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Alleinauftrag

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Ein Alleinauftrag ist im deutschen Maklerrecht ein Vertrag, der eine ausschließliche Vertragsbeziehung zwischen Makler und Auftraggeber vorsieht. Gemeint ist damit, dass zum Beispiel einem Immobilienmakler, und nur diesem und keinem weiteren, der Auftrag erteilt ist, ein Objekt zu vermakeln. Die Ausgestaltung des Alleinauftrags unterliegt keinen speziellen gesetzlichen Vorschriften. Der Makler hat aber eine Pflicht zum Tätigwerden für den Auftraggeber, so dass der Alleinauftrag auch dienstvertragliche Elemente aufweist.[1]

In der Praxis üblich ist ein qualifizierter Alleinauftrag, wodurch insbesondere der Verkauf des Objekts aufgrund von Eigeninitiative des Verkäufers ohne Einschaltung des Maklers ausgeschlossen wird.

Im Gegenzug werden oft Provisionssicherungsklauseln zu Gunsten des Maklers vereinbart, so dass der Makler bei jedem Fall des Objektverkaufes während der Vertragslaufzeit einen geldwerten Anspruch erlangt, wobei durch Auslegung zu ermitteln ist, ob es sich um ein erweitertes Provisionsversprechen, einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch oder um das Versprechen einer Vertragsstrafe handelt. Gibt es keine Provisionssicherungsklausel, hat der Makler dennoch im Falle der Verletzung von Vertragspflichten durch den Auftraggeber einen Anspruch auf Schadensersatz, der jedoch geringer sein kann als die Provision.

Viele Makler sind daher geneigt, ihre Tätigkeit nur im Rahmen von Alleinaufträgen auszuüben, weswegen dem Auftraggeber geraten ist, sich vor Vertragsabschluss sorgfältig zu informieren.

Einzelnachweis

  1. Herbert Roth, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 652, Rn. 227.