Gemeinfreiheit
Ein Werk gilt als gemeinfrei (englisch public domain), wenn es keinem Urheberrecht unterliegt. Andere sinnnahe Ausdrücke für gemeinfrei sind öffentliches Eigentum und Allgemeingut.
Alle Werke, die einem besonderen Schaffensakt bzw. einer besonderen Schaffenskunst entspringen, unterliegen dem Urheberrecht. Dazu gehören insbesondere literarische, künstlerische, aber auch wissenschaftliche und seit einiger Zeit auch besondere Arbeiten im Bereich Software. Entsprechende Rechtsvorschriften beinhalten eine Ablauffrist für den zugestandenen Schutz und eine Regelung zum Verzicht auf den Schutz.
Ablauffrist
In beiden Fällen (Ablauf oder bewusste Freigabe) wird ein Werk gemeinfrei (engl. public domain) und kann von jedermann ohne weitere Verpflichtungen benutzt werden. Im Falle natürlicher Personen läuft die Frist in Deutschland nach 70 Jahren (50 Jahre nach Ableben des Urhebers + 20 Jahre Nutzungsrecht für Hinterbliebene) ab. Dabei ist wichtig, dass die Frist nicht 70 Jahre nach dem Erscheinen des Werkes endet, sondern 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers!
Fotografien
Aufnahmezeitpunkt nach 1965
Bei Lichtbildwerken gemäß §2 UrhG, die gegenüber den Lichtbildern nach §72 UrhG eine geistige Schöpfung darstellen, endet der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Wenn keine geistige Schöpfung erkennbar ist endet der Schutz allerdings 50 Jahre nach der Aufnahme des Bildes.
Aufnahmezeitpunkt vor 1965
Anders ist es bei Lichtbildern, die bis zum Inkrafttreten der UrhG 1965 erschienen sind. Damals galt eine Schutzdauer von 25 Jahren. Wenn die Schutzdauer nach diesem alten Recht bis 1985 reicht, verlängert sie sich auf die längere Schutzdauer nach neuem Recht. Entstand das Lichtbild aber bis 1959, so endete die Schutzdauer im Jahr 1984 und wurde somit auch nicht verlängert. Dementsprechend sind diese Bilder gemeinfrei.
Rechteinhaber
Eine weitere Möglichkeit ist dadurch gegeben, dass eine juristische Person, die Eigentümer von Rechten ist, nicht mehr existiert. Dies kann im Fall einer Auflösung einer Firma der Fall sein. Falsch! Im deutschen Urheberrecht ist es nicht möglich das Band zwischen dem Urheber und seinem Werk zu durchschneiden. Urheber bleibt auch ein angestellter Programmierer, die Verwertungsrechte liegen jedoch per Gesetz automatisch bei der Firma. Rechtsfolge des Auflösens der Firma (also der möglichen juristischen Person) ist mir allerdings unbekannt.
Weitere Rechtsprobleme
Das Urheberrecht ist (wie die meisten Rechte) im Detail beliebig kompliziert und es gilt eine Reihe von Ausnahmen zu beachten. So entstehen durch Bearbeitungen durch Dritte, Übersetzungen möglicherweise neue Rechte mit neuen Fristen und alles zusammen kann wiederum in jedem Land anders sein. Daher muss auch nicht jeder Text, der in einem Land bereits public domain ist, auch automatisch in einem anderen Land gemeinfrei sein. Im Zweifelsfalle sollte daher immer fachkundiger Rat (Rechtsanwalt) eingeholt werden.
GNU ist nicht gemeinfrei
GNU-Produkte sind nicht public domain! Im Gegenteil nutzen sie gerade das für einen Urheber starke Recht aus, um eine bestimmte Form von Verbreitung zu garantieren. Diese hat zwar im Ergebnis einige ähnliche Effekte, stimmt jedoch dennoch nicht damit überein. So gibt es im Falle von gemeinfreien Werken keine Verpflichtung, eine bearbeitbare Version der Quellen bereitzustellen. Ein weiteres Beispiel für eine beschränkte Freigabe von Werken, die dennoch keine public domain sind, ist Freeware.
Siehe auch: Copyright