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Öffentlichkeitsprinzip

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Das Öffentlichkeitsprinzip bezeichnet die Grundentscheidung eines Gemeinwesens, die Dokumente seiner Verwaltung grundsätzlich allen Personen offenzulegen (Verwaltungstransparenz). Sollen Informationen geheim gehalten werden, so muss eine Ausnahme ausdrücklich angeordnet werden. Ist keine solche Ausnahme einschlägig, so hat jedermann ein Recht darauf, die Akten der Verwaltung einzusehen, ohne dass er ein besonderes Interesse nachweisen müsste.

Der Gegensatz dazu ist der Geheimhaltungsgrundsatz, nach dem die Akten der Verwaltung nur in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich sind.

Viele Länder kennen das Öffentlichkeitsprinzip. Insbesondere in Schweden hat es eine lange Tradition, siehe Offentlighetsprincipen.

In der Schweiz ist die Bundesverwaltung im Begriff, vom traditionellen Geheimhaltungsgrundsatz auf das Öffentlichkeitsprinzip umzustellen. Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (Gesetzestext) regelt diesen Wechsel; es wird demnächst in Kraft treten (Stand dieser Information 19.7.2005). Weitere Informationen (nicht nur Schweiz-bezogene) beim Bundesamt für Justiz und in der Botschaft des Bundesrates zum Gesetz.

Siehe auch

Verwaltungsreform, Informationsfreiheit, Informationsfreiheitsgesetz, Amtsgeheimnis, Verwaltungsethik