Geschichte des Urheberrechts
Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk. Es gehört zum geistigen Eigentum.
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland ist das Urheberrecht durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Dieses regelt auch mit dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte.
Werkarten
Zu den unter das Urheberrechtsgesetz fallenden Werken gehören Werke der Literatur, Wissenschaft, Musik oder Bildender Kunst (§ 1 UrhG). Computerprogramme gelten als Schriftwerke. Für sie gelten jedoch besondere Regeln, man darf sie nicht einmal für private Zwecke kopieren, während "traditionelle" Werke wie Musik oder Texte auch in digitaler Form (=Software) nur wie ein normales Werk geschützt sind.
Schöpfungshöhe
In der juristischen Praxis ist die "persönliche geistige Schöpfung", die das Gesetz fordert, immer wieder ein Streitpunkt in konkreten Fällen: Je nach Werkgattung werden dabei in Gerichtsentscheidungen unterschiedliche Maßstäbe an die sog. Schaffenshöhe angelegt, was in der Folge dazu führt, dass zwar die meisten, aber nicht prinzipiell alle Ergebnisse menschlichen Schaffens in der Praxis urheberrechtlich geschützt sind.
Inhalt
Per Gesetz erhält ein Urheber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk zu verfügen. Das heißt, er oder sie kann allein bestimmen, ob und in welcher Form sein Werk vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet wird und ggf. die vertraglichen Bedingungen in Bezug auf Weiterverbreitung, Bearbeitung, Kombination mit anderen Werken, gewerbliche Nutzung, weitere Veröffentlichung und so weiter in weitem Umfange festlegen. (Dies macht sich auf spezielle Weise auch die GNU zunutze.)
Das Urheberrecht regelt auch, dass bestimmte persönliche, nichtkommerzielle und beschränkte Nutzungen erlaubt sind. Das Urheberrecht wird z.B. durch die Möglichkeit, aus fremden (rechtlich geschützten) Werken zu zitieren, eingeschränkt (§ 51 UrhG). Hintergrund ist die Einsicht, dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen und die Rechte der Gesellschaft nicht durch Rechte einzelner blockiert werden dürfen (Informationsfreiheit) (siehe auch Zitate und Urheberrecht).
Schutzdauer
Nach Ablauf einer bestimmten Frist (viele Jahrzehnte, 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) werden die Werke 'gemeinfrei' oder gleichbedeutend Public Domain. Bearbeitungen, die ihrerseits schutzfähig sind, können jedoch auch nach diesem Zeitpunkt dem Urheberrecht des Bearbeiters unterliegen.
Kennzeichnung
Zur eindeutigen Kennzeichnung dient meist ein so genannter Copyright-Vermerk (deutsch Urheberrechtshinweis). Dieser Hinweis ist in Deutschland rechtlich nicht notwendig, d. h. aus dem Fehlen eines derartigen Hinweises kann nicht auf die Gemeinfreiheit des Werkes geschlossen werden.
Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts
In Antike und Mittelalter kannte man ein Recht am geistigen Werk als solchem noch nicht. Rechtsregeln gab es nur für die Sachen, in denen sich das Geisteswerk zeigte, insbesondere für das Eigentum hieran. Also durfte ein Buch beispielsweise nicht gestohlen, wohl aber abgeschrieben werden.
(Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der Originalität seiner Erfindungen. Unsere heutige Vorstellung von künstlerischem Schöpfertum dürfte ihre Wurzeln nicht zufällig genau wie das moderne Urheberrecht im 18ten Jahrhundert haben (Französische Aufklärung, Geniekult des Sturm und Drang, romantische Kunsttheorie...)
Mit der Erfindung des Buchdrucks (um 1440) kam das Privilegienwesen auf. Ursprünglich ging man von der Freiheit des Nachdrucks aus. Es wurden aber für einzelne Werke oder Gebiete Nachdruckverbote erlassen. Die Dauer war jeweils vom angestrebten Zweck abhängig (z. B. die Einführung des Buchdrucks in der Stadt Venedig 1469, Schutz für fünf Jahre). Die Privilegien stellten eine Ausnahme dar, die gemacht wurde, weil der Bücherdruck sehr teuer war. Die Druckprivilegien und Bücherprivilegien dienten jedoch dem Schutz der Verleger und der Sicherung des Absatzes. Es handelte sich somit um Gewerbemonopole, nicht um Rechte des Urhebers.
Mit Beginn der Renaissance rückte die Individualität mehr in den Vordergrund und es wurden auch Autorenprivilegien gewährt, mit denen der Schöpfer für sein Werk belohnt wurde. In Deutschland wurde ein solches Privileg z. B. Albrecht Dürer (1511) eingeräumt. Dieser Schutz bezog sich jedoch auf den Schöpfer als Person (Persönlichkeitsrecht) und brachte den Urhebern noch keine Einnahmen. Angeknüpft wurde auch weiterhin am Werk als einer Sache. Mitte des 16. Jahrhunderts wurden Territorialprivilegien eingeführt, die allgemeine Nachdruckverbote in einem bestimmten Gebiet für einen begrenzten Zeitraum darstellten.
Als die Verleger dazu übergingen, den Autoren Honorare zu zahlen, bildete sich die Überzeugung, ihnen würde damit ein ausschließliches gewerbliches Schutzrecht zustehen (Lehre vom Verlagseigentum), auch wenn sie kein Privileg für ein Werk besaßen. Der Nachdruck wurde daher verboten, wenn die Rechte vom Autor erworben worden waren.
