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Tarifautonomie

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Tarifautonomie bedeutet, dass beide Tarifpartner - die Gewerkschaften und die Arbeitgeber - den Tarifvertrag autonom, das heißt ohne dass irgendjemand auf die Verhandlungen Einfluss nehmen darf, verhandeln und abschließen.

Im Gegenzug dürfen Gewerkschaften sich nicht in politische Angelegenheiten einmischen. Das Gesetz der Tarifautonomie beruht auf dem Generalstreik von 1920.

Dies wird im Grundgesetz in Artikel 9 Absatz 3 gewährleistet. Die hier erwähnte Koalitionsfreiheit bezieht sich auf die Gründung und den Bestand von gesellschaftlichen Organisationen, welche auf die Gemeinschaftsgestaltung der Arbeitsbedingungen gerichtet sind, aber auch auf die Betätigung dieser Bündnisse. Geschützt werden hiermit insbesondere die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände und die ihnen zustehende tarifliche Autonomie.