Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3
Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3/Intro
öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"
Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)
- Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)
Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)
- Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)
- Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)
- In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)
- Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)
Schlussfolgerungen
Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)
- Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)
- Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)
Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)
- Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)
- Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)
Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)
- Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die
WerkartUnterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die
- Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)
Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:
- Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
- Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
- Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."
Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)
- Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)
- An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)
- Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)
Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)
- Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)
Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)
- Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)
- Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)
Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern
1. Schutz von Lichtbildern
- Der Schutz von Lichtbildern…
- Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
- Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
- Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
- Die Herstellung …
--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)
- ↑ Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
- ↑ Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
- ↑ Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
- ↑ Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
- ↑ § 75 UrhG
--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)
Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)
- Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)
Das Problem hier harrt einer Lösung. Es ist ein reales Problem, das angegangen werden muss. Man kann es nicht aussitzen. Nochmal: Alle Logos, auch einfachste Textlogos, sind in Österreich urheberrechtlich schutzfähig, das wurde hier belegt. Warum äussert kaum einer der vielen Urheberrechtsfreunde hier eine Meinung zu den oben genannten möglichen Lösungsansätzen oder eigene Vorschläge? Gestumblindi 22:47, 25. Nov. 2010 (CET)
"reproducible freely under waiver of copyright"
...wurde in dieser Löschdiskussion herangezogen. Ist dies a) mit unserer Lizenz kompatibel und trifft es b) für die Zitate von Keynes zu (ggf. kann ich diese wieder sichtbar machen)? --MBq Disk 12:08, 17. Sep. 2010 (CEST)
Leerkassettenvergütung, vulgo: Urheberrechtsabgabe (URA) ab 1.10.2010 auf für interne Festplatten
Ist der unter Diskussion:Urheberrechtsgesetz (Österreich)#7 gebrachte Beitrag eine Firmenförderung? Anzumerken ist, dass ich nicht vorhabe, mich im Artikel Urzeberrechtsgesetz (Österreich) bzw. auf dessen Diskussionsseite die Problematik zu diskutieren. Abgesehen davon, dass die Angelegenheit die Gerichte beschäftigen wird, weiß ich nicht, ob es sinnvoll ist, die einzelnen Tatbestände im Artikel festzuhalten, die eine Abgabnenpflicht auslösen. Geht das nicht für einen Wikipediaartikel zu sehr in die Tiefe?--Kath Erich 09:43, 8. Okt. 2010 (CEST)
Hallo, hab gerade bei en:Secure messaging, von dem die deutsche Fassung lediglich eine Übersetzung zu sein scheint, gesehen, dass dort bei zwei Abschnitten Urheberrechtsverletzungen moniert wurde. Gehe ich recht in der Annahme, dass die deutsche Fassung (trotz Übersetzung und einer leichten Verfremdung) ebenfalls inakzeptabel ist? Betroffen sind die Abschnitte Senden... [2] und MUC [3] sowei das Bild Datei:Sms_deutsch.png [4] Grüße -- vwm 16:56, 18. Okt. 2010 (CEST)
Ich möchte mal zur Diskussion stellen, ob der Text der Vorlage so zutrifft. Zitiert wird das Lehrbuch von Ulmer aus dem Jahr 1980. Aus dem Artikel Lichtbildwerk ergibt sich, dass sich mit Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie durch den bundesdeutschen Gesetzgeber im Jahr 1995 die Rechtslage geändert hat und der Bundesgerichtshof hierzu 1999 entschieden hat und ausgeführt hat: Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht. Es müsste daher näher geprüft werden, ob die Vorlage so zutrifft oder zumindest der Kern der maßgeblichen Abgrenzung besser wiedergegeben werden sollte. Ich bin auf die Problematik gestoßen, weil die Vorlage sich in meinem Bild Datei:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg (Bild mit Rahmen vor weißer Wand) findet. --wau > 02:24, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Die Vorlage befindet sich zuercht darin. Denn dein Bild zeigt eine gemeinfreies Werk, also ist 1. Der abgebildete gegestand nicht mehr gesützt. 2. Idt den bild eine Kopie und kein Werk denn es fehlet dem Bild die notwenidge Schöpfshöhe, und über 99% der Fotos werden genau so aussehen wie deins (Wenn der Auftrag lautet; Fotografiere die Voitentaffel format füllend). Also hat dein Bild keine gesonderte Individualität, und weist kein Mindestmaß an persönlicher Leistung auf. Die wäre aber für einen möglichen Schutz als Werk notwendig. Kurz gesagt; Kein Werk = Keine urheberrechtlicher Schutz. Denn durch die Kopie eines zweidimensionalen Werkes endsteht kein neues Werk! Denn ein Kopie hat dem Original so ähnlichwie möglich zusehen, egal wie viel Arbeit das macht. Kopieren ist eben reines Handwerk und besitz keien Mindestmaß an persönlicher Leistung, denn das Resulat ist bei jedem der das Handwerk versteht das gleiche (gleiche Voraussetzungen = gleiches Resulatat). Ergo ist die Vorlage richtig und zurecht im Bild. -- Bobo11
- Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Es ist ja eine lange Geschichte: 1.)
auf Commons hochgeladen. 2.) Dort wurde der Rahmen abgeschnitten, damit es gemeinfrei ist. 3.) Daraufhin habe ich
hier bei uns hochgeladen, weil ich das Bild im Artikel Heuwinklkapelle mit Rahmen haben wollte. 4.) Das Bild mit Rahmen wird nach Commons übertragen, so schnell, dass mein Einwand dagegen ohne Gehör bleibt. 5.) Jetzt geht es um die Schnelllöschung der noch bei uns liegenden Version, mal sehen ob ich diesmal dagegen etwas erreichen kann. --wau > 10:18, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Danke für die Hinweise, ich habe mal 32X auf seiner deutschen Disku auf die Problematik angesprochen. --wau > 11:25, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Es ist ja eine lange Geschichte: 1.)
- Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)
Dass „der technische Reproduktionsvorgang allein […] noch keinen Lichtbildschutz [begründet]“, sondern vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich [ist], die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist“, hat der BGH noch 2000, also nach der angesprochenen Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie im Jahr 1995, bekräftigt, s. Bildrechte#Schutz für Reproduktionen. Evtl. sollte man im Baustein auf einen neueren Urheberrechtskommentar wie Schricker verweisen. Sollte dann aber jemand machen, der dieses Werk auch hat ;-) -- Rosenzweig δ 11:56, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Das mit dem Mindestmaß beim Schutz für Lichtbilder (§ 72 UrhG) wird vom BGH (Urteil vom 3.11.1999 - I ZR 55/97 - NJW-RR 2000, 343 - Werbefotos und Urteil vom 7.12.2000 - I ZR 146/98 - GRUR 2001, 755 - Telefonkarte) vertreten, die Frage ist nur, wo man die Grenze setzt, und die scheint mir sehr niedrig zu liegen. Es fragt sich, was genau Reproduktion ist, das Foto eines Gemäldes scheint mir nicht drunter zu fallen, insoweit ist wohl auch die Meinung bei Schricker (3. Auflage) unter Bildrechte nicht ganz richtig wiedergegeben. In einem großen Kommentar (Nordemann) wird wohl auch auf das Mindestmaß verzichtet. Das muss ich mir alles noch mal genauer ansehen. Kann aber 14 Tage dauern, da braucht es eine umfassendere Recherche. --wau > 21:25, 21. Okt. 2010 (CEST)
- "Schutzbegründend ist allein der Einsatz der genannten Techniken durch den jeweiligen Lichtbildner als natürliche Person ..." (Vogel in Schricker/Loewenheim; Urheberrecht,Kommentar; 4. Auflage, Beck 2010; § 72, RZ 20) --Kath Erich 13:37, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Abgrenzung zur nicht schutzfähigen Reproduktionsfotografie: "ein Mindestmaß an geistiger Leistung (nicht Schöpfung) Ebenda RZ 23)--Kath Erich 13:45, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Danke. Das beschreibt aber noch nicht unfassend das Wesen der Reproduktionsfotografie. Mir liegt nur die 3. Auflage (Schricker/Vogel) vor, dort heißt es dazu: "... nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie oder , nach Abzug eines Negativs, durch nach ihm hergestellte Diapositive, Vergrößerungen oder Duplikatnegative oder durch digitale Techniken vervielfältigt wird. ... Denn nicht der lediglich technische Reproduktionsvorgang begründet den Lichtbildschutz, sondern vielmehr der Umstand, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild geschaffen wird". Denselben Gedanken betont auch der BGH in der Entscheidung Bibelreproduktion (NJW-RR 1990, 1061 = GRUR 1990, 669): Kein Lichtbildschutz für bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder. "Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild, geschaffen worden ist". Fotografien von Gemälden erwähnt der BGH im Zusammenhang mit der Abgrenzung Lichtbild/Reproduktionsfotografie übrigens nicht. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.6.1998 - Az. B 3 KR 11/97 R - ZUM-RD 1998, 585) hat wegen der Frage, ob ein Fotograf auf Einnahmen für das Fotografieren von Gemälden Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen muss, entschieden, die Aufträge des Klägers bezögen sich nicht auf Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, sondern auf "Fotografien in bester technisch-handwerklicher Qualität (Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs 1 UrhG)". --wau > 21:42, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Ich verstehe unter Urbild nicht den aufgenommenen Gegenstand (z.B. die aufgenommene Votivtafel), sondern die konkrete Fotografie dieses Gegenstandes. Eine direkte Belegstelle für meine Auffassung habe ich noch nicht gefunden und möchte das darum als persönliche Meinung verstehen. Ich gehe dabei von Schmid/Wirth/Seifert; Urheberrechtsgesetz mit Urheberrechtsahrtnehmungsgesetz, Handkommentar; 2.Auflage; Nomos 2009; Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder, RZ 3 aus, wo ausgeführt wird: "Der Schutz beschränkt sich idR. auf die identische Übernahme (BGH NJW 1967, 723 - Skai-cubgana). Der Lichtbildner kann nicht die Herstellung eines ähnnlichen Lichtbildes durch Dritte untersagen."
