Insolvenzgeld
In Deutschland erhalten Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz (früher: Konkurs) ihres Arbeitgebers ein so genanntes Insolvenzgeld (früher: Konkursausfallgeld) zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes.
Finanzierung und Erhebung
Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und von den Arbeitgebern als Risikogemeinschaft finanziert.
Die Umlage für das Insolvenzgeld wird von den Berufsgenossenschaften erhoben, weil die Bundesagentur kein so genanntes Unternehmerverzeichnis führt und insofern die beitragspflichtigen Arbeitgeber nicht kennt.
Zahlung
Das Insolvenzgeld wird für einen Zeitraum von maximal drei Monaten gezahlt. Dieser Zeitraum umfasst grundsätzlich die drei Monate vor dem Eröffnungs- oder Abweisungsbeschlusses des Insolvenzgerichtes. Sollte das Arbeitsverhältnis vor diesem Tag beendet worden sein (z. B. durch schriftliche Kündigung nach § 623 BGB oder durch Aufhebungsvertrag), werden die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses ersetzt.
Wenn kein Insolvenzverfahren bei Gericht durch einen Schuldner oder die Firma beantragt worden ist, dann gilt die dritte Möglichkeit als Voraussetzung (vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit mit nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit). Dazu ist eine Gewerbeabmeldung beim Gewerbeamt dienlich. Außerdem muss noch die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners bzw. einer Firma nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann mit einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers oder einem Pfändungsprotokoll gemacht werden.
Seit 1. Januar 2004 ist das Insolvenzgeld in der Höhe begrenzt. Das der Berechnung des Insolvenzgeldes zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt wird durch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt.
Einzelheiten der Insolvenzgeldzahlung
Um das Insolvenzgeld zu erhalten, ist ein Antrag notwendig. Diesen bekommt man von der Agentur für Arbeit ausgehändigt. Bei der Antragstellung gibt es eine Ausschlussfrist von zwei Monaten zu beachten. Sobald der Beschluss über Eröffnung oder Abweisung des Verfahrens beim Insolvenzgericht ergeht, haben die Arbeitnehmer zwei Monate Zeit, um einen Antrag zu stellen. Dies gilt ebenso für die Betriebseinstellung. Da ein Arbeitnehmer nicht wissen kann, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt von der Agentur für Arbeit eine Betriebseinstellung von Amts wegen festgestellt wird, kann nur empfohlen werden, sich einen mit Datum und Handzeichen versehenen Antrag aushändigen, oder auf telefonische Anforderung zuschicken zu lassen.
Das Insolvenzgeld wird - sobald die schriftliche Kündigung vor dem Insolvenzereignis ergeht - rückwirkend vom Tag der Kündigung gezahlt. Die Kündigung gilt nur in Schriftform gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch. Wenn jemand keine schriftliche Kündigung hat, wird rückwirkend vom Tag des Beschlusses maximal drei Monate das Insolvenzgeld gezahlt. Sollte einem Arbeitnehmer nicht komplett drei Monate ausstehen, dann bekommt er nur den Zeitraum bezahlt, in dem er noch Anspruch auf Gehalt hat.
Das ausstehende Arbeitsentgelt muss durch den Arbeitgeber (bei Abweisung mangels Masse oder Betriebseinstellung) oder vom Insolvenzverwalter (nur bei Insolvenzeröffnung) durch eine sogenannte Insolvenzgeldbescheinigung bestätigt werden.
Gesetzliche Grundlagen des Insolvenzgeldes sind § 3 Absatz 1 Nr. 10, § 116 Nr. 5, §§ 183 ff., §§ 323 ff. Sozialgesetzbuch III.
Europarecht
Die Gewährleistung der Zahlung nichterfüllter Ansprüche der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist in der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geregelt.