Waffengesetz (Deutschland)
Basisdaten | |
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Titel: | Waffengesetz |
Abkürzung: | WaffG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Gewerberecht |
Fundstellennachweis: | 7133-4 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1973 |
Neubekanntmachung vom: | 8. März 1976 (BGBl. I S. 432)[1] |
Letzte Neufassung vom: | 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970; ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. April 2003 |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 Abs. 5 G vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062, 2088) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
25. Juli 2009 (Art. 5 G vom 17. Juli 2009) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen im Rahmen des deutschen Waffenrechts. Hierzu gehören insbesondere der Erwerb, die Lagerung, der Handel und die Instandsetzung von Waffen, insbesondere Klingenwaffen und Schusswaffen sowie Munition. Auch definiert es verbotene Waffen (z. B. Würgehölzer, Springmesser, Schlagringe) und verbietet deren Besitz und Inverkehrbringen. International gilt das deutsche Waffengesetz als eines der strengsten.[2][3]
Grundlagen
Im Zollkodex des grenzüberschreitenden Warenverkehrs gehört das Waffengesetz zu den nationalen Gesetzen, die Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr von Waren enthalten. Die Regelungen des WaffG werden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) näher ausgestaltet. Diese regelt insbesondere Ausnahmen, Vorschriften für den Umgang mit Waffen, die Ausgestaltung von Schießstätten und ähnliches. In ihr ist auch die Abgrenzung zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Schusswaffen (unter anderem) durch die maximale Schussenergie von 7,5 Joule definiert. Nach dem WaffG kann auch eine Spielzeugwaffe, die kleine Kunststoffkugeln verschießt, eine Schusswaffe sein.
Entwicklung
Mittelalter bis 1945
In der Mitte des sechzehnten Jahrhunderts sorgten das 1495 eingerichtete Reichskammergericht und die Landesfürsten für die Sicherung des Ewigen Landfriedens. Schützenbruderschaften arbeiteten im Namen der Städte und Gemeinden als bewaffnete Bürgermilizen. Ihre Aufgaben wurden ab dem 17. Jahrhundert von bezahlten Söldnern übernommen, getreu dem Motto, „dass nur die Vertreter der Staatsmacht legal Waffen tragen durften“.[4]
Während der Märzrevolution von 1848 wurde die Volksbewaffnung gefordert. Diese Volkswehr entsprach dem Gedanken der Französischen Revolution und beruhte auf dem Staatsverständnis der Volkssouveränität. In Deutschland und Österreich wurde diese Idee jedoch von Monarchen und oberen Militärs entschieden bekämpft, da man die Staatsmacht (Militär) nicht an das Volk abtreten wollte.
August Bebel und Wilhelm Liebknecht, die Gründer der deutschen Sozialdemokratie, kämpften als entschiedene Gegner des preußischen Militarismus zusammen mit dem Internationalen Arbeiterkongress zu Beginn des 20. Jahrhunderts für die „Volksbewaffnung“ nach dem Vorbild der Schweizer Milizarmee.
Weimarer Republik
Doch nur nach dem Ersten Weltkrieg in der demokratischen Weimarer Republik tauchte die Volkswehr im Rahmen der Novemberrevolution in Deutschland kurz auf. Die Siegermächte verlangten im Artikel 177 des Versailler Vertrags die Entwaffnung auch im zivilen Bereich. Dies wurde vom Deutschen Reichstag am 5. August 1920 beschlossen. Eine völlige Entwaffnung konnte jedoch nicht erreicht werden, da der Waffenbesitz nicht registriert war.
Die Registrierungpflicht erfolgte mit der ersten umfassenden Regelung des Waffenrechts im Reichsgesetz über Schusswaffen und Munition vom 12. April 1928. Es löste das Republikschutzgesetz von 1922 ab, das nach dem Attentat auf Walther Rathenau gegen rechtsextreme Gruppen erlassen worden war.
Das grundsätzliche Verbot des Erwerbs von Schusswaffen wurde aufgehoben. Erstmals wurden Waffen- und Munitions-Erwerbsscheine sowie eine Waffenschein-Pflicht zum Führen (Tragen in der Öffentlichkeit) eingeführt. Zudem regelte das Gesetz die Herstellung und den Vertrieb von Schusswaffen und Munition und enthielt Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Vorschriften.[5] Durch die Einführung der Erwerbsscheine war es dem Staat jederzeit möglich, auf die Waffen der Waffenbesitzer zugreifen zu können.
In diesem Gesetz tauchten auch erstmals die Begriffe Zuverlässigkeit und Bedürfnis auf, die seitdem in allen nachfolgenden deutschen Waffengesetzen übernommen wurden und das deutsche Waffenrecht prägen.
- Zuverlässigkeit war die Voraussetzung für einen Erwerbsschein – ähnlich der heutigen Waffenbesitzkarte – , damit nur staatlich genehmen Bürgern („Berechtigten“) der Erwerb und Besitz von Schusswaffen erlaubt wird.
- Ein Bedürfnis-Nachweis musste nur vorgelegt werden, wenn die Beantragung eines Waffenscheins beabsichtigt war.[6]
Die innenpolitischen Krisen und die zunehmende Radikalisierung führten in den nächsten Jahren zu vielen Notverordnungen. In der vierten Notverordnung vom 8. Dezember 1931 wurde der Bedürfnisnachweis erstmals für die Ausstellung eines Waffen- oder Munitionserwerbscheines vorgeschrieben.[7]
Nationalsozialismus
Ab 1933 wurde die Waffengesetzgebung direkt von den Nationalsozialisten genutzt, um die Juden zu entwaffnen. Ihre Zuverlässigkeit wurden regional aberkannt, ihre Waffenerwerbsscheine wurden eingezogen, ihre Wohnungen durchsucht, die Waffen beschlagnahmt. Der Verdacht auf unbefugten Waffenbesitz führte zu Razzien.
Am 18. März 1938 erließen die Nationalsozialisten das Reichswaffensetz (RWaffG, RGBl. 1265), auf das 1972 das erste bundesdeutsche Waffengesetz aufbaute.
Dieses Gesetz verfolgte das Ziel, Regimegegnern die Beschaffung von Waffen zu erschweren und andererseits die „Wehrhaftmachung des Deutschen Volkes“ zu erleichtern.[8]
Während Juden, Zigeunern, vorbestrafte Homosexuelle und andere als Staatsfeinde bezeichnete gesellschaftliche Gruppen komplett entwaffnet wurden, rüstete der Staat das Volk und seine angeschlossenen Organisationen umfangreich mit Waffen aus.
Eine Erwerbsscheinpflicht war nur noch für Faustfeuerwaffen vorgeschrieben, während Langwaffen und Munition grundsätzlich frei erworben werden konnten.
Waffenscheine zum Führen waren zwar für Privatbesitzer weiterhin notwendig, jedoch galt diese Pflicht nicht mehr für Funktionäre der NSDAP, höhere Chargen der SS und der Hitlerjugend vom Bannführer an aufwärts.