- Interessant sind vieleicht noch die Ausführungen im selben Werk, zu § 2, XIV. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Abs. 1 Nr5) RZ 25. Danach stehen Vervielfältigungen von Bildern "(zB Xeropgrafie, fotomechanische Abzüge)" nicht unter Schutz. Hier geht es "weder um schöpferischen noch um individuellen Ausdruck ... sondern um das Bemühen, das Urbild möglichst naturgetreu zu reproduzieren (BGH NJW-RR 1990, 1061 - Bildreproduktion". Das scannen eines fremden Lichtbildwerkes und wohl auch eines fremden Lichtbildes ist ein Eingriff in die Rechte des Urhebers. Die Benützung eines Fotokopiergerätes zur Herstellung eines Kunstwerkes bergründet Urheberrecht. --Kath Erich 00:00, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Abschließend stellt sich die Frage, ob die Vorlage Bild-PD-alt sinnvollerweise etwas anders formuliert werden sollte. Ich denke noch darüber nach. --wau > 22:51, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)
Völlig unnötige Diskussion. Ich sehe keinen Änderungsbedarf. Im übrigen gilt auch für uns die offizielle Position der WMF, die diesbezüglich eindeutig ist. Es wurden keinerlei neue Argumente vorgebracht, die die bisherige Praxis in Frage stellen --Historiograf 17:56, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Anscheinend scheinst du zu beanspruchen, im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde. Ich nehme mir jedenfalls die Freiheit, das juristisch zu überprüfen, und das funktioniert anders, als nur unbedingt ein bestimmtes Ergebnis zu wollen, ein uraltes Lehrbuch zu zitieren und vor der Rechtsprechung die Augen zu verschließen. --wau > 02:25, 31. Okt. 2010 (CEST)
Vielleicht weil ich mich seit ca. 1989 mit diesem Thema befasse und dazu auch publiziere? Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du. --Historiograf 00:26, 10. Nov. 2010 (CET)
- Es gibt keinen Änderungsbedarf für den Baustein. Unnötige Panikmache. --Marcela
00:41, 10. Nov. 2010 (CET)
- Halo wau! Ich glaube, du greifst ein sehr wichtiges Problem an. Du bist Jurist und als solcher gewohnt, deine Aussagen und Meinungen auf die Lehre und die Rechtsrechung zu stützen. Ich möchte das Können und Wissen anderer nicht unterschätzen: Aber Argumentationen, die nur damit begründet werden, dass jemand für sich Autorität beansprucht, haben im Rechtsbereich keinen Platz. Ich hatte in meinem Berufsleben viele Kontakte zu den österreichischen Urheberrechtsexperten. Jeder von ihnen war eine Kapazität, keiner berief sich in der Diskussion auf sein Ansehen, sondern nur auf seine Argumente. Und dabei achtete er sehr darauf, sich keine Blößen zu geben! Es war auch keiner unter ihnen, der seine wohl begründete Rechtsmeinung als absolut richtungweisend und verpflichtend darstellte: In strittigen Rechtsfragen kannten sie alle auch die gegenteiligen Meinungen und setzten sich mit ihnen sachlich auseinander.
- Dass du, Historiograf, ein großes Wissen hast, bezweifle ich nicht. Auch dein Buchtipp: Urheberrechtsfibel nicht nur für Piraten, 2009 ist für mich ein deutlicher Hinweis darauf. Warum forderst du nur Autorität? Nicht du alleine oder Marcela, sondern wir alle sind WIKIPEDIA --Kath Erich 11:41, 10. Nov. 2010 (CET)
Die Sache ist eigentlich ziemlich klar. Hinsichtlich dessen, was das Gesetz aussagt und wie auch Gerichte entscheiden würden, wenn endlich mal jemand den Mut hätte, das ganze bei Gemäldefotografie bis vor den BGH zu bringen, hinsichtlich dessen hat ziemlich eindeutig wau recht mit dem, was er sagt. Historiograf hat jedoch auch in gewisser Weise recht hinsichtlich dessen was er sagt. Was er sagt, kann unterm Strich als politische Forderung verstanden werden, wie das Gesetz aussehen sollte, zumindest ansatzweise (man könnte anders als Historiograf z.B. durchaus die Lichtbildbeschränkungen bei Gemäldereproduktionsfotos auf 25 Jahre senken statt sie ganz abzuschaffen, um die Erstellung von qualitativ hochwertigen Digitalisaten zu fördern -- Dann müsste man allerdings als Voraussetzung einführen, dass die digitalisate von vorn herein in voller Auflösung und ohne irgendwelche Nutzungshindernisse bei einem digitalen Archiv abgeliefert werden, auf das jeder nach Ende der 25jährigen Sperrfrist kostenlos oder gegen Aufwandsentschädigung Zugriff hat). Historiograf hat sich zwar auch rechtlich mit der Sache schon lang auseinandergesetzt, allerdings ist das meiner Ansicht nach im wesentlichen nur pseudojuristische Propaganda, die nur seinen de facto politischen Zielen dient (Fakten schaffen, Etablierung eines Gewohnheitsrechts usw.) Bezüglich ihrer stellenweisen autoritären Argumente liegen übrigens sowohl wau ("im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde" -- die Wahrheit einer Aussage besteht unabhängig von Rechtfertigungen) als auch Historiograf falsch ("Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du" -- größere Fachkenntnis desjenigen, der sie äußert, macht eine Aussage nicht zwingend oder mit Wahrscheinlichkeit wahr). Was gilt nun für Wikipedia? Die WMF toleriert solche Bilder, weil sie nach US-Rechtsprechung unproblematisch sind (das US-Recht kennt nur das, was dem hiesigen Lichtbildwerk entspricht, nichts, was dem Lichtbild entsprechen würde) und die WMF deshalb ziemlich auf der sicheren Seite steht, außerdem ist die WMF nur eingeschränkt verantwortlich, da sie lediglich der Betreiber ist. Das heißt aber nicht, dass Hochlader keine Probleme bekommen können und sich nicht der Rechtsverletzung schuldig machen, wenn sie solche Gemäldefotos hier hochladen. Das muss jeder mit sich selbst ausmachen, ob er hochläd oder nicht und welche Vorkehrungen (sockenpuppe, proxy usw.) er dafür trifft. Wer sich unsicher ist, sollte einfach nicht hochladen bzw. Historiograf darum bitten, der ja offensichtlich gerne bereit ist, die Verantwortung auf sich zu nehmen (wenn er es wirlich ernst mit seinen Thesen meint und sie nicht nur dahergesagt sind). --rtc 16:41, 10. Nov. 2010 (CET)
- Danke für eure Bemühungen, der Problematik mehr Tiefgang zu geben. Ich möchte nicht missverstanden werden. "Im Besitz der Wahrheit" zu sein, ist nichts, was ich von mir behaupte, denn das ist etwas, was man in streitigen Rechtsfragen kaum mit Sicherheit je sein kann, wenn überhaupt Wahrheit hier der richtige Begriff ist. Manchmal sieht ein Obergericht in einem neuen Fall irgendetwas eine Nuance anders oder bringt neue Gedanken ein, schon verschieben sich Sichtweisen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass auch ein anderer das nicht ohne Beleg beanspruchen sollte. Was letztlich zählt, sind Argumente, wie die Rechtslage unter Berücksichtigung der Gesetze, der Rechtsprechung und der Äußerungen der Literatur zu beurteilen ist. Ich arbeite daran, das zusammenzustellen, nur bei gebotener Gründlichkeit dauert es ein wenig, ich bin auch noch mit anderen Dingen beschäftigt. --wau > 18:50, 10. Nov. 2010 (CET) - Meine Arbeiten sind weit fortgeschritten, ich werde sie bald bekannt geben. --wau > 02:04, 22. Nov. 2010 (CET)
Mögliche Urheberrechtsverletzung in Bao (Mancala Spiel)
Mein ursprünglicher Artikel "Bao (Mancala-Spiel)" wurde wegen Urheberrechtsverletzung gelöscht. Nach Meinung der Administratoren sollte er sinnvollerweise sauber neu aufgebaut werden. Da ich mir noch unsicher bin mit den verschiedenen Lizenzen und ich auch sonst (teil) Übersetzungen aus anders sprachigen Wikis mache, möchte ich hiermit anfragen, ob ich es richtig mache. Danke für die Mühe der Bearbeitung. Dazu habe ich die kritischen Teile in einem (Rumpf) Artikel beispielhaft bearbeitet. Dieser Artikel steht in http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Behrang/Spielwiese
Sind die Hinweise jetzt richtig und ausreichend?
