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Mankolieferung

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Mankolieferung ("verdeckte Mankolieferung") bedeutet die Lieferung einer zu geringen Menge.

In Deutschland ist nach neuem Schuldrecht (vgl. Schuldrechtsreform) die Mankolieferung einem Sachmangel gleichzustellen, § 434 III BGB.

Zu unterscheiden ist die Mankolieferung von der Teillieferung nach den §§ 266, 281 I 2 BGB. Diese wird oftmals auch "offene Mankolieferung" genannt. Bei dieser ist dem Schuldner bewusst, dass er nur einen Teil der geschuldeten Menge liefert, während er bei der (verdeckten) Mankolieferung leistet, um seine Verpflichtung aus § 433 I BGB vollständig zu erfüllen, d. h. er geht davon aus, die geschuldete Menge zu liefern.