1946 bis 1976
Am 7. Januar 1946 erließen die Alliierten den Kontrollratsbefehl Nr. 2, mit dem zur Durchsetzung der Entwaffnung der Bevölkerung jeder Person und jeder Behörde verboten wurde, Waffen zu besitzen.[9] 1950 ergab sich durch die Durchführungsverordnung Nr. 10 zum Gesetz Nr. 24 vom 10. Juni 1950 die erste Lockerung. Sportliche Langwaffen (Flinten bis Kaliber 12 und Büchsen bis Kaliber 8mm) waren nicht mehr verboten, sofern ihre Magazine nicht mehr als 5 Schuss aufnehmen konnten. Polizei und Grenzschutz durften Pistolen und Revolver (Faustfeuerwaffen) erhalten. Alle Waffen mussten jedoch über einen Einzelabzug verfügen, d.h. vollautomatische Waffen blieben weiterhin auch für Staatsbedienstete verboten.[10]
Am 26. Mai 1952 erhält die Bundesrepublik Deutschland mittels des Deutschlandvertrags wieder volle Souveränität und das Reichswaffengesetz erlangt wieder volle Gesetzeskraft.[11][12][13]
Seit 1956 war es Privatpersonen wieder gestattet, Schusswaffen für den privaten Gebrauch zu besitzen.[14] 1968 entstand das erste einheitliche Bundeswaffengesetz. Dieses bezog sich hauptsächlich auf den Waffenhandel und den staatlichen Beschuss, da dem Bund noch die Gesetzgebungskompetenz fehlte, auch den Erwerb bundeseinheitlich zu regeln.[15] Der Privatwaffenbesitz war förderalistisch geregelt, was zu einigen Stilblüten führte. Während in Hamburg der Erwerb von Schreckschusswaffen nicht nur einer Erwerbsscheinpflicht, sondern soagar eines Bedürfnisnachweises unterlag, konnten Jäger in Bayern und Hessen so viele Kurzwaffen kaufen wie sie wollten. Findige Hersteller und Versandhäuser nutzten die Gesetzeslücken geschickt aus.[16]
1970 wurde auf Initiative des Hamburger Senats eine Bundesrats-Kommission unter dem Vorsitz des Hamburger Regierungsdirektor Siegfried Schiller gegründet, die den Entwurf für das bundeseinheitliche Waffengesetz erarbeitete. Sein Bestreben war, „möglichst allen Bürgern in allen Regionen zu verwehren, sich zu bewehren.“ Der Hamburger Regierungsdirektor beharrte darauf, „daß schon der bloße Waffenbesitz ganz ohne Hintergedanken zu einer Gefahr für die Allgemeinheit werden könne und mithin die geplante rigorose Reglementierung vertretbar sei.“[17] Obwohl Delikte mit Einzellade- und halbautomatischen Langwaffen, die hauptsächlich von Jägern und Sportschützen benutzt werden, nicht bekannt waren, das Bundeskriminalamt keine Statistik über deliktrelevante Schusswaffen führte und das Wirtschaftsministerium bezweifelte, ob durch eine rigorose Reglementierung die Gewaltkriminalität zu verhindern wäre, sollte eine Erwerbsscheinpflicht für alle Schusswaffen eingeführt werden. „Im Innenausschuß des Bundestags“ war „man denn auch bereit, die rund 250 000 Jäger und die eine Million Sportschützen als potentielle Waffenkäufer zu privilegieren.“[18]
Durch eine Grundgesetzänderung erlangte der Bund 1972 die Gesetzgebungskompetenz für das Waffenrecht.[19] Erstmals nach dem Zweiten Weltkrieg wurde so bundeseinheitlich die gesamte Materie des Waffenrechts in einem Gesetz geregelt (Ausnahme Land Berlin).[20] Für vormals frei zu erwerbende Waffen wurden ein Meldepflicht, Erwerbsscheine und Regelkontigente für Bedürfnisse eingeführt. Den Altbesitzern gewährte das Gesetz eine Meldeamnestie. Wer vor 1972 frei erworbene, nun jedoch illegale Waffen in eine Waffenbesitzkarte eintragen ließ, durfte sie behalten. Da diese Waffenbesitzkarten jedoch zeitlich auf fünf Jahre befristet waren, kamen nur wenige Bürger dieser Meldepflicht nach. Erst als 1976 die grundsätzliche Befristung der Waffenbesitzkarte aufgehoben wurde, entschlossen sich die Waffenbesitzer, über drei Millionen Waffen anzumelden.[21]
1977 bis 2002
Bereits 1981 wurde ein drittes Änderungsgesetz vorbereitet. Doch weder 1984 noch 1987 kam das Parlament zu abschließenden Beschlüssen. Auch der nach einer Anhörung der Verbände im Dezember 1997 vorgestellte Gesetzesentwurf gelangte nicht mehr in den Bundestag. Erst 1998 begann die damals neue Bundesregierung mit einer einer strukturellen Reform des Waffenrechts. Ziel war es, das Gesetzeswerk zu vereinfachen. Die Reform entstand in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Gruppen (Schützen, Jäger, Waffensammler, Polizei).[22] Die Ziele der Reform waren die Bevölkerung besser zu schützen. Kernpunkte waren dabei die verbesserten Aufbewahrungsregelungen, höhere Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Waffenträger, Ausschluss von Waffenerwerb durch Extremisten, der so genannte „kleine Waffenschein“ für Reizstoff-, Schreckschuss– und Signalwaffen und restriktive Regelungen für Spring- und Fallmesser, Butterflymesser und Wurfsterne.
Im Mai 2001 erklärte die Polizei in ihrem Newsletter, dass der gemeinsame Konsens ein Volltreffer sei.[23]
Die damals im Konsens erzielten Änderungen im Einzelnen:
- Meldepflicht für Gas- und Alarmwaffen mit Registrierung des Altbesitzes (Begründung: Bei 60% der Gewaltdelikte sind diese Waffen beteiligt)
- Kleiner Waffenschein für das Führen von Gas- und Alarmwaffen (Begründung: wie Punkt 1)
- Kein Verbot für das Führen von Messern (Begründung: unpraktikabel)
- Einteilung von Feuerwaffen nach EU-Norm (Begründung: EWG-Richtlinie[24] - siehe auch SALW)
- Sichere Aufbewahrung in Tresoren der Klasse A bzw. Widerstandsgrad 0 (Begründung: Verhinderung von Diebstahl)
- Strengere Anforderungen bei der Prüfung der Zuverlässigkeit (Begründung: Verhinderung von Missbrauch)
- Erhöhung der Anforderung für das Bedürfnis eines Sportschützens (Begründung: Verhinderung von Missbrauch)
- Generell anerkanntes Bedürfnis für Sportschützen mit Regelkontingenten (Begründung: Rechtssicherheit)
Im August 2001 wurde der Gesetzesentwurf der Bundesregierung eingebracht. Die Melde- und Registrierpflicht der deliktrelevanten Gas- und Alarmwaffen war gestrichen, da die Länder die Vollzugskosten für die 15 Millionen Waffen im Altbesitz scheuten.
