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Aktiengesellschaft (Niederlande)

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Die naamloze vennootschap, abgekürzt N.V. oder NV, ist das niederländische Äquivalent zur Aktiengesellschaft. Wörtlich übersetzt bedeutet der Name so viel wie „Namenlose Partnerschaft“ (vgl. mit der S.A., der Aktiengesellschaft in französisch, spanisch oder portugiesisch geprägten Rechtsräumen – Société Anonyme, Sociedad Anónima, Sociedade anónima), da im Gegensatz zur besloten vennootschap (B.V. oder BV), welche der GmbH ähnelt, die Gesellschafter nicht namentlich bekannt sein müssen.

Die NV ist in den Artikeln 64 bis 174a des zweiten Buches des Burgerlijk Wetboek als eine in der Haftung beschränkte juristische Person, deren Kapital in Inhaberaktien oder Namensaktien aufgeteilt ist, definiert. Grundsätzlich sind die Aktien frei übertragbar, allerdings kann dieses Recht nach eingeschränkt werden.[1] Das Mindestkapital zur Gründung einer NV beträgt 45.000 €.[2] Die Gründung ist nur über einen Notar möglich. Ferner bedarf es einer Genehmigung des niederländischen Justizministeriums, welches eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellt. Außerdem ist ein Eintrag in das Register der Handelskammer obligatorisch.

Einzelnachweise

  1. Artikel 87 Burgerlijk Wetboek Boek 2. Abgerufen am 6. Oktober 2010.
  2. Artikel 67 Burgerlijk Wetboek Boek 2. Abgerufen am 6. Oktober 2010.