Ausländer
1. Ein Ausländer ist eine Person ”aus” einem anderen ”Land” (Ausland). Im Gegensatz dazu steht der Begriff Inländer.
2. Rechtlich gesehen ist ein Ausländer eine Person, der/ die nicht über die Staatsangehörigkeit des Landes verfügt, in dem er/ sie sich aufhält. Staatenlose Personen sind demnach Ausländer. Personen mit einer doppelten Staatsangehörigkeit sind Inländer zweier bzw. mehrerer Staaten.
3. Im allgemeinen wird eine Person - unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die gewechselt werden kann - als Ausländer angesehen, wenn er/ sie nicht einheimischer Abstammung ist. Erst mit der biologischen Vermischung im Laufe von Generationen wird aus einem Ausländer ein Inländer bzw. ein Einheimischer (z. B. eingewanderte Polen Anfang des 20. Jhrh. ins Ruhrgebiet, die sich im biologischen Sinne mit der einheimischen Bevölkerung vermischt haben, so das heute nur noch polnische Familiennamen von einem Teil der Vorfahren zeugen (Abstammung).
4. Aufenthalt, Rechte und Pflichten sind in der Ausländergesetzgebung (Ausländerrecht) geregelt. Mit der Einbürgerung erhält der/ die AusländerIn die vollen Bürgerrechte, z.B. das Wahlrecht und wird damit rein rechtlich gesehen zum Inländer.
Ausländer, die gegen die Gesetze ihres Gastlandes verstoßen können unter Umständen ausgewiesen oder abgeschoben (Abschiebung) werden.
siehe auch: Asylbewerber, Ausländerfeindlichkeit, Gastfreundschaft, Ghetto, Menschenrechte, Misstrauen, Ressentiment, Xenophobie