Kritik am Gesetzesentwurf
Kritik der Opposition
Die FDP monierte, dass das Gesetz zu mehr Bürokratie und Einschränkungen bei den legalen Waffenbesitzern führe, ohne dass die Sicherheit der Bürger dadurch entscheidend verbessert würde. Auch die CDU schloss sich dieser Meinung an, da den Bürgern von legalen Waffenbesitzern wie Schützen, Jägern und Brauchtumsschützen keine Gefahr droh()e. Das große Problem seien die illegalen Waffenbesitzer. Solange der Erwerb und Besitz der deliktrelevanten Gas- und Alarmwaffen weiterhin frei seien, führe der so genannte ‘Kleine Waffenschein‘ nicht zu mehr Sicherheit.[25]
Kritik der betroffenen Verbände und Vereine
Der Vorsitzende vom Forum Waffenrecht, Herbert Keusgen, der jahrelang an dem Konsens mitgewirkt hatte, war von der Kehrtwendung im Entwurf völlig überrascht. Der Entwurf folgt den typischen Vorstellungen der Bürokratie, die die ‘totale Kontrolle’ des legalen Waffenbesitzes postuliert, ohne jedoch wirklichen Einfluss auf Missbrauch oder illegale Waffen zu erlangen (FWR - Forum Waffenrecht). Auch der Präsident des Deutschen Jagdschutz Verbandes war am Konsens beteiligt und daher (...) besonders enttäuscht über diesen Richtungswechsel der Bundesregierung (DJV). Der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler vermisste ebenfalls den erzielten Konsens im vorgelegten Entwurf. Es fehlt jeder Ansatz zur Bekämpfung der illegalen Waffen. .. Der so genannte temporäre Waffenbesitz blockiert (...) das Handwerk (VdB). Der Entwurf sei geprägt durch ein offensichtliches Misstrauen gegenüber dem legalen Waffenbesitzer. ...Der einzige Gewinn für die Innere Sicherheit wird durch die ...Neuregelung der Aufbewahrung erreicht (DSB - Deutscher Schützenbund). Mit der sachlich in keiner Weise zu rechtfertigenden Übersteigerung des so genannten ‘Bedürfnisprinzips’ und dem Motto ‘So wenig Waffen wie möglich ins Volk’ soll der Öffentlichkeit eine so nicht realisierbare Erhöhung der Sicherheit vorgegaukelt werden (JSM - Verband der Hersteller). Völlig unakzeptabel ist die im Gegensatz zur jetzigen Regelung zeitliche Begrenzung der Waffenbesitzerlaubnis. ...D()urch geradezu lächerliche Verbote werden künstlich weitere Waffendelikte geschaffen (BDMP Bund der Militär- und Polizeischützen). Ich frage mich, woher kommt der Antisportschützengeist dieses Entwurfs mit all diesen Verschärfungen, nachdem sich die Schützen aller Verbände seit 1972 staatsloyal und gesetzeskonform verhalten haben (BDS - Bund Deutscher Sportschützen). D()ie Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung...(können) jede Präsentation in einem Museum und jede sonstige Ausstellung unmöglich machen (VdW - Verband für Waffentechnik und –geschichte). Ohne Änderungen würde ein Sammeln und Dokumentieren von Munition hierzulande unmöglich (Patronensammler-Vereinigung).[26]
Am 19. Oktober nahm der Bundesrat zu dem 91 Seiten umfassender Gesetzestext mit zwei Anlagen und die dazugehörigen 114 Seiten Begründungen Stellung. Er brachte 116 neue Änderungsvorschläge ein. Am 13. Dezember 2001 fand die erste Lesung des Gesetzesentwurfs im Deutschen Bundestag statt.
Kritik der Gewerkschaft der Polizei
Die grundlegende Neufassung des Waffenrechts droht im Gesetzgebungsverfahren zur Lachnummer zu werden titelte die Zeitschrift der GdP im Februar 2002. Während das Gesetz den legalen Waffenbesitz drastisch einschränken wolle, war der private Waffenbesitz aus polizeilicher Sicht überhaupt kein Problem. In nur 0,013% aller Straftaten wurden legale Schusswaffen verwendet. Auch bei den Straftaten mit Schusswaffen waren nur 3,4 Prozent legale Waffen beteiligt. Transparenz, Verständnis und Anwendung sollten im neuen Gesetz erhöht werden, doch der Gesetzesentwurf sei mindestens genauso unverständlich wie das Gesetz von 1972. Auch der Anspruch, das neue Gesetz sei „ausschließlich auf die öffentliche Sicherheit ausgerichtet“, bezweifelte die GdP. Durch den Wegfall der Registrierpflicht der deliktrelevanten Gas- und Alarmwaffen könne man sich auch den ‘Kleinen Waffenschein’ sparen, der lediglich einen erheblich kostenintensiven, jedoch wirkungslosen Vollzugsaufwand verspräche und als Alibi-Effekt diene. Die GdP begrüßte die sichere Aufbewahrung. Sie empfand jedoch die Ausweitung auf Hieb- und Stoßwaffen bedenklich. Da keine Fallzahlen vorlägen, bräuchten Äxte, Säbel und Dolche weder in Museen, noch Schänken oder Privatwohnungen statt an der Wand nun in Tresoren aufbewahrt werden. Auch die erhöhten Anforderung an Waffenschränken, die die Decke eines Mietshauses durch ihr Gewicht zum Einsturz brächten, seien unsinnig. Der laxe Umgang mit dem Schlüssel und die Angewohnheit, ... die Pistole im Nachttisch aufzubewahren ... sei bedenklicher als ein möglicherweise unzureichender Widerstandswert der Waffenschränke. Die GdP begrüßte die erhöhten Anforderungen an die Zuverlässigkeit. Sie teilte jedoch das Unverständnis, den temporären Waffenbesitz durch die erhöhten Anforderungen des Bedürfnisses einzuführen. Der Jäger, der im hohen Alter die tatsächliche Jagdausübung aufgibt, wird nicht zu einem Sicherheitsrisiko, weil er weiterhin seine Jagdwaffen besitzt, obwohl das Bedürfnis weggefallen ist. Gleiches gilt für Sportschützen; die allermeisten veräußern ohnehin die Mehrzahl ihrer Sportwaffen bei Aufgabe ihres Hobbys.[27]
Antwort der Bundesregierung
Am 25. Februar 2002 nahm die Bundesregierung zu vielen der oben genannten Kritikpunkten Stellung, die in der Kleine Anfrage des PDS enthalten waren.[28]
Hieb- und Stoßwaffen seien Waffen, die nicht in Kinderhände gelangen dürfen. Daher sei die sichere Verwahrung notwendig.
Es gäbe keinen temporären Waffenbesitz. Falle ein Bedürfnis nur vorübergehend weg, könne die Behörde auf einen Widerruf verzichten. Dieses gelte auch beim Wegfall aus altersbedingten Gründen.
Der Entzug von Erbwaffen nach fünf Jahren könne verhindert werden, wenn die Industrie in dieser Zeit eine Blockiermöglichkeit entwickle.
Die Frage, wie viele legale Erbwaffen, wie viele legale Sport- und Jagdwaffen und wie viele Hieb- und Stoßwaffen bei Missbrauch beteiligt waren, konnte die Bundesregierung wegen fehlender Datenerhebung nicht beantworten. Auch die Frage, wie viele kriminelle Waffensammlungen unter dem Deckmantel von Scheinvereinen entstanden sind, wurde nicht beantwortet. Nur die Frage nach dem Verlust legaler Waffen - aufgeschlüsselt nach Privat- und Behördenbesitz - konnte statistisch beantwortet werden. Der Verlust betrug 6000 Schusswaffen. Davon statistisch erfasst und aufgeschlüsselt waren nur die ca. 350 Diebstähle. Die restlichen 5650 Verluste wurden nicht beziffert. Von den ca. 350 erfassten Diebstählen fanden ca. 89% im privaten, ca. 4% im gewerblichen, ca. 5% im militärischen und ca. 2% im behördlichen Bereich statt. Von den gestohlenen Waffen gehörten 15% Jägern, 14% Sportschützen, 6% Herstellern und Händlern, 1% Sammlern und 51% den sonstigen Waffenbesitzern. Die restlichen 11% verteilen sich auf Transportgewerbe, Bundeswehr, Polizei, Behörde, sonstiges Gewerbe und NATO. Einen Zusammenhang zwischen Diebstahl und Missbrauch könne wegen fehlender statistischer Daten nicht aufgezeigt werden.
Der Verlust von 6000 Schusswaffen jährlich sei ein hinreichender Grund für das Recht der behördlicher Kontrolle der Aufbewahrung, auch wenn diese das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung einschränke.
Der befürchtete Vollzugsaufwand, die Widerstände seitens des Waffenhandels und die Schwierigkeiten der Erfassung der bereits in privater Hand millionenfach befindlichen Waffen seien der Grund, warum auf eine Melde- und Registrierpflicht der Gas- und Alarmwaffen verzichtet wurde.
