Zum Inhalt springen

Krankengeld (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 7. August 2005 um 15:20 Uhr durch 80.145.180.112 (Diskussion) (Leistungsdauer). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Krankengeld ist in Deutschland eine gesetzlich vorgeschriebene Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit.

Voraussetzungen für den für den Anspruch

Neben dem Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit (=Versicherungsfall) ist es für den Anspruch auf Krankengeld Voraussetzung, mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert zu sein. Dies trifft für den Großteil der Arbeitnehmer, für Arbeitslose, sowie für Selbständige, die bei ihrer Krankenkasse eine freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen haben, zu. Bei Arbeitslosen ist zu beachten, das nur Arbeitslosengeld-I-Empfänger (Arbeitslosenhilfe-Empfänger bis 31.12.2004) Anspruch auf Krankengeld haben. Arbeitslosengeld-II-Empfänger (ab 01.01.2005) haben keinen Anspruch auf Krankengeld mehr, soweit sie nicht auf Grund eines anderen Tatbestandes mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Sie erhalten auch bei Arbeitsunfähigkeit weiterhin Arbeitslosengeld-II von der Bundesagentur für Arbeit bzw. der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft. Außerdem ist Voraussetzung, daß durch die Arbeitsunfähigkeit Einkommen (z.B. Arbeitsentgelt bzw. Einkommen aus Selbständigkeit) wegfällt.

Beginn der Krankengeldzahlung

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung, d.h. die Leistung beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Wegfall des regulären Einkommens. Bei Beschäftigten ist dies das Ende der (in der Regel 6-wöchigen) Entgeltfortzahlung. Auch Bezieher von Arbeitslosengeld haben bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nach sechs Wochen Anspruch auf Krankengeld. Bei Selbständigen richtet sich der Beginn der Leistung nach der Satzung der Krankenkasse und der gewählten Versicherung. Manche gesetzlichen Kassen bieten für Selbständige gar keine Versicherung mit Krankengeld an, bei anderen kann zwischen Krankengeldbeginn ab dem ersten Tag oder nach mehreren Wochen gewählt werden. Je früher der Krankengeldanspruch besteht, desto höher ist der Beitrag, den der Selbstständige an die Krankenkasse zu zahlen hat. Viele Selbständige, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, wählen aus Kostengründen die Option ohne Krankengeldanspruch und versichern den Verdienstausfall privat. Arbeitlose erhalten Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.

Leistungshöhe

Das Krankengeld wird nach dem Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet. In der Regel beträgt es 70 Prozent des letzten Brutto-, aber höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens. Bei der Berechnung werden auch die Einmalzahlungen im letzten Jahr vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Davon fallen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung an, die von der Krankenkasse einbehalten und an die entsprechenden Versicherungsträger abgeführt werden. Die Beitragsanteile des Arbeitgebers (bei Arbeitnehmern) übernimmt währen des Krankengeldbezuges die Krankenkasse. In der Krankenversicherung besteht während des Bezuges von Krankengeld Beitragsfreiheit. Bei Arbeitlosen werden die Beiträge aus dem Krankengeld komplett von der Krankenkasse bezahlt. Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt für den Kalendertag. Bezugszeiten von Krankengeld werden von Renten- und Arbeitlosenversicherung als Beitragszeiten angerechnet.

Zahlungsweise

Besteht der Krankengeldanspruch für einen ganzen Kalendermonat, so erhält der Leistungsempfänger Krankengeld für 30 Tage. In Teilmonaten wird Krankengeld für die Zahl der tatsächlichen Kalendertage in diesem Monat gezahlt.

Leistungsdauer

Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb einer Frist von drei Jahren gezahlt (Blockfrist). Diese Drei-Jahres-Frist ist eine starre Frist (siehe Beispiel) und beginnt grundsätzlich mit dem ersten Auftreten einer Erkrankung. Eine andere Erkrankung erzeugt eine neue unabhängige Drei-Jahres-Frist.

Beispiel: Arbeitsunfähigkeitszeiten auf Grund einer Rückenerkrankung (Erkrankung gleicher Ursache): 12.12.2001 bis 15.01.2002 15.03.2002 bis 28.04.2002 10.08.2003 bis 15.02.2004 14.03.2005 bis laufend

Die erste Drei-Jahres-Frist verläuft vom 12.12.2001 bis 11.12.2004. Die zweite Drei-Jahres-Frist vom 12.12.2004 bis 11.12.2007.

Auf Grund der Arbeitsunfähigkeit vom 14.03.2005 besteht somit ein Anspruch auf Krankengeld für 78 Wochen, da eine neue Blockfrist begonnen hat und die Vorerkrankungszeiten aus der ersten Blockfrist somit nicht berücksichtigt werden.

Vergleichbare Leistungen

Dem Krankengeld ähnliche Leistungen sind das Verletztengeld der Gesetzlichen Unfallversicherung (bei Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit, das Übergangsgeld der Gesetzlichen Rentenversicherung (bei Arbeitsunfähigkeit wegen Teilnahme an einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und das Übergangsgeld der Bundesagentur für Arbeit bei beruflicher Rehabilitation. Zusätzlich gibt es noch Versorgungskrankengeld, welches vom Versorgungsamt für Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen eines Versorgungsleidens (z.B. Wehrunfall) geleistet wird. Verletztengeld und Versorgungskrankengeld werden von der Krankenkasse, bei welcher der Empfänger versichert ist auftragsweise für die Unfallversicherungsträger (z.B. Berufsgenossenschaft) oder das Versorgungsamt ausgezahlt. Die Krankenkassen rechnen dann die verauslagten Leistungen mit dem zuständigen Träger ab.