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Usus modernus pandectarum

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Der Begriff usus modernus bezeichnet im engeren und nur auf "Deutschalnd" bezogenen Sinne eine Epoche in der deutschen Rechtsentwicklung während des 17. und 18. Jahrhunderts. Der Name dieser Epoche entstammt dem Titel des Werks Usus modernus pandectarum von Samuel Stryk, einem Hauptvertreter dieser Stilrichtung.

Es ist aber wenig sachgerecht, eine so enge Begrenzung vorzunehmen, denn der usus modernus war an keine Staatsgrenze gebunden, sondern eine „gesamteuropäische Epoche der Rechtswissenschaft“(so Wieacker). So las der Niederländer Wesenbeck in "Deutschland", während der Deutsche Wissenbach in Holland tätig war. Grotius Werk zum römisch-holländischen Recht, die Inleidinge, wurde auch in Deutschland stark beachtet. Man wird daher alle jene Juristen als Vertreter des usus modernus ansehen, die eine „theoretisch-praktische“ Vorgehensweise anwendeten und das Römische Recht mit dem einheimischen verbanden. Im weiteren Sinne ist der "usus modernus" also die Wissenschaft und Praxis des geltenden römisch-kanonischen Rechts zwischen 1500 und 1800 (so auch: Coing, Europäische Privatrechtsgeschichte I, Vorb. S. 4).

Soweit Römisches Recht heute noch angewendet wird, wie in Südafrika, spricht man im Gegensatz von "usus modernus pandectarum" vom "usus hodiernus pandectarum".

Zu Beginn dieser Epoche war die Rezeption des römischen Rechts in Deutschland durch das Wirken der Glossatoren und der Kommentatoren bereits weit fortgeschritten. Der usus modernus knüpfte in Deutschland an diese Phase an. Kennzeichnend für diese Epoche war ein freierer, pragmatischer und fallbezogener Umgang mit den römischen Quellen als in den vorausgehenden Epochen. Im Unterschied zu früheren Epochen wurden nicht nur die Quelltexte des römischen Rechts, sondern auch der Corpus Iuris Canonici sowie Partikularrechte germanischen Ursprungs, namentlich der Sachsenspiegel, als Rechtsquellen herangezogen.

Das römische Recht wurde so, anders als früher, einer kritischen Betrachtung unterzogen. In Einzelfällen kamen die Vertreter des usus modernus zu dem Schluss, dass Regelungen des römischen Rechts nicht auf die "modernen" Verhältnisse passten und dass statt dessen Regelungen des kanonischen oder des einheimischen Rechts vorzuziehen waren.

Bedeutende Vertreter des usus modernus waren Samuel Stryk (1640–1710), Hermann Conring (1606–1681) Georg Adam Struve (1619–1692) und Benedikt Carpzov (1595–1666).