Baustelle

Eine Baustelle (im Bereich der Eisenbahnen mit Baust abgekürzt) ist ein Ort, auf dem ein Bauwerk errichtet, umgebaut oder abgebrochen wird.[1] Sie besteht aus den Flächen für das Bauwerk und den bauzeitlich genutzten Flächen der Baustelleneinrichtung, zusammen Baufeld genannt. Baustellen mit großer räumlicher Ausdehnung, so genannte Großbaustellen, können in mehrere Bauabschnitte bzw. Baulose eingeteilt sein. Im Sinne der Baubetriebslehre ist die Baustelle eine spezifisch vom Auftraggeber vorgegebene Produktionsstätte, auf der mit Hilfe von Produktionsfaktoren (beispielsweise Arbeitskräfte, Maschinen und Baustoffe) ein Bauvorhaben durchgeführt wird. Je nach Bauverfahren kommen dort Maschinentechnik und manuelle Handwerksarbeit in unterschiedlichem Maße zum Einsatz. Baustellen bergen für die dort beschäftigen Personen besondere Gefahren, sodass hinsichtlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen.
Straßenbaustelle
Man unterscheidet zwischen ortsgebundenen Baustellen und ortsungebundenen, mobilen Baustellen, die auch Wanderbaustellen genannt werden, sowie nach der Dauer zwischen Tagesbaustellen und Dauerbaustellen.

Baustellen, oder auch Arbeitsstellen, die im Bereich von Straßen stattfinden, benötigen eine sogenannte verkehrsrechtliche Anordnung durch die zuständigen Behörden. Die verkehrsrechtliche Anordnung ist in der Regel in Verbindung mit einem Verkehrszeichenplan zu beantragen. Arbeiten im Gültigkeitsbereich der StVO ohne Anordnung sind nicht zulässig (Ausnahmen sind Notfälle, in denen sofortige Absicherung im Zuge des Notstandsrechtes zur Schadensabwehr notwendig ist); der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß StVO kann vorliegen und es somit zur Verhängung einer Geldbuße und/oder zu „Punkten“ in Flensburg kommen. Auch das Abweichen von der verkehrsrechtlichen Anordnung oder ein nachweisbares Unterlassen der Kontrolle der Baustellensicherung (geregelt u.a. in ZTV SA) kann, besonders im Falle eines Unfalles (vor allem bei Personenschaden), zu strafrechtlichen Verfahren führen.
Absicherung
Eine Baustelle ist so abzusichern, dass keine Gefahren, Schäden und unzumutbare Belästigungen für Einzelne oder die Allgemeinheit ausgehen. Dazu gehören eine Abgrenzung und eine angemessene Beleuchtung. Besteht für Fußgänger eine Gefahr durch herabfallende Materialien, ist eine Überdachung des Gehwegs erforderlich. Für kleine Baustellen ist ein Bauzaun nicht zwingend vorgeschrieben, kann jedoch gefordert werden. Bei Großbaustellen wird aufgrund der erforderlichen Baustellenlogistik und Zutrittskontrolle eine aufwendige Absicherung benötigt, was auch den Schutz der Baustelle selbst vor Diebstahl von Material und Geräten sowie Vandalismus beinhaltet.
Kennzeichnung
Die meisten Bauordnungen sehen vor, dass die Baustelle durch ein Baustellenschild zu kennzeichnen ist. An ihm lässt sich erkennen, dass das Bauvorhaben genehmigt ist und welches die wichtigsten Baubeteiligten sind.
Groß angelegte Baumaßnahmen entlang von Bundesfernstraßen werden mit Hilfe des Baustelleninformationsschildes angekündigt. Das Schild liefert Informationen über die Baumaßnahme, über den Bauzeitraum und die beteiligten Behörden.
Volksmund
Oft wird die eigentliche Durchführung der Bauarbeiten als Baustelle bezeichnet. Im übertragenen Sinn bezeichnet Baustelle einen unfertigen Zustand, bei dem man trotz (starken) Bemühens noch nicht ein befriedigendes Ergebnis erreicht hat („Mein Leben ist eine Baustelle“). In ähnlicher Weise werden leere Internet-Domains oder -Seiten von den Seiteninhabern gerne als „Baustelle“ gekennzeichnet, um die Absicht zu betonen, bald etwas auf die Seite zu stellen. In diesem Sinne existiert auch die Dauerbaustelle.
Normen und Standards
Folgende Gesetze, Verordnungen und Technischen Regeln sind ggf. zu beachten:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Baustellenverordnung (BaustellV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStffV)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
Siehe auch
Literatur
- Die Anordnungspflicht von Notbaumaßnahmen, Verkehrsdienst 7/99 (http://www.sicherestrassen.de/Ausarbeitungen/kaubeNotbaumassnahmen.htm)
- DIN VDE 0100-704 (VDE 0100-704):2007-10 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-704: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Baustellen (IEC 60364-7-704: 2005, modifiziert); Deutsche Übernahme HD 60364-7-704: 2007 + Cor. 1: 2007, VDE-Verlag, Berlin
- Ewald Weichenmeier „Elektrischer Strom an Bau- und Montagestellen – Gefahren, Schutzmaßnahmen“ TIEFBAU 1/2007, S. 30–41, Wissensportal der TU Dresden (http://www.baumaschine.de/Portal/Tbg/2007/heft1/a030_041.pdf)
Einzelnachweise
- ↑ Wormuth Schneider: Baulexikon. Bauwerk Verlag, Berlin 2009, ISBN 978-3-89932-159-3, S. 31.