Gruss -- Behrang 15:46, 24. Okt. 2010 (CEST)
Europäisches Urheberrecht "ein unbrauchbares System zahlreicher Berliner Mauern", das "den Urhebern schadet" und "die Bedürfnisse der Öffentlichkeit nur durch Raubkopieren befriedigen kann"?
Nette Rede der Vizepräsidentin der EU-Kommission und Kommissarin für die Digitale Agenda Neelie Kroes: A digital world of opportunities vom 05.11.2010. Einiges klingt auch für unsere Zwecke sehr interessant. Und die ist taff, die hat unserer schönes Deutsches Sparkassensystem aus wettbewerbsrechtlichen Gründen faktisch zerstört syrcro 07:07, 9. Nov. 2010 (CET)
Erstmal danke an Foundert für die praktische Gallerie, sonst hätte ich die Bilder hier auflisten müssen. Meine Frage: Wie siehts hier mit der Commons-Fähigkeit aus? Das einzige was Schöpfungshöhe haben könnte wäre wohl der Adler, ist dieser commons:Template:PD-GermanGov oder dergleichen? Ich würde die Logos gerne transferieren um den Müll zu ersetzen den Benutzer:Prakti-Baumi auf Commons mit Unsinnslizenzen und Quellen bei File:Logo - Justiz.png und anderen verursacht hat. --Martin H. Diskussion 13:13, 13. Nov. 2010 (CET)
Zitatrechtliche Fälle auf den Versionslöschungen
Hallo, könnte bitte ein mit dem Zitatrecht Vertrauter auf Wikipedia:Versionslöschungen#7._November vorbeischaun und die URV bestätigen? Der gleiche Fall steht auch noch unter Wikipedia:Versionslöschungen#28._August zur Debatte. Vielen Dank.--141.84.69.20 17:39, 20. Nov. 2010 (CET)
Kann jemand von Euch dort antworten? Danke! --109.192.178.192 00:35, 28. Nov. 2010 (CET)
- erl. -- Quedel 13:37, 12. Dez. 2010 (CET)
Handbuch des Allerhöchsten Hofes und des Hofstaates Seiner K. und K. Apostolischen Majestät für 1917
Ein User hat vom o.g. Buch 16 Seiten hochgeladen. Nun einerseits die Frage, ob der Lizenzbaustein (Amtliches Werk) passt und andererseits ob evtl. ein Datenbankschutz zusätzlich dazu kommen könnte und ob dieser noch besteht. Titelblatt, Seiten 506, 507, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518, 519, 520 und 521. Letztendlich dann die Frage, ob die Dateien Commonsfähig wären. -- Quedel 12:33, 3. Dez. 2010 (CET)
Vielleicht einfach mal in meiner Urheberrechtsfibel unter Datenbankschutz nachschlagen? Seit wann gibts denn den? --FrobenChristoph 23:06, 3. Dez. 2010 (CET)
- Welches ist denn deine Urheberrechtsfibel und wo find ich die? Seit wann gibts was? -- Quedel 13:04, 5. Dez. 2010 (CET)
- Die Fibel findet sich recht leicht via Google.
- Zum Thema: Ein Datenbankschutz nach §§ 87 a ff. wäre inzwischen abgelaufen. Zudem kommt dieser hier nicht in Frage, da das Werk vor Inkrafttreten des Datenbankschutzes 1996-1998 erstellt wurde (vgl. § 129) und eine einfache Datenbank zuvor AFAIK nicht geschützt war. Zum Schutz als Datenbankwerk nach § 4 fehlt m. E. die persönliche geistige Schöpfung bei der Auswahl der Einträge.
- Dass es sich um ein Amtliches Werk handelt, würde ich bei den bisherigen Angaben bezweifeln.
- Fazit: Kein PD-Gov, aber auf de.wp PD-SH.
- Grüße, --ireas :disk: :bew: 22:30, 5. Dez. 2010 (CET)
- Danke für den Hinweis ireas. Auch wenn ich etwas unsicher bin, ob ich jemanden, dessen Gebiet die Geschichte des Mittelalters ist, dessen Buch keine wissenschaftliche Publikation sondern eine Brandrede sein soll, als Referenz heranziehen sollte. Ein Verweis auf § 87a bzw. § 87d hätte ja ausgereicht, FrobenChristoph alias Historiograf. Halten wir fest: Datenbankschutz wäre abgelaufen, Daten selber sind PD. Danke. Der Rest macht dann die FWS → Wikipedia:Fotowerkstatt#2. abfotografiertes Buch. -- Quedel 23:03, 5. Dez. 2010 (CET)
- Das Handbuch des kaiserlichen Hofes ist definitiv ein amtliches Werk. In diesem Fall nach k.u.k. Recht. Welche Lizenz wäre denn passend? Die Dateien sind mit Sicherheit Commonsfähig. --Marzahn 01:50, 10. Dez. 2010 (CET)
- Das k. u. k. Recht ist hier nicht mehr relevant, siehe WP:BR. Und nach aktuellem Recht ist das m. E. kein Amtliches Werk. --ireas :disk: :bew: 08:32, 12. Dez. 2010 (CET)
- Das Handbuch des kaiserlichen Hofes ist definitiv ein amtliches Werk. In diesem Fall nach k.u.k. Recht. Welche Lizenz wäre denn passend? Die Dateien sind mit Sicherheit Commonsfähig. --Marzahn 01:50, 10. Dez. 2010 (CET)
- Danke für den Hinweis ireas. Auch wenn ich etwas unsicher bin, ob ich jemanden, dessen Gebiet die Geschichte des Mittelalters ist, dessen Buch keine wissenschaftliche Publikation sondern eine Brandrede sein soll, als Referenz heranziehen sollte. Ein Verweis auf § 87a bzw. § 87d hätte ja ausgereicht, FrobenChristoph alias Historiograf. Halten wir fest: Datenbankschutz wäre abgelaufen, Daten selber sind PD. Danke. Der Rest macht dann die FWS → Wikipedia:Fotowerkstatt#2. abfotografiertes Buch. -- Quedel 23:03, 5. Dez. 2010 (CET)
Positionspapier von Staatsminister Bernd Neumann zum Urheberrecht im Internet
"Ohne Urheber keine kulturelle Vielfalt", 26. November 2010 --85.176.193.32 12:42, 7. Dez. 2010 (CET)
Nutzungsrecht
Hallo zusammen. Ich suche grade (bisher vergeblich) auf den Hilfeseiten nach einer Darstellung des Nutzungsrechts (z. B. von Verlagen). Beispiel: Ein Autor verfasst Abschnitte eines Buches (er hat das Urheberrecht) und dieses Buch wird von einem Verlag veröffentlicht (der hat ein Nutzungsrecht). Buch soll eingescannt und hochgeladen werden. Wer muss Einverständnis geben? Nur Autor oder auch Verlag? 70 Jahre pma bezüglich des Urheberrechts ist ja auf den Hilfeseiten hinreichend erläutert. Aber zum Nutzungsrecht fand ich nur dies, nach wie vor offen, wie mir scheint. Könntet Ihr mir entweder die entsprechende Hilfeseite angeben oder mithelfen, den Punkt noch in die Bildrechte-Seite einzuarbeiten? Danke Euch! --Die Schwäbin 19:41, 8. Dez. 2010 (CET)
- Da wäre wohl vorab zu klären, wie der Vertrag zwischen Autor und Verlag aus sieht. Wurden dem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt (vermutlich)? ---- ST ○ 19:45, 8. Dez. 2010 (CET)
