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Einkünfte aus Kapitalvermögen (Deutschland)

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Die Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist § 20 des EStG.

Begriff

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören alle Entgelte aus der Nutzungsüberlassung von (Geld-)Kapital, d.h. die Früchte aus der Kapitalnutzung. Es kommt nicht auf die Bezeichnung der Nutzungsentgelte an, sondern ausschließlich auf deren wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung fremden Geldkapitals.

Stand ab 2009

Berechnung der Einkünfte ab 2009
(Brutto)Einnahmen (ohne jeden Abzug)
- Sparer-Pauschbetrag
= Einkünfte aus Kapitalvermögen

Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 vollzog der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel bei der Besteuerung der Kapitaleinkünfte. Durch die Abgeltungsteuer wurden die Kapitaleinkünfte im Grundsatz nicht mehr in die Veranlagung einbezogen. Es gilt die Abgeltungsbesteuerung zu einem Steuersatz von 25% (sog. Schedulenbesteuerung, von lat. Schedula: „Zettel“). Gleichzeitig wurde mit § 32d EStG eine besonderen Tarifvorschrift für die Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt.

Die für die Einkünfte aus Kapitalvermögen grundlegende gesetzliche Vorschrift unterscheidet zwischen Einnahmen aus der Nutzung eines Geldkapitals (§ 20 Abs. 1 EStG) und Einnahmen aus deren Veräußerung oder Einlösung (§ 20 Abs. 2 EStG).

wichtigste Vorschriften erfasste Einnahmen
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Dividenden (Gewinnausschüttungen)
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einnahmen aus stiller Gesellschaft und partiarischem Darlehen
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG Erträge aus Lebensversicherungen
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Erträge aus sonstiger Kapitalforderung jeder Art
§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft (insbes. Verkauf von Aktien)
§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art

Die Abgrenzung der stillen Gesellschaft vom partiarischen Darlehen hat für die Einkünfte aus Kapitalvermögen faktisch keine Bedeutung, da eine Besteuerung sowohl für den stillen Gesellschafter als auch das partiarische Darlehen über § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG herbeigeführt wird. Eine Abgrenzung ist jedoch wichtig für eine Behandlung im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen.

Einnahmen

Der Katalog der Einnahmen, die den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind, wurde überarbeitet (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG). Während bisher lediglich die Erträge aus Kapitalanlagen (Einkunftsquellen) erfasst wurden, gehören nun auch Gewinne aus der Veräußerung von Einkunftsquellen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Ausgenommen sind Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen nach § 17 EStG.

Werbungskosten

Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten wurde weitgehend abgeschafft.

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 n. F.) mit 801 € (bei Verheirateten 1602 €) ersetzt ab 2009 den Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a. F.) und den Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a Nr. 2 EStG)

Erhebung der Steuer

Stand bis 2009

Berechnung der Einkünfte bis einschl. 2008
(Brutto)Einnahmen (ohne jeden Abzug)
- Sparer-Freibetrag
- Werbungskosten
= Einkünfte aus Kapitalvermögen

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in der Steuererklärung zu deklarieren, wenn die Summe der Einkünfte den Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a. F.) 750,00 € (bei verheirateten 1500,00 €) übersteigt.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a.

Literatur

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