Erst im 18. Jahrhundert wurde erstmals über eigentumsähnliche Rechte an geistigen Leistungen theoretisiert. In einem englischen Gesetz von 1710 wurde als erstes ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht des Autors anerkannt. Dieses Recht traten die Autoren dann an die Verleger ab. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück. Das Werk musste im Register der Buchhändlergilde eingetragen werden und es musste mit einem Copyright-Vermerk versehen werden, damit es geschützt war. In den Vereinigten Staaten wurde dieses Verfahren 1795 eingeführt (das Erfordernis der Registrierung wurde in England jedoch 1956 und in den Vereinigten Staaten 1978 wieder abgeschafft). Überwiegend wurde die Idee vom geistigen Eigentum mit der Naturrechtslehre begründet. Auch in Frankreich wurde in zwei Gesetzen von 1791 und 1793 ein Propriété littéraire et artistique eingeführt. In Preußen kam es zu einem entsprechenden Schutz im Jahre 1837. Die Bundesversammlung (Deutscher Bund) beschloss ebenfalls 1837 eine 10jährige Schutzfrist seit Erscheinen des Werkes, die 1845 auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris) verlängert wurde. 1857 wurde ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt.
Internationaler Schutz
Um urheberrechtlichen Schutz über den Hoheitsbereich eines einzelnen Staates zu gewährleisten, wurden internationale Vereinbarungen getroffen.
Ein erstes Abkommen über industrielle Schutzrechte wurde 1883 als Pariser Übereinkunft geschlossen.
Zum Schutz literarischer und künstlerischer Werke schlossen sich 1886 zehn Staaten, darunter Deutschland, in der Berner Übereinkunft zusammen. In der Folgezeit kam es zu mehreren Revisionen; seit 1908 spricht man daher von der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ). Die RBÜ sichert den Angehörigen eines Verbandsstaats einen Mindestschutz zu, sowie jeweils in einem Verbandsstaat die Gleichbehandlung mit dessen Angehörigen.
Die UNESCO initierte 1952 das Welturheberrechtsabkommen (in Deutschland seit 1955 in Kraft), das namentlich die USA in den weltweiten Urheberrechtsschutz einbinden sollte. Mit dem Beitritt der USA zur RBÜ mit Wirkung von 1989 hat das Welturheberrechtsabkommen an Bedeutung verloren und ist auch der Copyright-Vermerk nicht mehr erforderlich (zur Rechtsdurchsetzung, ebenso wie eine Registrierung in den USA, aber immer noch hilfreich).
Die durch die Pariser und die Berner Übereinkunft geschaffenen Sekretariate wurden 1893 zum Bureaux internationaux réunis pour la protection de la propriété intellectuelle (BIRPI, Sitz zunächst in Bern, später in Genf) zusammengelegt und 1967 im Stockholmer Übereinkommen in die Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organisation, WIPO) umgewandelt, die inzwischen unter anderem den WIPO Copyright Treaty von 1996 verwaltet.
Aktuelle Entwicklung des Urheberrechts
Die Diskussion, wie das Urheberrecht auf aktuelle technische Entwicklungen zu reagieren habe, wird weltweit mit ähnlichen Argumenten geführt. Einzelne Staaten haben nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrechts, da sich unübliche Regelungen als unfaire Vorteile auswirken können, die von den internationalen Handelspartnern nicht ohne Gegenwehr hingenommen werden. Den größten Spielraum haben unter den gegebenen Machtverhältnissen die USA, die mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) die Grundrichtung hin zu strengerem Urheberrechtsschutz vorgegeben haben.
In Europa setzen EU-Richtlinien den Rahmen, der durch nationales Recht ausgefüllt werden muss. In Deutschland gilt seit September 2003 ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung von wirksamem Kopierschutz für andere als private Zwecke unter Strafe stellt.
Zur Zeit (Ende 2003) wird in Deutschland über eine erneute Urheberrechtsreform diskutiert. Geplant sind unter anderem die generelle Abschaffung des Rechts auf Privatkopie, die Abschaffung von Pauschalabgaben auf Medien etc. zugunsten von DRM-geschützten Inhalten, die mehrfach zu bezahlen sind, und schließlich die härtere Verfolgung von Urheberrechtsverstößen. Dies ist u. a. eine Reaktion auf die verstärkte Nutzung von Internet-Tauschbörsen und anderen Technologien des "Digitalen Zeitalters", die zu einer beschleunigten Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten geführt haben. Fernsehen und Radio (Internet-Radio) kann man per Internet benutzen, E-Books werden als Konkurrenz zum gedruckten Buch betrachtet. Diese Veränderungen sind ein Argument für die Medienverwerter, um per Gesetz zu einem Zustand zu gelangen, der vor der Verbreitung von Videorekorder, Kassettenspieler und Radio bestand: Vor 100 Jahren musste noch jeder eine Schallplatte kaufen um Musik zu hören.
Jede neue Erfindung wie z.B. das Radio sollte der Untergang der Medienverwerter sein, das Gegenteil war aber der Fall.
Siehe auch: Autor, Verwandte Schutzrechte, Gewerblicher Rechtsschutz, Copyright, Syndikation, Verwertungsgesellschaft (GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst, TRIPS, Urhebervertragsrecht, Wissensallmende
Weblinks
Gesetzestexte
- Deutsches Urheberrechtsgesetz
- Schweiz: Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Weiteres
- Grundwissen Urheberrecht der Universität Saarbrücken
- Institut für Urheber- und Medienrecht
- Der Kampf ums geistige Eigentum, Telepolis Special zum Thema "Copyright"
- Das neue Urheberrecht - FAQ zu Fragen der Privatkopie und des Kopierschutzes
- Benedikt Rubbel: Wissensallmende: Entwicklung und Zukunft des Urheberrechts im digitalen Zeitalter