- Ist sowas üblich? Oder eher unüblich? Im konkreten Fall ist es nicht bekannt, aber mir geht es auch um grundsätzliche Aufnahme in unsere Hilfe. Der Artikel Nutzungsrecht ist in dem Punkt leider sehr spärlich :-( --Die Schwäbin 19:47, 8. Dez. 2010 (CET)
- Das ist so üblich. Vermutlich bedarf es nicht einmal einer vertraglichen Regelung. Eine solche Doppel-Lizenzierung dürfte schon gegen Treu und Glauben verstoßen. Bei allen anderen Vertragsgestaltungen würde der Verlag das Risiko auf sich nehmen, dass der Autor seinen Text einem weiteren Verlag verkauft, der dann in direkte Konkurrenz zum ursprünglichen Verlag auf dessen Werbemaßnahmen etc. aufbauen könnte. Wer sich also entsprechend deiner Ausgangsfrage daran machen und die Buchinhalte hoch laden möchte, braucht das Einverständnis des Autors. Der wäre dann ggf. schadensersatzpflichtig gegenüber den Verlag. ---- ST ○ 20:01, 8. Dez. 2010 (CET)
- Das ist nicht generell bei jedem Nutzungsrecht üblich, obwohl meine Antwort nicht wirklich weiterhelfen wird: Ein Nutzungsrecht muss nach § 31 Abs. 5 UrhG ausgelegt werden, wenn im Vertrag die Einzelheiten nicht geklärt wurden. Dabei ist zu beachten, dass das Nutzungsrecht nur den Umfang hat, wie es zum Zweck der Vertragserfüllung nötig ist. Angenommen ein Fotograf erstellt für eine Tageszeitung ein Foto und überträgt ein nicht näher bezeichnetes Nutzungsrecht. Die Tageszeitung ist dann beispielsweise berechtigt, dieses in der Zeitung oder auf der Webseite zu verbreiten. Sie ist jedoch nicht berechtigt gänzlich sachfremde Zwecke damit zu verfolgen. Im Zweifel wird ein einfaches Nutzungsrecht erteilt. Ferner wird grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 UrhG bei der weiteren Übertragung von Nutzungsrechten durch den Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts eine Zustimmung des Urhebers vorliegen, wobei § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 hier entsprechend anzuwenden sind, d.h. der Urheber darf das nicht nach Treu und Glauben verweigern...blablabla... :D ..Darah Dan Doa.suhadi 21:42, 8. Dez. 2010 (CET)
- Rechtsmeinungen über die "Zweck der Vertragserfüllung" helfen nicht weiter, für einen Juristen der die eine Meinung vertritt, finden sich 10, die die entgegengesetzte oder eine ganz andere Meinung vertreten, und was ein Gericht dann entscheidet steht in den Sternen. Wenn etwas über einen Verlag veröffentlicht wurde, und keine vertragliche Regelung auffindbar ist, die unmissverständlich regelt, dass es sich um ein einfaches und kein ausschließliches Nutzungsrecht handelt, dann ist daher die Erlaubnis des Verlags einzuholen. --rtc 00:54, 9. Dez. 2010 (CET)
- Ich möchte genau das Gegenteil behaupten: Rechte, die nicht ausdrücklich übertragen wurden, verbleiben beim Urheber. --02:24, 9. Dez. 2010 (CET) (nicht signierter Beitrag von Martina Nolte (Diskussion | Beiträge) 2:24, 9. Dez. 2010 (CET))
- Damit hast Du mir aber gar nicht widersprochen, und nicht das Gegenteil behauptet sondern nur gezeigt, dass es neben Juristen auch noch sonstige Interessierte gibt, die eine elfte und zwölfte Meinung vertreten. Beachte: ich habe gesagt "Wenn etwas über einen Verlag veröffentlicht wurde, und keine vertragliche Regelung auffindbar ist, die unmissverständlich regelt, dass es sich um ein einfaches und kein ausschließliches Nutzungsrecht handelt, dann ist daher die Erlaubnis des Verlags einzuholen" -- eine Frage dessen, was in der Praxis nun zu tun ist -- und nicht "Wenn etwas über einen Verlag veröffentlicht wurde, und keine vertragliche Regelung auffindbar ist, die unmissverständlich regelt, dass es sich um ein einfaches und kein ausschließliches Nutzungsrecht handelt, dann wurde ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen" -- eine juristische Frage, zu der ich mich gar nicht geäußert habe, und wo ich im Gegenteil betont habe, dass es sehr viele Sichtweisen geben kann. --rtc 13:24, 9. Dez. 2010 (CET)
- <quetsch> Stimmt. Ich sollte zu so später Stunde besser schlafen statt schreiben. ;-) --Martina Nolte Disk. 15:45, 9. Dez. 2010 (CET)
- rtc: Wenn das Recht eindeutig wäre, dann bräuchten wir keine Juristen oder Gerichte. Aber wir sind hier zum Glück nicht in Preußen. ..Darah Dan Doa.suhadi 09:24, 9. Dez. 2010 (CET)
- Selbst wenn man mal unkritisch voraussetzen würde, dass der momentane Zustand des Rechtssystems und die vielen Mehrdeutigkeiten unproblematisch wären (die oft das Resultat rein machtpolitischer Grabenkämpfe sind): In der Praxis hilft uns das nicht wirklich weiter. --rtc 13:29, 9. Dez. 2010 (CET)
- Damit hast Du mir aber gar nicht widersprochen, und nicht das Gegenteil behauptet sondern nur gezeigt, dass es neben Juristen auch noch sonstige Interessierte gibt, die eine elfte und zwölfte Meinung vertreten. Beachte: ich habe gesagt "Wenn etwas über einen Verlag veröffentlicht wurde, und keine vertragliche Regelung auffindbar ist, die unmissverständlich regelt, dass es sich um ein einfaches und kein ausschließliches Nutzungsrecht handelt, dann ist daher die Erlaubnis des Verlags einzuholen" -- eine Frage dessen, was in der Praxis nun zu tun ist -- und nicht "Wenn etwas über einen Verlag veröffentlicht wurde, und keine vertragliche Regelung auffindbar ist, die unmissverständlich regelt, dass es sich um ein einfaches und kein ausschließliches Nutzungsrecht handelt, dann wurde ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen" -- eine juristische Frage, zu der ich mich gar nicht geäußert habe, und wo ich im Gegenteil betont habe, dass es sehr viele Sichtweisen geben kann. --rtc 13:24, 9. Dez. 2010 (CET)
- Ich möchte genau das Gegenteil behaupten: Rechte, die nicht ausdrücklich übertragen wurden, verbleiben beim Urheber. --02:24, 9. Dez. 2010 (CET) (nicht signierter Beitrag von Martina Nolte (Diskussion | Beiträge) 2:24, 9. Dez. 2010 (CET))
