Selbstbehalt (Unterhalt)
Die Oberlandesgerichte billigen dem Unterhaltspflichtigen je nach Verhältnis zum Unterhaltsbedürftigen verschiedene Selbstbehalte zu.
Höhe
Zeitraum | ggü. privilegiertem Kind |
ggü. getrenntem oder geschiedenem Ehegatten |
ggü. Elternteil nichteheliches Kind |
ggü. nicht- privilegiertem Kind |
ggü. Eltern | Quelle |
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01.07.1998 – 30.06.2001 | 1.300 DEM / 1.500 DEM | 1.300 DEM / 1.500 DEM | 1.800 DEM | 1.800 DEM | 2.250 DEM | [1][2] |
01.07.2001 – 31.12.2001 | 1.425 DEM / 1.640 DEM | 1.425 DEM / 1.640 DEM | 1.960 DEM | 1.960 DEM | 2.450 DEM | [3] |
01.01.2002 – 30.06.2005 | 730 EUR / 840 EUR | 730 EUR / 840 EUR | 1.000 EUR | 1.000 EUR | 1.250 EUR | [4] |
01.07.2005 – 30.06.2007 | 770 EUR / 890 EUR | 770 EUR / 890 EUR | 935 EUR / 995 EUR | 1.100 EUR | 1.400 EUR | [5] |
01.07.2007 – 31.12.2010 | 770 EUR / 900 EUR | 1.000 EUR | 1.000 EUR | 1.100 EUR | 1.400 EUR | [6][7] |
01.01.2011 – | 770 EUR / 950 EUR | 1.050 EUR | 1.050 EUR | 1.150 EUR | 1.500 EUR | [8] |
Bei minderjährigen Kindern wird ein kleiner oder auch notwendiger Selbstbehalt gewährt, da diesen keinerlei Fähigkeit zur Eigenversorgung zugesprochen wird. Hat ein volljähriges Kind noch keine eigene Lebensstellung (bei den Eltern wohnhaft, in der Ausbildung) erworben, wird ebenfalls nur der kleine Selbsterhalt zugebilligt. Im Geltungsbereich der meisten Oberlandesgerichte wird noch unterschieden, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.
Der große Selbstbehalt (auch angemessener Selbstbehalt) kann gegenüber privilegierten volljährigen Kindern gewährt werden. Die Höhe hat zwar über dem kleinem Selbstbehalt zu liegen, wird aber nicht weiter konkretisiert, da sie auf richterlichen Beschluss, den Umständen entsprechend, festgelegt wird.
Gegenüber den Ehegatten (getrennt lebende oder geschieden) ist nach den jüngsten Urteilen des BGH ein eheangemessener Selbstbehalt oder auch eheangemessener billiger Selbstbehalt zugrunde zu legen. Dieser wird von den Oberlandesgerichten uneinheitlich auf Werte zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt festgesetzt. Als Ausnahme kann hier nur eine besondere, einem minderjährigen Kind ähnliche, Bedürftigkeit des Expartner zur Absenkung funktionieren. Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs in dieser Sache ist von 2006.[9]
Wenngleich die Unterhaltsrichtlinien bestimmte Sätze des Selbstbehalts festlegen, kann es durch richterlichen Beschluss zur Änderung dieser Summe kommen. Als Gründe für eine Erhöhung werden z.B. eine nicht vermeidbare hohe Mietbelastung angesehen. Eine Kürzung des Selbstbehaltes wird erwogen, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt oder anderweitig Aufwendungen sparen kann. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass durch der Unterhaltspflichtige bei gemeinsamer Haushaltsführung „dadurch Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung erspart und sich deswegen auch sozialhilferechtlich auf einen – im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft – geringeren Bedarf verweisen lassen muss“.[10] Dabei ist entscheidend, „ob der Unterhaltsschuldner wegen des Synergieeffekts ohne Einbußen günstiger lebt und seinen Lebensstandard mit geringeren Mitteln aufrechterhalten kann als ein allein lebender Unterhaltsschuldner“.[10]
Einzelnachweise
- ↑ FamRZ Düsseldorfer Tabelle 01.07.1999
- ↑ FamRZ Düsseldorfer Tabelle 01.07.1998
- ↑ FamRZ Düsseldorfer Tabelle 01.07.2001
- ↑ FamRZ Düsseldorfer Tabelle 01.01.2002
- ↑ OLG Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle 01.07.2005
- ↑ OLG Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle 01.01.2010
- ↑ OLG Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle 01.01.2009
- ↑ OLG Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle 01.01.2011
- ↑ BGH Urteil vom 15. März 2006. Aktenzeichen XII ZR 30/04. dejure.org
- ↑ a b Bundesgerichtshof, Az XII ZR 170/05, Urteil vom 9. Januar 2008