Taxi

Ein Taxi ist ein von einem Berufskraftfahrer gelenktes Individualverkehrsmittel, mit dem Personen (Fahrgäste) entgeltlich an Orte ihrer Wahl befördert werden.
Begrifflich werden unter Taxi in der Regel PKW verstanden, in Zusammensetzungen auch andere Verkehrsmittel. Wenn Großraumlimousinen (Vans) oder Kleinbusse als Taxi eingesetzt werden, spricht man auch vom Großraumtaxi. In der Regel werden Personen befördert, Ausnahme: Gütertaxis.
Ein Funk-Taxi ist ein Taxi, das telefonisch oder durch andere Kommunikationswege vom Kunden bestellt werden kann und das von einer Taxi-Zentrale über Funk zum Startpunkt der Reise beordert wird. Sammeltaxis haben einen vom Anbieter festgelegten Anfangspunkt und einen vom Verwender festgelegten Endpunkt, beispielsweise vom Flughafen zum Wohnort der Fahrgäste.
Übliche Ausstattung
- Taxameter (Fahrpreisanzeiger)
- Taxischild (Quer zur Fahrtrichtung angebracht und von innen beleuchtet)
- Ordnungsnummer in der Heckscheibe rechts unten (nach außen und innen wirkend)
- Name und Anschrift des Unternehmers im Innenraum
- Außenfarbe hellelfenbein (RAL 1015)
- Funkgerät
- Kindersitz(e)
- Alarmeinrichtung (vorgeschrieben) und ggf. weitere Sicherheitseinrichtungen für den Fahrer
- oftmals spezielle Innenbeleuchtung, Fussmatten, Verkleidungen
Situation in Deutschland
In Deutschland sind etwa 80.000 Taxis zugelassen. Davon sind achtzig Prozent einer der 500 Taxizentralen angeschlossen.
Gesetzliche Regelungen
Die gesetzlichen Grundlage für den Taxiverkehr in Deutschland ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die dazu erlassene Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Das PBefG regelt im wesentlichen die Genehmigungspflicht und das Genehmigungsverfahren. Im § 47 PBefG wird der Begriff "Taxi" definiert. Der Taxenverkehr ist eine Form des Gelegenheitsverkehr (§ 46 PBefG). Auf Grund der rechtlichen Regelung des PBefG können die Kommunen für Ihr Territorium (Pflichtfahrgebiet) entsprechende Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte (Taxiordnung) festlegen, die meist die bestehenden gesetzlichen Regelungen konkretisieren oder über diese hinausgehen (§§ 39 und 51 PBefG). Der von den Kommunen genehmigte Taxitarif gilt nur innerhalb des Plichtfahrgebietes. Eine Änderung des Taxitarifes wird im Regelfall durch einen Antrag von Vertretern des Taxengewerbes gestellt und bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung eingereicht.
In Deutschland mussten Taxis die Farbe Hell-Elfenbein (Farbnummer RAL 1015) haben und mit einem gelben Schild mit der Aufschrift TAXI auf quer zur Fahrtrichtung dem Dach gekennzeichnet sein. Seit 2003 sind in einigen Regionen Deutschlands auch andere Farben zugelassen. Das Taxenschild muß beleuchtet sein, wenn das Taxi zur Aufnahme von Fahrgästen bereit ist.
Je nach Tarif (Taxe) kann sich der Fahrpreis aus einer Grundgebühr, einer Bestellgebühr, einem Gepäck-/Tierzuschlag, einer von der Fahrtstrecke abhängigen Komponente sowie einem Betrag für Wartezeiten, in denen das Taxi nicht in Bewegung ist, zusammensetzen. Er wird durch ein Taxameter ermittelt, außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist er frei verhandelbar.
Innerhalb des durch die jeweilige Gemeinde festgelegten Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht, d.h. der Taxifahrer eines freien, am Taxihalteplatz bereitgehaltenem Taxis, darf keine Fahrt ablehnen, etwa aufgrund der Person des Kunden, der Länge der Fahrtstrecke oder des Ziels. Für Fahrten, deren Beginn oder Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, gilt das nicht. Der Taxifahrer darf jedoch die Beförderung ablehnen, wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist. Gründe hierfür können eine erhebliche Alkoholisierung oder Aggressivität des Fahrgastes sein.
Taxis stellen sich auf speziell dafür vorgesehenen Halteplätzen bereit, um auf Kunden zu warten. Diese Halteplätze sind gekennzeichnet mit dem Verkehrszeichen Nr. 229 StVO "Taxenstand" (ein Vorschriftszeichen); für andere Verkehrsteilnehmer gilt hier ein absolutes Halteverbot. An genehmigten Stellen dürfen in bestimmten Zeiten Bedarfsstände eingenommen werden, die nicht gekennzeichnet sind. Taxis dürfen nicht ohne Auftrag an anderen Orten auf Kunden warten. Sie können aber an jedem Ort, an dem sie Kunden zufällig finden, diese aufnehmen – auch außerhalb des Pflichtfahrgebiets.