- Rechtsmeinungen über die "Zweck der Vertragserfüllung" helfen nicht weiter, für einen Juristen der die eine Meinung vertritt, finden sich 10, die die entgegengesetzte oder eine ganz andere Meinung vertreten, und was ein Gericht dann entscheidet steht in den Sternen. Wenn etwas über einen Verlag veröffentlicht wurde, und keine vertragliche Regelung auffindbar ist, die unmissverständlich regelt, dass es sich um ein einfaches und kein ausschließliches Nutzungsrecht handelt, dann ist daher die Erlaubnis des Verlags einzuholen. --rtc 00:54, 9. Dez. 2010 (CET)
- Das ist nicht generell bei jedem Nutzungsrecht üblich, obwohl meine Antwort nicht wirklich weiterhelfen wird: Ein Nutzungsrecht muss nach § 31 Abs. 5 UrhG ausgelegt werden, wenn im Vertrag die Einzelheiten nicht geklärt wurden. Dabei ist zu beachten, dass das Nutzungsrecht nur den Umfang hat, wie es zum Zweck der Vertragserfüllung nötig ist. Angenommen ein Fotograf erstellt für eine Tageszeitung ein Foto und überträgt ein nicht näher bezeichnetes Nutzungsrecht. Die Tageszeitung ist dann beispielsweise berechtigt, dieses in der Zeitung oder auf der Webseite zu verbreiten. Sie ist jedoch nicht berechtigt gänzlich sachfremde Zwecke damit zu verfolgen. Im Zweifel wird ein einfaches Nutzungsrecht erteilt. Ferner wird grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 UrhG bei der weiteren Übertragung von Nutzungsrechten durch den Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts eine Zustimmung des Urhebers vorliegen, wobei § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 hier entsprechend anzuwenden sind, d.h. der Urheber darf das nicht nach Treu und Glauben verweigern...blablabla... :D ..Darah Dan Doa.suhadi 21:42, 8. Dez. 2010 (CET)
- Das ist so üblich. Vermutlich bedarf es nicht einmal einer vertraglichen Regelung. Eine solche Doppel-Lizenzierung dürfte schon gegen Treu und Glauben verstoßen. Bei allen anderen Vertragsgestaltungen würde der Verlag das Risiko auf sich nehmen, dass der Autor seinen Text einem weiteren Verlag verkauft, der dann in direkte Konkurrenz zum ursprünglichen Verlag auf dessen Werbemaßnahmen etc. aufbauen könnte. Wer sich also entsprechend deiner Ausgangsfrage daran machen und die Buchinhalte hoch laden möchte, braucht das Einverständnis des Autors. Der wäre dann ggf. schadensersatzpflichtig gegenüber den Verlag. ---- ST ○ 20:01, 8. Dez. 2010 (CET)
- Ist sowas üblich? Oder eher unüblich? Im konkreten Fall ist es nicht bekannt, aber mir geht es auch um grundsätzliche Aufnahme in unsere Hilfe. Der Artikel Nutzungsrecht ist in dem Punkt leider sehr spärlich :-( --Die Schwäbin 19:47, 8. Dez. 2010 (CET)
- Hallo zusammen, danke für Eure Meinungen. Ich hab erst heute abend wieder Zeit, mich weiter zu kümmern, aber meine vorläufige Frage lautet: Können wir einen Konsens für die de.WP/Commons-Handhabung finden und das in eine Hilfeseite einbauen? --Die Schwäbin 11:02, 9. Dez. 2010 (CET)
- M. E. nein, da es letztendlich immer auf den Einzelfall ankommt. --ireas :disk: :bew: 09:59, 10. Dez. 2010 (CET)
- Dann versuche ich dennoch, es ohne Einzelfall einzugrenzen: Wenn der Urheber verstorben ist und die Erben nicht mehr genau feststellen können, in welchem Umfang Nutzungsrechte übertragen wurden – muss dann immer der Verlag befragt werden? Und: Wie lange gelten denn diese Nutzungsrechte überhaupt (das steht im Nutzungsrecht nicht drin, dort wird nur auf Vertragsdauer verwiesen, aber keine üblichen Beispiele erwähnt; auch steht überhaupt gar nichts zum Thema Text/Bild an Verlage darin)? Auch die 70 Jahre pma? Dankeschön. --Die Schwäbin 11:55, 10. Dez. 2010 (CET)
- Nur solange das Urheberrecht besteht. ..Darah Dan Doa.suhadi 19:41, 10. Dez. 2010 (CET)
- Ein erster Lichtblick! Dürfte ich Dich bitten, diese Information im Artikel Nutzungsrecht zu ergänzen? (Ich lass davon die Finger, hab keine Literatur und keine Ahnung) --Die Schwäbin 20:04, 10. Dez. 2010 (CET)
- Ich schreib den Teil in nächster Zukunft neu. ..Darah Dan Doa.suhadi 17:11, 11. Dez. 2010 (CET)
- Hab das mal neu geschrieben. Ich hoffe es ist nicht zu kompliziert. ..Darah Dan Doa.suhadi 18:56, 15. Dez. 2010 (CET)
- Ich danke Dir! An manchen Stellen wohl nicht ganz OMA-tauglich, aber das ist bei Rechtsthemen natürlich auch sehr, sehr schwer. Vielleicht könntest Du doch noch was über übliche Dauern oder aber Beispiele aus der Praxis einflechten? <hoff> --Die Schwäbin 22:02, 16. Dez. 2010 (CET)
- Hab das mal neu geschrieben. Ich hoffe es ist nicht zu kompliziert. ..Darah Dan Doa.suhadi 18:56, 15. Dez. 2010 (CET)
- Ich schreib den Teil in nächster Zukunft neu. ..Darah Dan Doa.suhadi 17:11, 11. Dez. 2010 (CET)
- Ein erster Lichtblick! Dürfte ich Dich bitten, diese Information im Artikel Nutzungsrecht zu ergänzen? (Ich lass davon die Finger, hab keine Literatur und keine Ahnung) --Die Schwäbin 20:04, 10. Dez. 2010 (CET)
- Nur solange das Urheberrecht besteht. ..Darah Dan Doa.suhadi 19:41, 10. Dez. 2010 (CET)
- Dann versuche ich dennoch, es ohne Einzelfall einzugrenzen: Wenn der Urheber verstorben ist und die Erben nicht mehr genau feststellen können, in welchem Umfang Nutzungsrechte übertragen wurden – muss dann immer der Verlag befragt werden? Und: Wie lange gelten denn diese Nutzungsrechte überhaupt (das steht im Nutzungsrecht nicht drin, dort wird nur auf Vertragsdauer verwiesen, aber keine üblichen Beispiele erwähnt; auch steht überhaupt gar nichts zum Thema Text/Bild an Verlage darin)? Auch die 70 Jahre pma? Dankeschön. --Die Schwäbin 11:55, 10. Dez. 2010 (CET)
- M. E. nein, da es letztendlich immer auf den Einzelfall ankommt. --ireas :disk: :bew: 09:59, 10. Dez. 2010 (CET)
Österreich-Ungarn, Italien, URV im 1. Weltkrieg, 1923er Regel?
