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Diskussion:Rechtsstaat

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 10. Dezember 2010 um 00:33 Uhr durch Jewgenia (Diskussion | Beiträge) (Neutralität). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von Häuslebauer in Abschnitt Überarbeitung Jewgenia

Vorlage:Archiv Tabelle

Objektive Wertordnung

Es ist problematisch, die vom BVerfG und der dt Staatsrechtslehre entwickelte "objektive Wertordnung" als notwendiges Merkmal eines Rechtsstaates anzusehen, da es sich um eine deutsche Besonderheit handelt. Dass es so etwas wie ein materiales Rechtsstaatsprinzip gibt, ist dagegen in Ordnung, auch wenn z.B. "rule of law" eher prozedurale und formale Aspekte beinhaltet. Auch "in Grundzügen unabänderlich" war zu sehr am GG orientiert. UK hat z.B. keine geschriebene Verfassung und schon gar keine Ewigkeitsklausel wie in Art. 79 III GG, und ist trotzdem ein Rechtsstaat. Ich hab mich daher in Anlehung an die Literatur um eine universalere Definition bemüht, die auch auf andere Rechtssysteme passt. --Olag 22:52, 30. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Dann wäre es richtiger zwei Artikel daraus zu machen. Ich vermisste schmerzlich die Definition des BVerfG, da sie für das Rechtsstaatsprinzip Inhalt jeder guten Vorlesung sind - ich denke wer in der deutschen Wikipedia nach Rechtsstaat sucht, der will auch die deutsche Definition hierzu finden. Spalten wäre IMHO die einzige Lösung, dann würde sich auch der Baustein deutschlandlastig erledigen. Gruß Jensen 00:24, 5. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Nachtrag: Auf die Begriffe formeller und materieller RS zugunsten einer allgemein gültigen Definition zu verzichten kann sicherlich auch nicht zielführend sein. SPALTEN!!! Jensen 00:28, 5. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Tatsächlich ist die Definition im ersten Satz jetzt eher der formelle Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts. Aber danach kommt ja dann noch eine materielle Rechtsstaatsdefinition (" auf die Herstellung und Erhaltung eines materiell gerechten Zustands gerichtet"), gegen die ich gar nichts habe, weil sie so auch auf andere demokratische Rechtsstaaten zutreffen dürfte.
Spalten fände ich nicht so gut, weil "Rechtsstaat" ja auch in anderen Ländern als deutsches Produkt angesehen wird - und da keine adäquates Synonym gibt auf den dt Begriff als Fremdwort zurückgegriffen wird. Das mit der objektiven Wertordnung kann schon rein, nur vielleicht nicht im ersten Satz und mit Vorbehalt, dass dies die speziell deutsche Ausprägung der materiellen Rechtsstaatlichkeit darstellt.--Olag 23:01, 7. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Rule of law

Ich vermisse eine Abgrenzung des Rechtsstaatsprinzip zur rule of law. Eine solche wurde bereits ganz früh in einer Review-Diskussion angeregt, ist aber nie entstanden. Diese Lücke ist umso bedrückender, da ich zumindest bei einer kurzen Suche keinen anderen Artikel finden konnte, der sich mit der rule of law auseinandersetzt. Leider bin ich selbst in diesem Themenfeld nicht bewandert genug, um die Lücke zu schließen. Eventuell können die Artikel der englischen Wikipedia en:Rechtsstaat und en:Rule of law ein Ausgangspunkt sein. --Häuslebauer 01:35, 12. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Ist jetzt ansatzweise gemacht. Ich mache vllt. bei Gelegenheit noch einen Artikel "rule of law". --Jewgenia 19:55, 9. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Geschichte (BRD)

Man merkt, dass dieser Artikel vorab von Jurist/Innen geschrieben wurde: Der Absolutismus hatte in keinster Weise eine unabhängige Justiz, sonst hätte es z.B. Montesquieu teilweise gar nicht gebraucht. Es ist hier klar zu unterscheiden zw. höfischem Absolutismus, wie er auch in den dt. Ländern zur Zeit d. höfischen Absolutimus des frz. Sonnenkönigs Ludwig XIV praktiziert wurde und dem aufgeklärten Spät-Absolutismus des alten Fritz in Preussen und Josefs II in Oesterreich. Einzig letzterer hatte - durch Montesquieu beeinflusst - eine +/- unabhä. Justiz, der Rest des A. war nur eins: Polizeistaat und Polizeistaat und Polizeistaat und absolute Herrschaft eines Einzelnen in allen Bereichen. Der Monarch konnte jeden Gerichtsentscheid nach willkürlichem Belieben beeinflussen --62.202.235.91 09:27, 18. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Mag sein, aber Gerichte, d.h. die Rechtsprechung selber werden auch heute nach willkürlichem Belieben beeinflusst. Z.B. Sozialgerichte durch das Sozialstaatsinteresse, Grundrechte durch das Steuerinteresse und öffentliche Interesse usw. --Infracent 10:20, 8. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Weitere Prinzipien