Auf die Frage, warum auch Jugendstrafen eine Ablehnung der Zuverlässigkeit bedeute, antwortete die Regierung: D()ie Unzuverlässigkeit in den in Rede stehenden Fällen (werde) nicht ‘pauschal’ angenommen.
Der Schlusssatz der Regierung lautete: Privater Waffenbesitz ist in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig an das Vorliegen eines vom Gesetz anerkannten Bedürfnisses gebunden. Dieses Bedürfnisprinzip ist grundsätzlich durch die EU-Waffenrichtlinie für alle Mitgliedstaaten festgeschrieben.
Beschlussfassung
Der federführende Innenausschuss des Bundestages führte im März 2002 eine Anhörung durch, an der 15 Sachverständige teilnahmen. Daraufhin nahm der Ausschuss am 24.4.2002 den Gesetzesentwurf in einer von den Koalitionsfraktionen veränderten Fassung an. Die von der CDU-Fraktion zuletzt noch angebrachten Änderungsanträge wurden zu zwei Punkten ebenfalls angenommen und die so erarbeitete Fassung am 26.4. 2002 im Bundestag gegen die Stimmen von FDP und PDS verabschiedet.
Der am gleichen Tag begangene Amoklauf von Erfurt erzwang jedoch eine öffentliche “Nachberatung” des Gesetzes, die in den Änderungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses vom 12.6.2002 mündete. Bundestag und Bundesrat hatten diesen inzwischen zugestimmt.[29]
Änderungsgesetz 2002
Die Änderung des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002[30] war wesentlich beeinflusst vom Amoklauf in Erfurt vom 26. April 2002. Mit restriktiven Regelungen versuchte die Politik die Verbreitung und den Missbrauch von Waffen einzuschränken. So wurden die Altersgrenzen zum Waffenerwerb für Jäger und Sportschützen angehoben. Unter 25-jährige müssen ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen, um eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Die Vorschriften zur Aufbewahrung wurden verschärft. Zudem wurde der Kleine Waffenschein zum Führen von Schreckschusswaffen eingeführt. Pumpguns mit Pistolengriff wurden ebenso wie Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. Waffenhändler müssen jeden Verkauf (Überlassen) von meldepflichtigen Schusswaffen der Behörde des Erwerbers melden und haben eine Protokollpflicht beim Verkauf von Schreckschusswaffen.
Eine von der Deutschen Schießsportunion gegen einige dieser Änderungen eingereichte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an.[31]
Änderungen 2008
Durch die Novelle 2002 kam es zu einer Erleichterung: Der Erwerb von Anscheinswaffen war nicht mehr verboten. Jägern und Sportschützen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Hülsenlänge, Gesamtlänge, Magazinkapazität u.ä.) der Erwerb erlaubt. Analog dürfen „Freie Anscheinswaffen“ (unter 7,5 Joule Mündungsenergie) von Volljährigen sowie Softair-Anscheinswaffen unter 0,5 Joule von 14-jährigen erworben werden. Da die Softairwaffen unter 0,5 Joule lt. EU-Richtlinie als Spielzeugwaffe nicht dem Führungsverbot unterlagen, konnten diese bis 2008 in vielen Bundesländern in der Öffentlichkeit „geführt“ werden. Dadurch stieg die Gefahr, dass Polizisten diese Spielzeugwaffen für echte Waffen halten und somit unverhältnismäßig hätten reagieren können. Bei der Änderung des Waffenrechts 2008[32] wurde das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit verboten. Dieses Verbot betraf jedoch nicht nur die Kriegswaffen-Nachbauten, sondern auch die bis 2008 nicht verbotenen originalgetreuen Kurzwaffenattrappen (u.a. auch die Knallerbsen-Pistolen) sowie unbrauchbar gemachte Deko-Waffen.
In der Annahme, dass die Zahl der Gewalttaten mit Messern zurückgeht, wurde das unsachgemäße Führen von Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klinge von über 12 cm Länge als Ordnungswidrigkeit geahndet. Weder die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) noch andere wissenschaftliche Studien[33][34] konnten einen Grund für diese Annahme liefern. Auch der renommierte Direktor des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e.V[35][36][37] hielt eine Änderung des Waffengesetze zum damaligen Zeitpunkt für unnötig. Ausnahmen von dieser Regelung bei berechtigtem Interesse, zum Beispiel bei Sport (Jagd, Fischerei) oder der Brauchtumspflege, wurden definiert, erweisen sich jedoch in der Praxis als problematisch.[38]
Mit den Änderungen wurden außerdem die Anforderungen des Schusswaffenprotokolls der Vereinten Nationen in deutsches Recht umgesetzt. Dadurch wird die Nachverfolgung von Waffen erleichtert und deren Abdriften in den illegalen Bereich im In- und Ausland erschwert.
Die 2002 bereits angemahnte Blockierpflicht, um den unbefugten Zugriff auf Erbwaffen noch besser zu verhindern, wurde ab 1. April 2008 zum Gesetz. Da die Industrie[39] noch nicht für alle Erbwaffen ein Blockiersystem anbietet, lassen die Waffenbehörden für die nicht blockierbaren Waffen auf Antrag zunächst eine Ausnahme zu. Ausnahmen gibt es auch für kulturhistorisch bedeutsame Sammlungen.
Sowohl das WaffG 2002 als auch die nachfolgende AWaffV von 2003[40] ließen Interpretationsmöglichkeiten für das Erwerbsstreckungsgebot[41] zu. Durch die Gesetzesänderung 2008 wurde eindeutig geregelt, dass das Erwerbsstreckungsgebot (Erwerb von in der Regel maximal zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten) auch für Inhaber einer gelben Waffenbesitzkarte gilt und Sportschützen auch sogenannte verbandsfremde Waffen erwerben können.
2002 wurde der Erwerb von wesentlichen Schusswaffenteilen erlaubsnisfrei. 2008 wurde nachgebessert und deren Besitz meldepflichtig.
Änderungen 2009
Am 17. Juli 2009 wurde das WaffG erneut geändert.[42] Anlass war der Amoklauf von Winnenden am 11. März 2009.[43] Der jugendliche Täter erhielt unberechtigten Zugang zur Tatwaffe und Munition, da der Vater diese nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, in geeigneten Schränken aufbewahrt hatte.[44]
Zeitliche Abfolge
CDU/CSU und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) wiesen zunächst die Kritik am bestehenden Waffenrecht zurück, da die Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen bereits gesetzlich geregelt seien. Laut Wolfgang Dicke, dem Waffenexperten der Gewerkschaft der Polizei, sei die „Schwachstelle des Waffengesetzes“ der Mensch selbst, der diese Gesetze nicht beachte.[45] Doch „die breite öffentliche Diskussion nach diesem Schulmassaker zwang die Koalition der CDU, CSU und SPD im Juli 2009 zu einigen Änderungen des Waffengesetzes“ (Zitat aus einer Kleinen Anfrage beim Bundestag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen[46]). Die Vorschläge der politischen Parteien reichten von zentraler Lagerung von Waffen und Munition über Verbot von Großkaliber-Waffen, biometrische Sicherung von Waffen bis hin zum Totalverbot.[47][48][49] Am 31. Mai 2009 stellte die Koalition die Änderungen vor, die sie zusammen mit einer eigens eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe entwickelt hatte.
