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Kündigung (Deutschland)

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Kündigung

Als Kündigung bezeichnet man die Willenserklärung, die auf Auflösung eines Vertrags (Rechtverhältnisses) gerichtet ist. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dem Vertagspartner muss diese Willenserklärung zugehen (mitgeteilt werden). Die Kündigung ist in die Zukunft gerichtet. Die Kündigung wird erst wirksam wenn sie dem Vertragspartner zugeht. Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf - zu ihrer Wirksamkeit - immer der Schriftform (siehe BGB § 623)

Arten von Kündigungen

Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beide Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis mit einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung beenden. Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (ab. dem 01.01.2004 in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern) bedarf die Kündigung durch den Arbeitgeber zu ihrer Wirksamkeit eines rechtfertigenden Grundes. Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet insoweit drei Gründe: betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte. Der Arbeitgeber kann betriebsbedingt kündigen, wenn er aufgrund seiner Unternehmerentscheidung beschlossen hat, Arbeitsplätze abzubauen oder seinen Betrieb ganz oder teilweise stillzulegen. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitnehmer idR nach dem Erhalt einschlägiger Abmahnungen weiterhin arbeitsvertragswidrig verhält (z.B. wiederholtes Zuspätkommen). Personenbedingte Gründen liegen in der Person des Arbeitnehmers, wie z.B. langandauernde Krankheit, Entzug des Führerscheins bei Kraftfahrern. Siehe hierzu auch Kündigungsschutzgesetz. Wird eine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang durch eine Klage beim Arbeitsgericht angriffen, gilt sie als wirksam. Diese Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes gilt seit 1.1.2004 für alle Kündigungen und alle Unwirksamkeitsgründe, muss also in jedem Fall eingehalten werden.