Eine Frage: Worunter fällt das Prinzip, dass ein Staat nicht mit Verbrechern verhandelt, bzw. worunter ist dies zu finden? --23PowerZ 06:51, 18. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Das gibts so m.W. nicht. Etwa bei Geiselnahmen muss der Staat in deren Interesse allenf. mit ihnen verhandeln --62.202.234.175 02:43, 8. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Otto Bähr

Gestrichen: "Der Begriff des Rechtsstaates wurde bekannt durch den Juristen und späteren Reichstagsabgeordneten Otto Bähr." Diese Behauptung war nicht belegt. Zahlreiche Veröffentlichungen schreiben das Bekanntmachen des R.-Begriff vielmehr Robert von Mohl zu. Mir ist keine Veröffentlichung bekannt, die dies erst Bähr zuschreibt.

Gestrichen die problematische Wertung: "in dieser Beziehung fortschrittlichen kurhessischen Heimatrecht" Beleg? / Begründung für die Wertung „fortschrittlich“[1]?

"in etwa" eingefügt: "Der Rechtsstaat umfasst für ihn also insbesondere den Rechtsweg zu unabhängigen Gerichten, wie er in etwa heute in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (Verfassung) der Bundesrepublik Deutschland verankert ist." - Die heutige Verwaltungsgerichts-Lösung folgt nicht vollständig dem damaligen bährschen Vorschlag. (Die Passage wird bei weiterer Überarbeitung noch präzisiert.)--Jewgenia 19:55, 9. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Überarbeitung Jewgenia

Zunächst einmal ein Lob für diese ausführliche Ergänzung des Artikels. Inhaltlich wird der Artikel auf jedem Fall um Meilen nach vorne gebracht. Leider habe ich noch Bauchschmerzen bei dem Stil. Vor allem die Einleitung ist in keinem enzyklopädischen Stil gehalten. Daher habe ich die Version bisher noch nicht gesichtet. Eine Überarbeitung des Stils und in dem Zuge auch eine neue Einleitung fände ich sehr gut. Ansonsten befürchte ich auch einen Revert allein wegen formeller Argumente. Als Anhaltspunkt für die Überarbeitung empfehle ich ein Blick in Wikipedia:Wie schreibe ich gute Artikel. --Häuslebauer 23:04, 9. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Neutralität

Das Thema wurde bereits einmal diskutiert und ist jetzt im Archiv.

Zu der alten Diskussion (zwischen Kruwi und CJB) zum gleichen Thema:

CJB 12:27, 21. Mai 2007 (CEST) schrieb: "Wenn du den Nürnberger Gesetzen von 1935 etwas Gutes abgewinnen willst, wirst du seehr gute Nachweise brauchen!!

Im Übrigen fragt sich, wie der thematische Salto von Radbruch zur wehrhaften Demokratie deinem Ansatz dienen soll, der Balance zwischen formellen und materiellen Mechanismen."

zu Satz 1: Die strittige Frage ist nicht die Bewertung der Nürnberger Gesetz, sondern ob aus den Nürnberger Gesetzen ein schlagkräftiges Argument gegen ein formelles Rechtsstaats-Verständnis folgt.

zu Satz 2: Ja, das sind zwei unterschiedlichen Fragen. Aber sowohl der streitbaren Demokratie als auch dem materiellen Rechtsstaat liegt die These zugrunde, daß die Weimarer Republik an 'zu viel formaler Demokratie' gescheitert sei. Diese Ansicht ist aber eben nicht allgemein geteilt. Und deshalb sollten die unterschiedlichen Auffassungen zu Wort kommen.

Einzelnachweise

  1. In Michael Stolleis’ Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. (Bd. 2: Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800 - 1914, Beck: München, 1992) heißt es auf S. 191: „Erst 1830/31 kam dann nach inneren Unruhen eine liberale Verfassung zustande, die allerdings von der Regierung mehrfach unterlaufen wurde, so daß das Land bis 1866 [= Jahr der Annektion durch Preußen] ständig in und mit Konflikten lebte.“ Und Bähr selbst wird von Thomas Henne in der 2. Aufl. des von Albrecht Cordes et al. hrsg. Handwörterbuches zur deutschen Rechtsgeschichte in Sp. 408 – jedenfalls auf seine Zeit als Reichstagsabgeordneter (ab 1867) – als auf dem „rechten Flügel der Nationalliberalen“ stehend charakterisiert.