Ziel der Änderungen ist, den unberechtigten Zugriff zu legalen Waffen zu verhindern und Minderjährigen den Zugang zu deliktrelevanten Schusswaffen zu erschweren.[50]
Um die Änderungen noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschieden zu können, wurden sie an den bereits im Lauf befindlichen Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes angehängt.[51] Die Koalition umging damit eine Stellungnahme des Bundesrats und die erste Lesung im Bundestag.[52] Dieses Vorgehen betrachteten Waffenbesitzer und Juristen als verfassungsrechtlich bedenklich.[53] Auch den Plan, bei Waffenbesitzern unangemeldete Hauskontrollen durchzuführen, hielten Unionspolitiker und die Gewerkschaft der Polizei für juristisch bedenklich.[54] Am 15. Juni 2009 wurden Sachverständige zur Anhörung des Innenausschusses des Bundestags eingeladen.[55] Einigen dieser Experten, z.B. Frau Prof. Dr. Britta Bannenberg von der Justus-Liebig-Universität in Gießen, war nicht bewusst, dass vollautomatische Waffen für zivile Waffenbesitzer verboten sind.[56] Am gleichen Tag veröffentlichte das Parlament die Berliner Antwort zum Amoklauf, in dem dem Aktionsbündnis Amoklauf Winnenden mehr Raum gegeben wurde als den drei Millionen betroffenen Legalwaffenbesitzern.[57] Am 17. Juni 2009 gab die FDP-Fraktion einen Entschließungsantrag zur Waffengesetzänderung ab, der den verbesserten Vollzug und eine Evaluierung der Änderungen von 2008 forderte. Auf waffenrechtliche Verschärfungen sollte verzichtet werden, „wenn sie nur dazu geeignet sind, der Öffentlichkeit eine scheinbare Sicherheit vorzugaukeln“. Zudem wurde ein höherer Stellenwert der Gewalt- und Kriminalprävention gefordert.[58] Am 18. Juni 2009 beschloss der Bundestag mit den Stimmen der Koalition das neue Waffenrecht ohne weitere Korrektur am Entwurf vom 31. Mai 2009.[59][60]
Während dieser Kompromiss bei den Angehörigen der Opfer zu Enttäuschung führte,[61] beklagten andere, wie Regierungsinspektor und Stabsfeldwebel a.D. Norbert Helfinger mit Unterstützung des DSB und der Fachzeitschrift Visier, dass dieses Gesetz eine Anlassgesetzgebung sei und forderten, dass „das Waffengesetz als solches (Stand 2002) und die jetzigen unglückseligen Änderungen korrigiert werden ... und den tatsächlich deutlich geringeren Deliktsdichte angepasst werden“ müssten.[62] Am 10. Juli 2009 stimmte der Bundesrat der Gesetzesänderung zu. Gleichzeitig stimmte er auch dem Entschließungsantrag von Baden-Württemberg zu, weitere starke Einschränkungen im Großkalibersport bis zum 31. Dezember 2009 zu überprüfen.[63]
Die Änderungen und ihre Auswirkungen
Verdachtsunabhängige Kontrollen in den Wohnungen der Waffenbesitzer, auch gegen deren Willen, werden zugelassen.[64]
Gegen diese Änderung und den damit verbundenen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 des Grundgesetzes hat die „Fördervereinigung Legaler Waffenbesitz e.V.“ am 22. Juli 2010 Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt.[65] Laut dem Deutschen Schützenbund (DSB) verlangen einige Behörden für verdachtsunabhängige Kontrollen bis zu 500 Euro.[66][67][68] Gegen diese Gebühren erhob ein Esslinger Jäger mit der Unterstützung des Landesjagdverbands Baden-Württemberg Klage.[69] Einige Behörden kontrollieren vor Ort nicht nur die Aufbewahrung, sondern über den Wortlaut der gesetzlichen Ermächtigung hinaus auch den Waffenbestand.[70]
Der Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht ist keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat und kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.[71]
Laut der Pforzheimer Zeitung, wollen die Gemeinden Winnenden und Ravensburg bei groben Verstößen den Bußgeldrahmen bis zu 10.000 Euro voll ausschöpfen. Als Beispiel wird die Lagerung mehrerer Schusswaffen in einem ungesicherten Schrank erwähnt.[72]
Sportschützen und Jäger kennen zumeist die Aufbewahrungspflichten, halten sie ein und erbringen die von den Behörden geforderten Nachweise, um den Entzug ihrer Waffen zu vermeiden. Daher wurden verstärkt Kontrollen bei Altbesitzern (Erwerb vor 1972) und Erben, die auf die Anschreiben der Waffenbehörden nicht reagierten, durchgeführt. Hier kam es zu Beanstandungen von 50 bis 90 Prozent, die in den Medien und vom Bund Deutscher Kriminalbeamter oft erwähnt werden. Die absoluten Zahlen bewegen sich bei 2 bis 80 beanstandeten Kontrollbesuchen im Jahr 2009 - je nach Größe des berichtenden Landkreises. Beanstandungen, die zu Ordnungs- oder Strafverfahren führten, lagen in Niedersachsen bei 2,5% von mehr 3000 Kontrollen.[73] Laut einer Pressemeldung des Landkreises Münchens geht „die Gefahr einer unzureichenden Waffenaufbewahrung .. weniger von den Waffenbesitzern selbst aus, als vielmehr von Unbefugten, die womöglich leichter auf diese Waffen zugreifen können.“[74][75]
Drei Änderungen betreffen die Bedürfnisprüfung:
- Fortwährende Bedürfnisprüfung.[76]
- Die Vereinsmitgliedschaft in einem Sportverein bzw. ein gültiger Jagdschein werden als Bedürfnis nicht mehr generell anerkannt.[77]
- Überschreiten des Regelkontingents: Die Befürwortung von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen setzt künftig die regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen voraus.[78]
Sofern die generelle Bedürfnisprüfung nach drei Jahren in dem Bundesland des Sportschützen kostenpflichtig war, ist mit zusätzlichen Kosten zu rechnen, wenn fortwährende Bedürfnisprüfungen der Behörden nachfolgen. Sportschützen, die mit einer konkreten Waffe nicht regelmäßig aktiv Schießsport treiben, müssen mit einem Widerruf der Besitzerlaubnis für diese Waffe rechnen. Da eine Allgemeine Waffen-Verordnung (AWaffV) für die Waffenrechts-Änderung 2009 (wie auch für Änderung von 2008) fehlt, können die Waffenbehörden das Wort regelmäßig restriktiv oder gemäßigt anwenden. In Bayern wurden im Oktober 2009 gemäßigte Vollzugshinweise veröffentlicht.[79] Beim württembergischen LRA Heidenheim legte ein Sachbearbeiter die Änderung des WaffG 2009 sehr restriktiv aus und forderte für die Eintragung eines bedürfnisfrei erworbenen Perkussionsrevolvers Nachweise von Wettkämpfen nicht nur für alle vor 2002 erworbenen Kurzwaffen, sondern auch für deren bedürfnisfreien Wechselsysteme.[80] Gegen diesen Bescheid und auch andere Bescheide wurden mit Unterstützung der deutschen Waffenrechtsorganisationen FWR und prolegal Klage erhoben.[81]
Die Behörden dürfen eingezogene Waffen vernichten statt sie zu veräußern.[82]
Fast 200.000, zumeist legale Waffen (siehe Punkt Zeitliche Amnestie), die bei der Amnestie 2009 abgeben wurden, wurden vernichtet,[83] ohne zu prüfen, ob sie kulturhistorisch von Bedeutung sein könnten. „Waffen gehören seit jeher zur Historie eines Volkes. Mit deren Vernichtung geht auch ein Stück Geschichte verloren.“ (Edgar Fleig, Polizeihauptkommissar und Referent für Waffen und Gerät).[84] „Ein Staat hat die Pflicht, für den Erhalt des kulturellen Erbes zu sorgen.“ (Kölner Stadt-Anzeiger, 4. Februar 2000)[85] „Waffen sind ein Beitrag zur Kulturgeschichte.“ (Kuratorium zur Förderung historischer Waffensammlungen e.V.).[86]
Laut EU-Richtlinie muss bis 2014 ein computergestütztes zentrales oder dezentrales Waffenregister in jedem EU-Land eingeführt werden.[87][88] Deutschland wird dies durch die Waffengesetz-Änderung 2009 bereits 2012 zentral[89][90] umsetzen.
