anwendbar, wenn ihr sachlicher, räumlich-persönlicher sowie zeitlicher Anwendungsbereich eröffnet ist. Sachlich ist der Anwendungsbereich eröffnet, wenn nach Art. 1 Abs. 1 EuGVO eine Zivil- oder Handelssache vorliegt; was eine Zivil- und Handelssache ist, ist nicht nach der lex fori, sondern verordnungsautonom zu bestimmen, damit die Anwendung der Verordnung europaweit einheitlich ist. Zeitlich ist die Verordnung für alle Klagen anwendbar, die nach dem 1. März 2002 erhoben wurden (Art. 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVO). Aus den Art. 2 bis Art. 4 EuGVO folgt, dass Voraussetzung des räumlich-persönlichen Anwendungsbereiches ist, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU hat. Für Gesellschaften und juristische Personen ist der Wohnsitz in Art. 60 EuGVO als deren satzungsmäßigem Sitz, hilfsweise als deren Hauptverwaltung bestimmt.

In Verbrauchersachen wird durch Art. 15 Abs. 2 EuGVO der räumlich-persönliche Anwendungsbereich der Verordnung ausgedehnt, wenn der Beklagte zwar keinen Sitz, aber eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat. Der Begriff der Verbrauchersache wird in Art. 15 Abs. 1 EuGVO definiert: Sachlich werden sämtlich gewerblichen Tätigkeiten (Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVO) erfasst, in persönlicher Hinsicht muss ein Verbraucher ein Geschäft mit einem Unternehmer abgeschlossen haben. Zuletzt verlangt Art. 15 EuGVO, dass es sich um eine Streitigkeit aus einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstiger Niederlassung handelt. Der EuGH hat das Erfordernis der Niederlassung insoweit konkretisiert, als die fragliche Einrichtung 1. einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit darstellen muss und 2. als Außenstelle ihres ausländischen Stammhauses nach außen hervortreten muss. Mit dem Urteil vom 7. Dezember 2010 hat der EuGH präzisiert, dass die bloße Benutzung einer Website durch einen Gewerbetreibenden als solche noch nicht zur Geltung der Zuständigkeitsregeln der EuGVVO führt, die dem Schutz der Verbraucher anderer Mitgliedstaaten dienen. Der EuGH hat damit die unionsrechtlichen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für Verbraucherverträge in Fällen präzisiert, in denen Dienstleistungen im Internet angeboten werden.[1]

Familiensachen: Anwendbarkeit der EuEheVO

Die EuGVO wird im Bereich des Ehe- und Kindschaftsrecht durch die Brüssel-IIa-Verordnung (auch EuEheVO) ergänzt.

Einzelnachweise

  1. http://www.rechtsfreund.at/news/index.php?/archives/490-blosse-Websitenutzung-fuehrt-nicht-zur-Anwendung-des-Verbrauchergerichtsstandes.html Entscheidung zu Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO

Literatur