Der Taxifahrer ist verpflichtet, von sich aus die kürzestmögliche Fahrtstrecke zu wählen, sofern der Kunde nicht die Strecke festlegt. Die Benutzung des Taxameters ist innerhalb des Pflichtfahrgebietes vorgeschrieben. Innerhalb des Pflichtfahrgebietes ist die Mehrwertsteuer (Personenbeförderung innerhalb der Betriebssitzgemeinde: 7 Prozent, außerhalb der Betriebssitzgemeinde bis 50 km: 7 Prozent, sonst: 16 Prozent) im angezeigten Fahrpreis eingeschlossen. Für Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes gilt diese Regelung nicht; Fahrer und Fahrgast müssen sich dann vor Fahrtantritt über den Fahrpreis einigen, auf den außerhalb des Pflichtfahrgebietes immer ein Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent erhoben wird.
Zum Führen eines Taxis ist in Deutschland ein Personenbeförderungsschein für Taxi notwendig, der von der Straßenverkehrsbehörde erteilt wird. Dafür nachzuweisen sind zwei Jahre Fahrpraxis und Ortskenntnis (Ortskundeprüfung). Weiterhin wird ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Punktekonto des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg verlangt. Bedingung ist jedoch, dass das 21. Lebensjahr vollendet wurde. Die rechtliche Regelung hierfür ist § 48 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Siehe auch: ÖPNV, Wassertaxi, Mietwagen
Technische Voraussetzungen
Um in Deutschland eine Zulassung als Taxi zu erhalten, muss ein Fahrzeug nach BOKraft bestimmte, technische Voraussetzungen erfüllen:
- Das Fahrzeug muss über mindestens zwei Achsen und vier Räder verfügen.
- Das Fahrzeug muss auf der rechten Längsseite mindestens zwei Türen haben.
- Im Rahmen des zulässigen Gesamtgewichtes müssen bei voller Besetzung noch mind. 50 kg Gepäck befördert werden können.
- Das Fahrzeug muss über eine Alarmanlage verfügen, die vom Fahrerplatz aus bedient werden kann
- Das Taxi muß mindestens drei Türen besitzen,davon zwei auf der rechten Seite
Österreich
Die Ausstellung des Taxilenkerausweises sowie die Taxibetriebsordnung ist Landessache. Daher gibt es 9 Betriebsordnungen sowie 1 Bundesbetriebsordnung gültig derzeit BO 1994. Die Ausstellung des Taxilenkerausweises kann nur erfolgen wenn:
- die Lenkberechtigung Klasse B vorliegt und die Probezeit bereits
vorüber ist, sowie eine 1jährige Fahrpraxis vorliegt.
- die Vertrauenswürdigkeit vorliegt (keine Vorstrafen, keine Führerscheinentzüge) 5 Jahre rückwirkend.
- ein Mindestalter von 21 Jahren vorliegt.
- die Taxilenkerprüfung bei der Wirtschaftskammer abgelegt worden ist.
- ein mindestens sechsstündiger Erste-Hilfe-Kurs absolviert worden ist, lt.FSG 1996
Die Ausstattung der Fahrzeuge ist der in Deutschland ähnlich.
Die Tarife sind vom Landeshauptmann festgelegt und gelten für den gesamten Bezirk. In diesen muß ein Taxameter verwendet werden. Außerhalb können die Unternehmer ihren Tarif selbst wählen und es sind keine Taxameter vorgeschrieben.
Situation in anderen Ländern

In vielen Ländern sollte man vor Fahrtantritt den Preis aushandeln, da es sonst zu bösen Überraschungen kommen kann.
In Asien sind Kleinbusse, Rikschas, Motor- oder Autorikschas, sowie Motorradtaxis üblich.
Literatur
- Lehrbuch Der Taxi- und Mietwagenunternehmer, Verlag Heinrich Vogel, ISBN 3-574-24026-0
- Handbuch Taxi und Mietwagen, Verlag Heinrich Vogel, ISBN 3-574-24039-2
- Lehrbuch Fachkunde und Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer, Verlag Heinrich Vogel, ISBN 3-574-24032-5
- Taxi - Das mobilste Gewerbe der Welt, Museum für Verkehr und Technik Berlin, Nicolaische Verlagsbuchhandlung Beuermann GmbH Berlin 1993, ISBN 3-87584-489-0