Die Anhebung des Mindestalters für das Training mit großkalibrigen Sportwaffen auf 18 Jahre wurde beschlossen.[91]
Eine zeitlich bis 31. Dezember 2009 begrenzte Amnestie für die Besitzer illegaler Waffen wurde beschlossen[92]
Anscheinend wurden bis Ende des Jahres 2009 erheblich mehr legale bei den Behörden abgegeben als illegale. Über eine Falschmeldung eines Pressedienstes wurde am 12. April 2010 die Meldung 200.000 illegale Waffen abgegeben veröffentlicht und von vielen Medien lanciert.[93] Der deutsche Bundestag relativierte diese Meldung, es seien insgesamt 200.000 Waffen abgegeben worden, die Anzahl der illegalen Waffen sei nicht bekannt.[94][95] Laut Angaben von Zeitungsmeldungen sind in Bayern angeblich 10.909, in Rheinland-Pfalz 2.475, in Baden-Württemberg ca. 7.000[96], in Hessen 5.207, in Berlin 353, in Brandenburg 22 und in Mecklenburg-Vorpommern 15 illegale Waffen abgegeben worden.[97] Eine Unterscheidung von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen wurde anscheinend nicht vorgenommen, da z.B. in Berlin bei den 2000 abgegebenen Waffen 694 legale Waffen, 958 erlaubnisfreie Waffen, 60 verbotene Gegenstände und 353 illegale Waffen gezählt wurden.[98]
Obwohl die Abgabe der illegalen Waffen bis 31. Dezember 2009 straffrei war, ist die vorangegangene Inbesitznahme dieser Waffen nicht amnestiert.[99] Ebenso war weder der Transport der illegalen Waffen zur Polizei, noch die Abgabe von illegaler Munition amnestiert, wodurch zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen die Abgeber eingeleitet wurden.[100]
Die Änderung gibt den Verordnungsgebern die Möglichkeit, nicht nur Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für großkalibrige Schusswaffen die dort genannten Sicherungssysteme vorzuschreiben[101]
Sollten biometrische Sicherungssysteme bei den großkalibrigen Waffen Pflicht werden, würde dies pro Lauf ca. 200 Euro kosten. Sollten sie bei Waffenschränken Pflicht werden, kämen über 1000 Euro pro Schrank auf die legalen Waffenbesitzer als Kosten zu.[102] Laut Angaben des BMI „wurden die meisten Waffen bei Wohnungseinbrüchen entwendet, weil sie ungesichert in der Wohnung lagen oder zumindest die Schlüssel für die Waffenschränke beim Durchsuchen der Wohnung gefunden wurden.“[103] Auch die Tatwaffen von Winnenden (außerhalb des Waffenschranks) und Erfurt (im damals legalen Besitz des Täters) hätten durch biometrische Sicherung nicht verhindert werden können. Viele Experten, z.B. das Fraunhofer Institut, sehen Risiken des Missbrauchs, u.a. durch Identitätsdiebstahl bei der Biometrie.[104] Der Deutscher Jagdschutz-Verband lehnt biometrische Sicherungen ab, die nur in der Theorie den Zugriff erschweren: „Nach Auskunft der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd und Sportwaffen (DEVA) sieht die Praxis anders aus: Brandblasen oder Schnittwunden am Finger machen das System bereits unbrauchbar, sodass immer parallel ein Schloss für die manuelle Entriegelung notwendig wird.“[105]
Waffenrechtliche Einstufungen
Der Begriff „Führen“ in nachstehender Tabelle bezieht sich auf das zugriffsbereite Bereithalten einer Waffe. Dieses wird nur in Ausnahmefällen gestattet. Gemäß § 10 Abs. 4 WaffG[106] wird die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt, jedoch wird nicht für alle Waffen ein Waffenschein ausgegeben, insbesondere nicht für Druckluftwaffen (Ausnahme: Druckluftwaffe zur Immobilisation von Tieren). Auch ist bei einem ausgestellten Waffenschein trotzdem das Führen einer Waffe nicht an allen Orten zulässig. § 42 WaffG[107] verbietet zum Beispiel das Führen von Waffen jeder Art bei öffentlichen Veranstaltungen (es können aber in begründeten Fällen Ausnahmen erteilt werden).
Jagdlich ist der Begriff „Führen“ vom Begriff „Transport“ zu unterscheiden. Hier wird die Waffe bereits geführt, wenn sie zum Zwecke der Jagd befördert wird (also bereits mit dem Entnehmen aus dem Waffenschrank). Sie darf jedoch erst im Jagdrevier zur Ausübung der Jagd schussbereit (auch unterladen) sein. Es gilt zudem die UVV Jagd zu beachten, die das Befördern einer Waffe im Auto verbietet, in deren eingeführtem Magazin und/oder Patronenlager sich eine Patrone befindet. Eine Jagdwaffe wird transportiert, wenn sie zu jedem anderen Zweck (Schießstand oder Büchsenmacher) befördert wird. Hierbei muss die Waffe in einem abgeschlossenem Behältnis transportiert werden (Waffenkoffer, Futteral mit Schloss oder abgeschlossener Kofferraum, der von der Fahrgastzelle aus nicht erreichbar ist).
Sportschützen dürfen ihre Waffe nicht „führen“, sondern nur (zum Schießstand oder Büchsenmacher) „transportieren“. Es gelten die gleichen Vorschriften wie beim Transport einer Jagdwaffe.
Waffenart | Beispiel | Erwerb | Führen |
---|---|---|---|
Halbautomatische Kurz- und Langwaffen | Polizeipistole, Sportpistole, Selbstladebüchse AR15 | Grüne Waffenbesitzkarte mit Voreintrag für Kurz- und Langwaffen bei Sportschützen und Voreintrag für KW bei Jägern, Langwaffe mit gültigem Jahresjagdschein | Waffenschein, Jagdschein |
Einzellader-, Repetiergewehr | Typische Jagd- und Sportwaffen, Bsp: Mauser 03, Remington 700 | gültiger Jahresjagdschein, Gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen) | Waffenschein, Jagdschein |
Flinte | Jagdwaffe (z.B Bockflinte) | gültiger Jahresjagdschein, Gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen) | Waffenschein, Jagdschein |
Luftdruckwaffe über 7,5 Joule | Waffe für Field Target | gültiger Jahresjagdschein, Gelbe Waffenbesitzkarte | Jagdschein |
Luftdruckwaffe unter 7,5 Joule | Freizeitluftgewehr, Paintball (Markierer) | vollendetes 18. Lebensjahr | kein Führen in der Öffentlichkeit zulässig. |
Airsoft zwischen 0,5-7,5 Joule | Gas- oder Federdruckbetriebene Sportmarkierer zum Verschießen von Kunststoffkugeln | vollendetes 18. Lebensjahr (nur wenn mit F-Kennzeichen) | kein Führen in der Öffentlichkeit zulässig. |
Airsoft bis 0,5 Joule | Gas- oder Federdruckbetriebene Spielzeugwaffe zum Verschießen von Kunststoffkugeln | frei, aber freiwillige Beschränkung der Händler auf den Verkauf an Personen ab vollendetem 13. Lebensjahr | frei (soweit nicht Anscheinswaffe nach § 42a WaffG[108]). Führen in der Öffentlichkeit bedingt zulässig (Waffe darf nicht schussbereit sein und nicht sichtbar sein)* |
Gas-, Signal-, Schreckschusswaffe mit PTB-Kennzeichnung im Kreis | Waffe zum Verschießen von Gaspatronen zur Selbstverteidigung | vollendetes 18. Lebensjahr | Kleiner Waffenschein |
Literatur
- Rolf Hennig: Die Waffen-Sachkunde-Prüfung in Frage und Antwort für Sportschützen, Jäger, Waffenscheinbewerber, Sicherheitsunternehmen, Freizeitkapitäne, Waffensammler. 22., überarbeitete Auflage. München 2006, ISBN 3-8354-0234-X.
