Beleihung
Durch die Beleihung werden Hoheitsrechte auf Privatpersonen übertragen. Es handelt sich um einen Fall der mittelbaren Staatsverwaltung.
Die Beleihung führt dazu, dass Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) Verwaltungsaufgaben selbständig wahrnehmen; ihnen werden Entscheidungskompetenzen übertragen (anders: Verwaltungshelfer). Dabei handelt es sich um eine Ausnahme zu Art. 33 IV GG, der die Ausübung hoheitlicher Befugnisse regelmäßig den Beamten vorbehält. Somit ist die Beleihung eine wesentliche Frage, die einer Absicherung durch ein Gesetz bedarf. Außerdem müssen weiterhin sehr strenge Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der beleihende Hoheitsträger den Beliehenen beherrschen können; es muss eine jederzeitige Kontrolle möglich sein.
Da der Beliehene unmittelbar hoheitlich tätig wird, können Amtshaftungsansprüche gegen den Staat entstehen, wenn der Beliehene Amtspflichten verletzt.
In der Praxis sind zum Beispiel die technischen Überwachungsvereine (TÜV) bei der regelmäßigen Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen beliehene juristische Personen des Privatrechts. Sie treffen auf Grund der Beleihung durch die Verwaltung selbst die Entscheidung über hoheitliche Maßnahmen.
Bitte lesen Sie hierzu auch den Hinweis Rechtsthemen.