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Freier Träger

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Als freier Träger wird in den Sozialgesetzbüchern (SGB) ein Träger von Sozial-, Jugend- oder anderen Hilfemaßnahmen bzw. Angeboten bezeichnet, der nicht öffentlicher Träger (Gemeinde, Landkreis, Land, Bund) ist. In der engeren Wortbedeutung wird auch ein kommerzieller, gewinnorientierter Träger nicht als freier Träger bezeichnet, womit sich der Kreis auf die gemeinnützigen Vereine/die gemeinnützigen Gesellschaften sowie die Wohlfahrtsverbände beschränken würde. Zunehmend drängen in allen Bereichen sozialer Dienstleistungen auch kommerzielle Anbieter auf den Markt. Während diese früher zumeist von der öffentlichen Finanzierung ausgeschlossen waren, sind hier deutliche Veränderungen zu verzeichnen. Somit verwischen sich die Grenzen und eine eindeutige Bestimmung des Begriffs "freier Träger" ist kaum noch möglich. Auch wird bezweifelt, ob die zuweilen bestehende Privilegierung der traditionellen freien Träger bei der öffentlichen Bezuschussung mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar ist, sodass eine weitere Entwicklung der Trägerlandschaft zu erwarten ist.

Der freie Träger führt entsprechend seines eigenen Auftrags und seines Selbstverständnis´ Maßnahmen durch (Ferienlager für Kinder), unterhält Einrichtungen (Altenclubs) oder macht Angebote (Erziehungsberatung). Hierfür erhält der freie Träger Zuschüsse der öffentlichen Hand. Traditionell waren diese Zuschüsse nicht kostendeckend, sondern sollten nur das Engagement des freien Trägers stützen.(siehe auch Subsidiarität) Mit der stärkeren Einforderung öffentlicher Verantwortung, verändert sich auch die Trägerlandschaft und kostendeckende öffentliche Zuschüsse werden immer häufiger verlangt und gezahlt.

Bundesweit bekannte freie Träger sind (Auswahl):