- André Busche: Kompendium Waffesachkunde 3. Auflage. 2009, ISBN 978-3-940723-39-0.
- André Busche / Gerhard Schorner: Behördenhandbuch zum Waffenrecht 6. Auflage. 2010, ISBN 978-3-940723-03-1.
Siehe auch
- Kriegswaffenkontrollgesetz
- Entwaffnung der deutschen Juden
- Wiederbewaffnung 1950er Jahre
- Wiederbewaffnungsdiskussion 1949-1956
Einzelnachweise
- ↑ WaffG 1976 auf der Webseite des DSB - eingesehen am 24. August 2010
- ↑ Deutschland hat eines des strengsten Waffengesetze in der Welt. auf der Webseite der National Rifle Association, 4. Januar 2001.
- ↑ Tightening laws does not increase safety. Auf: Deutsche Welle. 21. Juli 2010.
- ↑ Mehr Sicherheit per Gesetz von Reinhard Scholzen auf der offiziellen Konrad-Adenauer-Stiftung Webseite (PDF-Datei; 455 KB, Seite 1) - eingesehen am 24. August 2010
- ↑ Mehr Sicherheit per Gesetz von Reinhard Scholzen(PDF-Datei; 455 KB, Seite 2) - eingesehen am 24. August 2010
- ↑ Historie des Waffenrechts Polizei Mönchengladbach - eingesehen am 22. August 2010
- ↑ Notverordnung 1931 Achter Teil, Kapitel I, §2 Schusswaffen- eingesehen am 21. August 2010
- ↑ Mehr Sicherheit per Gesetz von Reinhard Scholzen (PDF-Datei; 455 KB, Seite 2) - eingesehen am 24. August 2010
- ↑ Kontrollratsbefehl Nr. 2 Einziehung und Ablieferung von Waffen und Munition vom 7. Januar 1946 - eingesehen am 24. August 2010
- ↑ Historie des Waffenrechts Polizei Mönchengladbach - eingesehen am 24. August 2010
- ↑ ebda.
- ↑ Deutschlandvertrag wird vereinbart auf Geest-Verlag.de - eingesehen am 24. August 2010
- ↑ Deutschlandvertrag 1952 auf Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland - eingesehen am 24. Aaugust 2010
- ↑ Psychologische Grundlagen der waffenrechtlichen Begutachtung nach dem neuen Waffengesetz Dissertation von Armin S. Dobat zur Erlangung der Doktorwürde durch den Prüfungsausschuss Dr. phil. der Universität Bremen vom 9.Februar 2007, Seite 33 (PDF-Datei; 2110 KB) - eingesehen am 20. August 2010
- ↑ Deutsche Richterzeitung Redaktioneller Beitrag, Information - DRiZ 2002, 241 - eingesehen am 26. August 2010
- ↑ Der Spiegel 22/1969 vom 26. Mai 1969 - eingesehen am 29. August 2010
- ↑ Der Spiegel 47/1971 Cocktails verboten - eingesehen am 4. September 2010
- ↑ Zeit-Online vom 28. April 1972 Bonn plant ein neues Waffengesetz - eigesehen am 10. September 2010
- ↑ Art.74 4a GG Synopse bei dejure.org - eingesehen am 29. August 2010
- ↑ Polizei-NRW Historie des Waffenrechts - eingesehen am 4. September 2010
- ↑ Lars Winkelsdorf: Waffenrepublik Deutschland Fackelträger Verlag, Köln 2010, ISBN 978-3-7716-4450-5, S. 108
- ↑ Deutsche Richterzeitung redaktioneller Beitrag im Heft 07/2002 - eingesehen am 22. September 2010
- ↑ Überarbeiteter Gesetzesentwurf trifft ins Schwarze Wolfang Dicke (GdP Rundschreiben 05/2001) - eingesehen am 22. September 2010
- ↑ EU Richtlinie 91/477/EWG - eingesehen am 22. September 2010
- ↑ VISIER 09/2001 Extra Beilage zum Waffenrecht, PDF-Datei (336 KB) Seite 6 und 8
- ↑ Ebenda, Seite 4-9
- ↑ Zeitschrift der Gewerkschaft der Polizei Nr.2 Februar 2002 PDF-Datei (1019 KB), Seite 22-24
- ↑ Deutscher Bundestag Drucksache 14/8340 vom 25. Februar 2002 - eingesehen am 23. September 2010
- ↑ Deutsche Richterzeitung Früh übt sich – Zugang zu Waffen neu geregelt Information - DRiZ 2002, 241 - eingesehen am 23. September 2010
- ↑ Waffengesetz - Novelle 2002
- ↑ BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. April 2003, Az. 1 BvR 539/03
- ↑ Bundesministerium des Innern: Änderungen des Waffenrechts 2008
- ↑ Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg: Sicherheit und Kriminalität. In: Der Bürger im Staat. Heft 1/2003.
- ↑ Frank Neubacher: Jugendkriminalität – Erscheinungen und Umgang 29. August 2003.
- ↑ Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen e.V.: Offener Brief an die Justiz- und Innenminister des Bundes und der Länder ... 2. Juni 2005.
- ↑ Christian Pfeffer u.a.: [http://www.kfn.de/versions/kfn/assets/strafzumessungmedien.pdf Zu den Auswirkung der Mediennutzung auf Kriminalitätswahrnehmung, Strafbedürfnisse und Kriminalpolitik.�] In: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform. H. 6 (2004), S. 415-435.
- ↑ Macho-Kultur und Waffenkult bei Einwanderkindern. Auf: Welt online, 5. November 2007.
- ↑ Soldaten: Risiko Taschenmesser. 25. Juni 2009.
- ↑ Blockiersystemliste der PTB
- ↑ Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) von 2003
- ↑ FWR: Urteil gegen das Erwerbsstreckungsgebot
- ↑ BMI: Änderungen des Waffenrechts im Jahr 2009
- ↑ Essay zur Entwicklung des Waffenrechts in Deutschland von Gregor Wensing, Waffensammler, Fachautor und Kulturreferent des Kuratorium zur Förderung historischer Waffensammlungen e.V. (PDF-Datei; 143 KB)
- ↑ Bundesrecht WaffG 2002 § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
- ↑ Union und Polizisten lehnen schärferes Waffenrecht ab spiegel.de vom 11. März 2009 - eingesehen am 15. August 2010
- ↑ Deutscher Bundestag Drucksache 17/1282 v. 31. März 2010 Zitat der Kleinen Anfrage von ... der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Seite 1, 2.Abs.
- ↑ GDP-Newsletter Mai 2009 Seite 6-20 Thema Amoklauf: Waffen im Visier – doch das Problem ist viel komplexer
- ↑ Deutscher Bundestag Drucksache 16/12477 vom 25. März 2009 Antrag der Grünen: Abrüstung in Privatwohnungen – Maßnahmen gegen Waffenmissbrauch - eingesehen am 15. August 2010
- ↑ Deutscher Bundestag Drucksache 16/13473 vom 17. Juni 2009 Antrag der Grünen: Reduzierung der legalen Schusswaffen, Großkaliber-Verbot ...