(von meiner Benutzerdisk. hierherkopiert) --Marcela12:46, 10. Dez. 2010 (CET)
Hallo. Ich bin immer noch ein Foto- und Lizenzen-DAU. Ist dieses Bild frei wegen Alter und könntest Du es auf Commons bringen? Wär in Cesare Battisti gut zu brauchen. Gruß --Logo 00:04, 10. Dez. 2010 (CET)
- Huch, das ist schwierig. Recht von Österreich-Ungarn... Das Bild ist von 1916, also ist es so ohne Weiteres nicht commonsfähig. Bliebe unsere 1923er Regel. Ist der Bildautor nicht zu ermitteln? Und wurde das Bild nachweislich vor 1923 veröffentlicht? Dann hätten wir hier auf .de eine Möglichkeit. --Marcela
00:09, 10. Dez. 2010 (CET)
- Aus der Enzyklopädie Erster Weltkrieg von Gerhard Hirschfeld (Hg): "1923 sollte Karl Kraus das mittlerweile ikonische Bild seinem Buch ... voranstellen." Siehe auch: "Schon bald nach der Hinrichtung waren die Fotografien als Bildpostkarten aufgetaucht" (Bild in der Mitte der Webseite, ohne credits.) --Logo 11:01, 10. Dez. 2010 (CET)
- Da haben die Italiener also im 1. Weltkrieg eine URV begangen, wenn sie dieses Bild als Postkarte verbreitet haben :-) Ich sehe da die Bedingungen für 1923 als erfüllt an, würde diesen Abschnitt aber mit deiner Zustimmung gerne nach WP:UF kopieren? --Marcela
11:52, 10. Dez. 2010 (CET)
- Ja, siehste, Du weißt, wos lang geht. --Logo 12:36, 10. Dez. 2010 (CET)
- Die Bedingungen fü1 1923 sind nicht erfüllt. Nach der oben verlinkten Website: Ist das: Ein Bild eines offiziellen Kriegsfotografen, das aber, so Holzer, in Österreich aufgrund eines Verbots des „k.u.k. Kriegspressequartiers“ schon bald nicht mehr gedruckt wurden durfte. - Also kein unbekannter Urheber, man müsste nur mal den Anton Holzer mal anschreiben, wie der Fotograf den hieß und ob seine Lebensdaten bekannt sind. In 80 % der Fälle wird das dann aber auf Ablauf der Regelschutzfrist 70 pma hinauslaufen. syrcro 13:02, 10. Dez. 2010 (CET)
- Ja, siehste, Du weißt, wos lang geht. --Logo 12:36, 10. Dez. 2010 (CET)
- Da haben die Italiener also im 1. Weltkrieg eine URV begangen, wenn sie dieses Bild als Postkarte verbreitet haben :-) Ich sehe da die Bedingungen für 1923 als erfüllt an, würde diesen Abschnitt aber mit deiner Zustimmung gerne nach WP:UF kopieren? --Marcela
- Aus der Enzyklopädie Erster Weltkrieg von Gerhard Hirschfeld (Hg): "1923 sollte Karl Kraus das mittlerweile ikonische Bild seinem Buch ... voranstellen." Siehe auch: "Schon bald nach der Hinrichtung waren die Fotografien als Bildpostkarten aufgetaucht" (Bild in der Mitte der Webseite, ohne credits.) --Logo 11:01, 10. Dez. 2010 (CET)
Das der Fotograf offizieller Kriegsberichterstatter war, hilft vielleicht bei der Suche. Aber er bleibt trotzdem ein Unbekannter, wenn man eben nichts weiter herausfindet. --Eingangskontrolle 17:54, 12. Dez. 2010 (CET)
- Lese ich hier schlecht oder kapiere ich etzwas nicht: bei der 1923-Regel ist der Urheber ja gar nicht interessant, er kann sich heute noch in einem Seniorenheim aufhalten, falls das Werk vor 1923 erschien, dann ist es der 1923-Regel nach OK. -jkb- 18:02, 12. Dez. 2010 (CET)
- NEin, Schutzfristenvergleich lesen, wenn der Künstler bekannt ist, zieht die 1923 Regel nicht. Denn ausserhalb der USA kann das Werk noch problemlos geschützt sein. Hier heisst es, man muss die Lebensdaten des nametlich bekannten Künsteler's ausfindig machen. Oder hast du den Zusatz bei der 1923 übersehne? Der lautet «nach gründlicher Recherche», und wenn man der Namen schon von Anfang an bekannt ist, dann muss die Suche verdammt tief sein um rechtlich stichfest Argumente zu haben. Da kommt man um Archivbesuche nicht drumrum. --Bobo11 18:41, 12. Dez. 2010 (CET)
- Hm. Dann ist es leicht anders als zB auf der Oldwikisource, wo gilt 1923 ist 1923, s. Oldwikisource:Template:PD-US-1923-abroad/DE. -jkb- 19:56, 12. Dez. 2010 (CET)
Zwischenfrage: welches Recht gilt? Hier DACH, das ist klar. Auf Commons jedoch könnte es österreichisches Recht sein (Urheber) oder italienisches (Veröffentlichung)? Wobei die damalige Veröffentlichung ja schon sehr wahrscheinlich eine URV war. --Marcela 19:17, 12. Dez. 2010 (CET)
Übersetzungen gemeinfreier Werke
Wie sieht es denn mit dem Urheberrecht von Übersetzungen gemeinfreier Werke aus? Dürfen die hier rein?--Antemister 13:28, 12. Dez. 2010 (CET)
- Eine Übersetzung wird regelmäßig als eigene Schöpfung angesehen und entwickelt somit einen eigenen Schutz. Es wird daher vermutlich ein Nutzungsrecht benötigt. ..Darah Dan Doa.suhadi 15:30, 12. Dez. 2010 (CET)
- Ja, bei Übersetzungen von literarischen Werken muss von eigenem Schutz ausgegangen werden. Also kann man davon ausgehen, dass die Urheberechtlisch geschutz ist, es sei denn die Übersetung ist selber auch schon genügend alt. -- Bobo11 15:35, 12. Dez. 2010 (CET)
- Bei mir gehts um Nationalhymnen, Übersetzungen sind hier weit verbreitet, was wäre eine zweckmäßige Lösung?--Antemister 20:12, 12. Dez. 2010 (CET)
- 1. Möglichkeit bei alten Hymnen: Eine auch schon gemeinfreie Übersetzung finden, Eine amtliche Übersetzung des Landes in Deutsche Sprache finden. Zahlreiche aktuelle Hymnen stammen aus dem 18. oder 19. Jahrhundert, da gibt üblicherweise zeitgenössische Übersetzungen.
- 2. Möglichkeit: Von vielen Hymnen gibt es amtliche Übersetzungen ins Deutsche: 1. weil Deutsch eine anerkannte Minderheitensprache ist oder war oder 2. weil die Botschaft in Österreich, der Schweiz oder Deutschland gerne damit angibt.
- 3. Möglichkeit - leicht am OR und daher nur eine Notlösung - selber übersetzen. syrcro 20:52, 12. Dez. 2010 (CET) PS: Nicht alle Hymnen sind gemeinfrei: Privat- und semiprivate Hymnen (Ireland's Call oder die Olympische Hymne zB) sind urheberrechtlich geschützt).
- Bei mir gehts um Nationalhymnen, Übersetzungen sind hier weit verbreitet, was wäre eine zweckmäßige Lösung?--Antemister 20:12, 12. Dez. 2010 (CET)
- Ja, bei Übersetzungen von literarischen Werken muss von eigenem Schutz ausgegangen werden. Also kann man davon ausgehen, dass die Urheberechtlisch geschutz ist, es sei denn die Übersetung ist selber auch schon genügend alt. -- Bobo11 15:35, 12. Dez. 2010 (CET)
Benutzer-Lizenzvorlagen und fremde AGB
Hallo. Bei Datei:Backfisch.jpg wurde über Benutzer:Daniela Ziebell/Lizenz eine Benutzer-Vorlage Benutzer:Ralf Roletschek/Vorlage:Lizenztext-GFDL1.2 eingebunden und zusätzlich seine (Ralfs) AGB mit integriert. (1) Nun, auf Commons waren Benutzer-Lizenzbapperl nur erlaubt, wenn sie gesubstet werden, wie sieht das hier aus? (2) Und dann zweifle ich noch an der rechtlichen Situation, wenn jemand für sich AGBs beansprucht, die aber einen völlig anderen Lizenzgeber/Vertragspartner benennen. Eure Meinung zu den zwei Dingen? -- Quedel 13:42, 12. Dez. 2010 (CET)
- Ich bin schlicht zu faul, für die paar Bilder von Schwesterchen extra was zu basteln. --Marcela
13:49, 12. Dez. 2010 (CET)
- Faulheit hin, Faulheit her, es gibt kein wirklich gutes Bild ab und verwirrt Nachnutzer. -- smial 14:01, 12. Dez. 2010 (CET)
- Wird eine AGB angewendet, welche unwirksam ist, so bleibt der restliche Vertrag im Zweifel davon unberührt. ..Darah Dan Doa.suhadi 15:29, 12. Dez. 2010 (CET)
- Ging halt darum, weil das Ding jemand für den Bottransfer nach Commons eingetragen hatte, der aber wegen der Vorlagen schief ging. Und ich übertrag nicht Dateien mit Zusatzbedingungen ohne zu wissen, wie ich das korrekt mache. Aber sags doch, wenns dein Schwesterlein ist, dann seh ich Punkt 2 als erledigt an. Zu Punkt 1: Substen und rübertransferieren oder kriegt Schwesterchen es hin, das Bild selbst auf Commons nochmal hinzubasteln inkl. deiner Vorlage? Ansonsten lass ich die Datei lokal und ignorier es. -- Quedel 16:48, 12. Dez. 2010 (CET)
- Wird eine AGB angewendet, welche unwirksam ist, so bleibt der restliche Vertrag im Zweifel davon unberührt. ..Darah Dan Doa.suhadi 15:29, 12. Dez. 2010 (CET)
- Faulheit hin, Faulheit her, es gibt kein wirklich gutes Bild ab und verwirrt Nachnutzer. -- smial 14:01, 12. Dez. 2010 (CET)
- Das substen übernehme ich mal eben. Sowas ist doch echt kein Problem. --Martina Nolte Disk. 17:03, 12. Dez. 2010 (CET)
Ich habe der Einfachheit halber einfach alles rausgeschmissen, was nicht passen könnte. Muß ich mich jetzt noch als sie einloggen und das bestätigen? ;) --Marcela 18:28, 12. Dez. 2010 (CET)
Fällt hier jemandem ein Spin ein, warum Olympische Hymne (Texter ist † 1943) nicht wegen URV auf diese Version gestützt werden müsste? syrcro 21:03, 12. Dez. 2010 (CET)
- Wird schwierig, da müsste man wohl noch bis 1. Januar 2014 warten...