- ↑ Pressetext der CDU/CSU Fraktion vom 31. Mai 2009 - eingesehen am 15. August 2010
- ↑ Deutscher Bundestag Drucksache 16/13423 vom 17. Juni 2009 - eingesehen am 15. August 2010
- ↑ Rechtslupe 27. Mai 2009 Änderungen im Waffenrecht
- ↑ Tagesblick Verschärftes Waffenrecht verfassungsrechtlich bedenklich
- ↑ Die Welt Online vom 8. Mai 2009 Kontrolle von Waffenbesitzern hoch umstritten
- ↑ Bundestag Textarchiv 2009 Waffenrecht Experten uneins über Verschärfung des Waffenrechts
- ↑ Bundestag Parlamentsfernsehen Web-TV A 04 - Änderung des Waffenrechts
- ↑ Bundestag.de/DasParlament Nr. 25 / 15. Juni 2009] Berliner Antwort auf den Amoklauf - eingesehen am 15. August 2010
- ↑ Deutscher Bundestag Drucksache 16/13472 vom 17. Juni 2009 Entschließungsantrag ... der Fraktion der FDP zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 16/12597, 16/13423 –
- ↑ [http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/16/16227.pdf Seite Deutscher Bundestag Stenografischer Bericht der 227. Sitzung vom 18. Juni 2009, Seite 175-183 von 432
- ↑ Welt.de vom 18. Juni 2009 Heute kungelt der Bundestag verfassungswidrig - eingesehen am 15. August 2010
- ↑ Die Zeit vom 16. Juni 2009 Ein Lehrstück der Lobbyarbeit
- ↑ Norbert Helfinger Positionspapier vom 31. Juli 2009
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- ↑ § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition Abs. 3. Synopse bei buzzer.de
- ↑ Nach Amoklauf in Winnenden - Schützen klagen gegen Waffengesetz, in Süddeutsche Zeitung, 23. Juli 2010
- ↑ Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 5672 vom 13. Januar 2010 Gebührenpflicht bei unangemeldeten Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs. 3 Waffengesetz - eingesehen am 16. August 2010
- ↑ Gebühren in Baden-Württemberg Aktuelles zum Waffenrecht vom DSB - eingesehen am 20. August 2010
- ↑ Übersicht der Kontrollgebühren in BW Aufstellung des DSB (PDF-Datei; 29 KB)
- ↑ Jäger erhebt Klage gegen Gebühren Pforzheimer Zeitung vom 24. Juni 2010 - eingesehen am 18. August 2010
- ↑ Kontrollrechte der Waffenbehörden von RA Joachim Streitberger auf Visier.de (PDF-Datei; 58 KB)
- ↑ § 52a Waffengesetz neu(WaffG Synopse bei buzzer.de
- ↑ Höchste Bußgelder in Winnenden und Ravensburg Pforzheimer Zeitung vom 26. Juni 2010 - eingesehen am 21. August 2010
- ↑ Waffenrechtslupe Verdachtsunabhängige Waffenkontrollen vom 13. April 2010 - eingesehen am 16. August 2010
- ↑ Landkreis München aktuelle Pressemeldung eingesehen am 16. August 2010
- ↑ Aufbewahrung von Waffen Fakten von FvLW - eingesehen am 16. August 2010
- ↑ § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis Abs. 4 Synopse bei buzzer.de
- ↑ § 8 Waffengesetz (WaffG) Abs.2 Synopse bei buzzer.de
- ↑ § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen Abs.2.Synopse bei buzzer.de
- ↑ Vollzugshinweise des StMI vom 26. Oktober 2009 für die bayerischen Waffenbehörden - eingesehen am 16. August 2010
- ↑ Schreiben des LRA Heidenheim an einen Sportschützen vom 25. August 2009 - Kopie auf triebel.de
- ↑ Prolegal's Unterstützung von Legalwaffenbesitzern in zwei Präzedenzfällen DWJ.de vom 8. Februar 2010 - eingesehen am 18. August 2010
- ↑ § 46 Waffengesetz (WaffG bei buzzer.de
- ↑ Dt. Bundestag Drucksache 17/1305 Punkt 17
- ↑ Waffen – zerstört von Amts wegen Badische Zeitung vom 1. April 2010 - eingesehen am 16. Juni 2010
- ↑ Waffen und Munitionssammler von Lutz Moeller.de von 2002 - eingesehen am 16. August 2010
- ↑ Positionspapier des Kuratorium zur Förderung historischer Waffensammlungen e.V. Punkt 8 - eingesehen am 16. August 2010
- ↑ EU Richtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008 eur-lex.europa.eu Punkt 2. Artikel 4 (4)
- ↑ Waffenregister Hamburg Zeit Online vom 1. April 2009 - eingesehen am 16. August 2010
- ↑ § 43a Waffengesetz (WaffG) (neu) Synopse bei buzzer.de
- ↑ Bundesverwaltungsamt NWR Nationales Waffenregister
- ↑ § 27 Waffengesetz (WaffG) Abs. 3.2 Synopse bei buzzer.de
- ↑ § 58 Waffengesetz (WaffG) Abs.8 Synopse bei buzzer.de
- ↑ 200.000 illegale Waffen abgegeben Falschmeldung vom Focus vom 13. April 2010 - eingesehen am 17. August 2010
- ↑ Deutscher Bundestag Drucksache 17/1305 vom 1. April 2010 Antwort auf Frage 16
- ↑ Dt. Bundestag Pressedienst vom 13. April 2010 Mehr als 200.000 Waffen bis Ende 2009 abgegeben
- ↑ Baden-Württemberg will neue Amnestieregelung von Stuttgart-busininess-on.de vom 27. April 2010
- ↑ Medien: Unwissenheit ist Macht Kommentar von Michael Kuhn
- ↑ Amnestie Tagesspiegel vom 17. März 2010 eingesehen am 17. August 2010
- ↑ Amnestieregelung von LexDeJur.de - eingesehen am 17. August 2010
- ↑ Waffenamnestie bereitet reuigen Bürgern Ärger Wetl.de vom 4. Januar 2010 - eingesehen am 17. August 2010
- ↑ § 36 Waffengesetz (WaffG) Abs. 5 Synopse bei buzzer.de
- ↑ Noch dieses Jahr biometrische Sicherungssysteme? von prolegal.de vom 8. April 2010 - eingesehen am 17. August 2010
- ↑ Stellungnahme der Bundesregierung BMI vom 1. Februar 2010 - eingesehen am 17. August 2010
- ↑ Fraunhofer Institut Identifikation und Biometrie - eingesehen am 17. August 2010
- ↑ Biometrische Sicherungssysteme nicht serienreif DJV-News vom 4. Mai 2009 - eingesehen am 21. August 2010
- ↑ §10 Abs. 4 WaffG
- ↑ §42 WaffG
- ↑ §42a WaffG
Weblinks
- Gesetzestext bei Juris.de
- Waffengesetz mit Änderungstexten und Synopse, bei buzer.de
- Verschärfungen des Waffenrechts aufgrund der Novelle des Waffengesetzes 2002 Kurzversion des Bundesministeriums des Inneren (BMI)
- Änderungen des Waffengesetzes zum 1. April 2008 Kurzversion des BMI
- Änderungen des Waffengesetzes zum 1. April 2008 Ausführliche Interpretation des Bayerisches Staatsministerium des Innern auf der VDB-Homepage (PDF-Datei; 43 kB)
- Änderungen des Waffenrechts im Jahr 2009 Kurzversion des BMI
- Geschichte des deutschen Waffenrechts (1851-2003), bei polizei-nrw.de
- Waffengesetz Deutschland, bei IWÖ - Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht Österreich (PDF-Datei; 269 kB)
- Text von Waffengesetz und Allgemeiner Waffengesetz-Verordnung mit verlinkten inneren Bezügen, bei co2air.de