- Allerdings wäre eine ganz so radikale Kürzung wie die von dir verlinkte doch gar nicht nötig. Die gesamte Einleitung kann ja so bleiben, es müssen nur die Zitate (also der Abschnitt "Text") raus... -- Chaddy · D – DÜP – 21:52, 12. Dez. 2010 (CET)
- Der Text der Hymne ist in jeder Version seit der von mir markierten, wenn du Lust hast die Urheber der aktuellen Fassung rauszusuchen (80% der Edits sind unerheblich bzw. Vandalismus/Revert-Pärchen) viel Spaß. syrcro 22:10, 12. Dez. 2010 (CET)
- Lust habe ich nicht wirklich und Zeit noch viel weniger... -- Chaddy · D – DÜP – 00:05, 13. Dez. 2010 (CET)
- Die Einleitung kam mit diesem und den drei folgenden Edits in den Artikel, alles andere wurde revertiert oder besitzt keine Schöpfungshöhe. Urheber sind damit (wenn überhaupt) die IPs 89.60.209.96, 89.48.25.23, 89.48.29.25 und 89.48.8.222. --Noddy 10:56, 15. Dez. 2010 (CET)
Wikimedia will Musterklagen um freie Lizenzen unterstützen
In der Vergangenheit hat sich der Verein nur insofern an solchen Verfahren beteiligt, dass er Kontakte mit kompetenten Anwälten vermittelt hat. Nach reiflicher Überlegung innerhalb des Vorstands und umfassender Beratung mit unserem Vereinsjuristen sind wir nun zu der Entscheidung gekommen, dass wir unsere sehr passive Linie nicht weiter verfolgen werden. [...] Unser Vorschlag sieht so aus, dass der Verein zukünftig ausgewählte Verfahren materiell unterstützt, wenn diese Unterstützung dazu geeignet ist, ungeklärte Rechtsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu klären. Es geht also um Musterverfahren im weitesten Sinne, nicht jedoch um Standardverfahren, Massenabmahnungen oder ähnliches.
Quelle: http://blog.wikimedia.de/2010/12/13/rechtliche-unterstutzung-durch-den-verein/
--Wiggum 00:59, 14. Dez. 2010 (CET)
Wegen der Nutzungsrechte möchte ich anfragen, wie ich das am besten angebe oder korrigiere. War von mir zuerst einfach so gedacht, daß ich die gleiche Lizenz übernehme wie bei Vorbild Datei:Persona.svg. Was kann ich jetzt tun? Über die Funktion „Bearbeiten“ sehe ich im Moment keine Möglichkeit, die Lizenzangaben per Baustein zu ändern. Gibt es die? --Anaxo 08:04, 14. Dez. 2010 (CET)
- Die Lizenz passt doch so, eine andere kannst du ohnehin nicht verwenden, da die Datei keine Schöpfungshöhe hat. -- Chaddy · D – DÜP – 14:17, 14. Dez. 2010 (CET)
Österreichische Sondermarke mit komplizierter Urheberfrage
Eine österreichische Sondermarke zeigt eine Person A, in ein altes, gemeinfreies Bildmotiv montiert. Person B hatte die Idee dazu, Person C (Grafikerin) hat die Idee umgesetzt. Alle Nutzungsrechte wurden an Person A abgegeben. Ich möchte die Marke hier hochladen, alle Personen sind einverstanden. Aber was genau ist jetzt zu tun? --KnightMove 17:35, 14. Dez. 2010 (CET)
- Briefmarken sind als Amtliche Werke gemeinfrei. --Marcela
17:51, 14. Dez. 2010 (CET)
- Österreichische leider nicht. --KnightMove 17:54, 14. Dez. 2010 (CET)
- Na aufpassen: nicht alle, von Land zu Land verschieden, die meisten, schätze ich, sind geschützt. Gruß -jkb- 17:56, 14. Dez. 2010 (CET)
- Ooops, sorry. --Marcela
17:57, 14. Dez. 2010 (CET)
- So machen, wie ich hier, sprich von allen Beteiligten, also Post und Zeichner, eine Freigabe an permissions-de@wikimedia.org schicken. Ferner sind in Deutschland nur laut eines Gerichtes Briefmarken gemeinfrei. Diesem Urteil sollte m.E. jedoch nicht zu viel wert geschenkt werden...Darah Dan Doa.suhadi 19:27, 14. Dez. 2010 (CET)
- Ooops, sorry. --Marcela
- Na aufpassen: nicht alle, von Land zu Land verschieden, die meisten, schätze ich, sind geschützt. Gruß -jkb- 17:56, 14. Dez. 2010 (CET)
- Österreichische leider nicht. --KnightMove 17:54, 14. Dez. 2010 (CET)
- Ich habe jetzt den Entwurf für das Markenbild (ohne Markeneigenschaften) bei Commons hochgeladen, und die abgebildete Dame (Rechteinhaberin) um ein Mail an permissions-de@wikimedia.org ersucht. Ich bitte um Feedback, ob das wohl so passt. --KnightMove 23:47, 14. Dez. 2010 (CET)
Ist die vollständige Abbildung des Nachrufs durch Zitat#Schweiz gedeckt? --Leyo 17:38, 14. Dez. 2010 (CET)
- Nein, und garantiert nicht so begründet (Keine SH). Denn Schöpfungshöhe hat ein so langer Text ganz bestimmt. Bei uns (Wikipedia) geht eigentlich aus Prizip nie ein Vollzitat. Wir haben keinen wissenschaftlichen Hintergrund, der ein uneigeschräcktes ungekürtzes Zitieren ganzer Werke gestattet könnte. Man beachte bitte auch das Bundesgerichtsurteil 131 III 480, das ein vollstädiges Abdrucken eines Berichtes (Vollzitat) als unzulässig betrachtete, wenn der gleiche Effekt mit einen Auszug (Teilzitat) zu erreichen ist. Dies würde ich bei einem Nachruf auch bejahen, das eben nur ein Teilauszug notwendig ist, um die mit den Nachruf erzeugte Stimmung darzustellen, und nicht der ganze Nachruf. Bobo11 23:01, 14. Dez. 2010 (CET)
- Danke für die ausführliche Antwort. Ich habe die Datei mal geDÜPt. Mal sehen, vielleicht gibt's ja eine Freigabe… --Leyo 10:45, 15. Dez. 2010 (CET)
fälschliche Behauptungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in einem teilweise auf Unwahrheiten und Ungereimtheiten basierenden Artikel zum Thema Nichts (Band), habe ich entdeckt, dass ein Verfasser behauptet der frühere Top-Ten Hit "Radio" sei ein Titel der Band KFC. Da dies sowohl unrichtig als auch irreführend ist, besteht die Gefahr, daß hier vom Verfasser ungewollt oder auch gewollt Fehlinformationen eingestellt werden, die Urheberrechtsstreitigkeiten in beträchtlicher Höhe auslösen können. Da wir in einem modernen Rechtsstaat leben, möchte ich diese Behauptung nicht so stehen lassen, wie kann ich mich verhalten ? Was kann ich ggf. an rechtlichen Schritten einleiten ?
In Hoffnung auf baldige Antwort verbleibe ich mit freundlichem Gruße
Ihr Michael Clauss (nicht signierter Beitrag von Nichtsdieband (Diskussion | Beiträge) 22:24, 14. Dez. 2010 (CET))
- Hallo Nichtsdieband, Du könntest doch, bevor Du an die Einleitung rechtlicher Schritte denkst, einfach die falschen Aussagen im Artikel korrigieren, natürlich unter Einbindung entsprechender Belege. --Die Schwäbin 22:32, 14. Dez. 2010 (CET)
- Leute, die ihre Meinung mit rechtlichen Schritten durchsetzen wollen, werden hier nicht gern gesehen, wobei ich damit nicht direkt dich meine. ..Darah Dan Doa.suhadi 22:46, 14. Dez. 2010 (CET)
- Darah Dan Doa, ich hab mir mal erlaubt, Deinen Beitrag eins vorzurücken, ich fühlte mich so angesprochen... (Mir ist übrigens klar, dass das mit den „Urheberrechtsstreitigkeiten“ überhaupt keine Hand und keinen Fuß hat, dennoch darf er natürlich möglicherweise falsch dargestellte Tatsachen unter Angabe von gültigen Belegen ändern, wie jeder andere Benutzer auch; oder auf der Diskussionsseite des Artikels um Einbau bitten, wenn er sich mit der Formatierung nicht auskennt.) --Die Schwäbin 23:00, 14. Dez. 2010 (CET)
- Sicher. Nur dann sollte der Beleg aber auch gut sein. Die derzeitige beanstandete angeblich falsche Behauptung hier ist nämlich auch schon belegt (Musikexpress-Magazin (11/1981, Seite 15)). -jkb- 23:49, 14. Dez. 2010 (CET)
Für solche Fragen ist das Supportteam eine gute Adresse: E-Mail-Adressen. --Martina Nolte Disk. 21:54, 16. Dez. 2010 (CET)
Fotoaufnahme einer Fernsehsendung (Sport)
Wem gehört das Bild, wenn ich eine Art Screenshot einer Sportsendung mache und nur den gewünschten Teil ausschneide? z.B. ein Spieler Portraitfoto in Action. Dürfen solche Bilder heraufgeladen werden und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Wem gehört jetzt dieses "Foto"? --Tschoggi 22:36, 14. Dez. 2010 (CET)
- Wikipedia:Bildrechte#Bildschirmfotos --Die Schwäbin 22:40, 14. Dez. 2010 (CET)
- Zusammengefasst und stark vereinfacht: Nein. ..Darah Dan Doa.suhadi 22:44, 14. Dez. 2010 (CET)
Bilder aus Faksimiledruck - URV?
Wie ist das eigentlich, wenn man aus einem Buch von 1929, das als Faksimiledruck von 1973 vorliegt, Fotos von noch älteren Grafiken und/oder Bildern einscannt und in der WP einstellen will - wäre das rechtens oder eine URV? Grüße und Dank im Voraus --HerrZog 17:51, 15. Dez. 2010 (CET)
- Wenn man davon ausgeht, dass es tatsächlich auch Faksimile ist, also eine originalgetreue Kopie, dann ist es eine Kopie ohne Mehrwert, also man kann damit verfahren wie mit dem Original. Ist Original PD, ist dann auch Faksimile PD (von Ausnahmefällen abgesehen wie eine besondere Auswahl von mehreren Seiten usw. abgesehen). -jkb- 18:00, 15. Dez. 2010 (CET)
- Danke - ähm, aber was ist PD? --HerrZog 19:01, 15. Dez. 2010 (CET)
- PD <- Klick :) rbrausse (Diskussion Bewertung) 19:03, 15. Dez. 2010 (CET)
- Danke - ähm, aber was ist PD? --HerrZog 19:01, 15. Dez. 2010 (CET)
- DANKE! --HerrZog 19:11, 15. Dez. 2010 (CET)
- Der Vollständigkeit halber: etwaige graphische Umrahmungen oder sonstige Verschönerungen, die im Nachdruck zu dem Original hinzugefügt wurden, könnten geschützt sein (einfach nach Scannen wegschneiden), das gleiche gilt z.B. für nachträglich hinzugefügte Anmerkungen, Erklärungen u.ä. Gruß -jkb- 19:17, 15. Dez. 2010 (CET)
- Nochmal danke - aber der Autor des Werkes von 1929 ist erst 1973 gestorben. Oder wären die von ihm in seinem Werk verwendeten Grafiken und Bilder, die offenkundig weit älter als das Buch und nicht von ihm sind, dennoch gemeinfrei? --HerrZog 19:44, 15. Dez. 2010 (CET)
- Oh, momentmal. Wer ist unter "Autor des Werkes" zu verstehen? Der Herausgeber einer Publikation, in der Graphiken anderer, bereits 1939 gestorbener Autoren verwendet werden, oder der Autor (d.h. Zeichner, ...) von solchen Graphiken? Der Urheber der Grafik muss (derzeit) spätestens 1939 gestorben sein, dann ist die Grafik nicht mehr geschützt. Welcher Herausgeber es irgendwann irgendwo später unverändert verwendet hat, ist hier nicht interessant. -jkb- 19:50, 15. Dez. 2010 (CET)
- Vielen Dank noch einmal für die nachgereichten Hinweise! Nach der Lesart kann ich nun wohl doch einiges aus dem Buch verwenden! Grüße --HerrZog 20:02, 15. Dez. 2010 (CET)
- Oh, momentmal. Wer ist unter "Autor des Werkes" zu verstehen? Der Herausgeber einer Publikation, in der Graphiken anderer, bereits 1939 gestorbener Autoren verwendet werden, oder der Autor (d.h. Zeichner, ...) von solchen Graphiken? Der Urheber der Grafik muss (derzeit) spätestens 1939 gestorben sein, dann ist die Grafik nicht mehr geschützt. Welcher Herausgeber es irgendwann irgendwo später unverändert verwendet hat, ist hier nicht interessant. -jkb- 19:50, 15. Dez. 2010 (CET)
Auslagerungen
Bitte um fachkundigen Rat (Thema Hilfe:Artikelinhalte auslagern#Technische Vorgehensweise, aktuell hier unter Wennungen). gruss Rauenstein 00:53, 16. Dez. 2010 (CET)
- Die Auslagerungen sind vollkommen lizenzkonform. -- Chaddy · D – DÜP – 19:43, 16. Dez. 2010 (CET)
2. Urheberrechtstag am 22. März 2011 an der PH Karlsruhe
Hi zusammen, vielleicht interessiert das hier ja den einen oder anderen von euch. Vielleicht lässt sich ja sogar eine Wikipedia-Delegation organisieren:
http://www.ph-karlsruhe.de/cms/index.php?id=452&no_cache=1&tx_ttnews[tt_news]=353&tx_ttnews[backPid]=23&cHash=cc7d3f4c16
Gruß, --Flominator --Flominator 11:26, 17. Dez. 2010 (CET)
Welche Auswirkungen wird das auf unsere Arbeit haben? --Marcela 12:39, 17. Dez. 2010 (CET)
- Siehe jetzt auch im Kurier. Vom Support-Team-Standpunkt aus bin ich wenig begeistert... --Guandalug 12:58, 17. Dez. 2010 (CET)
Ich seh bei uns keinen gewerblichen Zweck.--Wiggum 13:13, 17. Dez. 2010 (CET)
- Nein, aber unsere Lizenz erlaubt ihn. Ausdrücklich. --Guandalug 13:15, 17. Dez. 2010 (CET)
- Ich verspüre grad eine unheimliche Lust, am Wochenende mal Potsdam zu besuchen und eine nette Fotoserie zu erstellen. --Pölkkyposkisolisti 13:18, 17. Dez. 2010 (CET)
Bittere Pille. Wir veröffentlichen in Wikimedia-Projekten solche Fotos (aus Bahnhöfen, Zoos usw.) zwar zu nicht-kommerziellen Zwecken, gestatten aber Nachnutzern - urheberrechtlich - die kommerzielle Nutzung. Mein Tipp: Wenn Fotoveröffentlichungen zu nicht-kommerziellen Zwecken erlaubt sind, ist die hiesige Veröffentlichung okay. Die urheberrechtliche Freigabe sowieso. Nachnutzer müssen sich dann um eine Erlaubnis des Grundeigentümers/Hausrechtsinhabers kümmern, wenn sie eine kommerzielle Verwendung planen. Fazit: Vergleichbar mit den Vorlagen "Persönlichkeitsrechte beachten" und "Markenschutzrechte beachten" bringen wir in Zukunft einen Button an: "Hausrechte beachten". Fotos (z.B. Hagenbecks' Zoo in Hamburg), für die jegliche Veröffentlichung verboten ist (auch auf nicht-kommerziellen Homepages), müssen streng genommen gelöscht werden. Das "Hausrechts-Gutachten" zu diesen Fragen soll meinen Informationen nach seit Ende November dem WMDE vorliegen. Ich bin auf die Veröffentlichung gespannt. --Martina Nolte Disk. 13:42, 17. Dez. 2010 (CET)