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Eidgenössische Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)»

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Die Eidgenössische Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» ist eine Volksinitiative der Schweizerischen Volkspartei (SVP). Sie kommt zusammen mit einem direkten Gegenentwurf am 28. November 2010 zur Abstimmung.

Die Initiative verlangt die Ausweisung von rechtmässig in der Schweiz anwesenden ausländischen Staatsbürgern, die rechtskräftig für eines aus einer Liste von Delikten verurteilt wurden (schwere Delikte gegen Leib und Leben sowie Sozialhilfemissbrauch, "Drogenhandel" und Einbruch). Sie bezieht sich damit auf die Problematik der Ausländerkriminalität, in der Schweiz "ein brisantes Thema in der öffentlichen Diskussion."[1]

Bereits das Ausländergesetz von 2005 (AuG) sieht die Möglichkeit der Ausweisung von Straftätern vor, diese Entscheidung liegt aber in jedem Fall im Ermessen der zuständigen Behörden. Die Initianten wollen erreichen, dass bei bestimmten Delikten eine Verurteilung automatisch mit einer Ausweisung verbunden wird. Der eigentliche Vollzug der Ausweisung durch Ausschaffung wird (trotz des Titels) von der Initiative nicht berührt, sondern bleibt wie bisher durch Art. 69-71 AuG geregelt.

Der Gegenentwurf sieht wie die Initiative zwingende Ausweisung bei rechtskräftiger Verurteilung für schwere Delikte vor. Er schwächt die Forderung der Initiative nach zwingender Ausweisung bei Sozialhilfemissbrauch ab, indem in solchen Fällen eine Ausweisung erst bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten zwingend wird. Dagegen geht der Gegenvorschlag über die Forderungen der Initiative hinaus, wenn er eine zwingende Abschiebung bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren (auch bei Kumulation kürzerer Freiheitsstrafen innerhalb einer Zeitspanne von zehn Jahren) vorsieht, unabhängig von der Art des bestraften Delikts.

Die Initiative wurde im Bundesblatt am 10. Juli 2007 veröffentlicht und am 15. Februar 2008 mit 210'770 beglaubigten Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht.

Die Initiative

Inhalt und Wortlaut

Die Initiative sieht vor, dass in der Schweiz ansässige Ausländer ihr Aufenthaltsrecht verlieren, wenn sie rechtlich schuldig befunden werden, ein schweres Delikt begangen zu haben (Gewaltdelikte, Drogenhandel oder Einbruch), oder wenn sie missbräuchlich Sozialhilfe oder Leistungen der Sozialversicherungen bezogen haben. Zusammen mit der gleichzeitig laufenden Volksinitiative «Gegen den Bau von Minaretten» ist diese Initiative Teil der Politik der Schweizerischen Volkspartei (SVP).

Die Volksinitiative hat folgenden Wortlaut:[2]

(I)  Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 121 Abs. 3-6 (neu)
  1. Sie (= die Ausländerinnen und Ausländer) verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b. missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.
  1. Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.
  2. Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5 – 15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.
  3. Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.

Staatsrechtliche Bedenken

Staatsrechtler haben Zweifel an der Gültigkeit der Ausschaffungsintitative geäussert, da sie zwingendes Völkerrecht verletze.[3] Verletzt eine Initiative zwingendes Völkerrecht, so ist sie gemäss Art. 139 Abs. 2 Bundesverfassung[4] von der Bundesversammlung für ungültig zu erklären. Zum zwingenden Völkerrecht wird unter anderem das Non-Refoulement-Prinzip (das Verbot, eine Person, die keine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet, in ein Land auszuschaffen, in dem ihr Folter etc. droht[5]) gezählt.

Das Initiativkomitee behauptet, dass ihre Initiative mit dem zwingenden Völkerrecht vereinbar sei.[6] bestätigt aber indirekt, dass es die Absicht der Initiative ist, mit dem Völkerrecht zu brechen, als SVP Präsident Toni Brunner den Gegenvorschlag deshalb als wirkungslos verurteilte, weil er in einem Passus ausdrücklich festhalte, das Völkerrecht sei zu respektieren.[7]

Laut Bundesrat verstösst die Volksinitiative nicht gegen zwingendes Völkerrecht. Sie würde aber zu erheblichen Kollisionen mit dem übrigen Völkerrecht und der Bundesverfassung führen.[8]

Das Europäische Parlament sagt unter Kapitel Freiheiten Absatz 51 "... die Kollektivausweisung von Ausländern gemäß der Charta sowie Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht zulässig ist, es sei denn, dem Beschluss über die kollektive Ausweisung von Ausländern liegt eine individuelle, rechtmäßige und objektive Beurteilung zugrunde;"[9]

Anwendung auf EU-Bürger

Neben staatsrechtlichen Bedenken wurden auch Einwände geäussert, die die Kompatibilität mit dem bestehenden Freizügigkeitsabkommen mit der EU betreffen.

Die Freizügigkeit ist eines der sieben sektoriellen Abkommen der Bilateralen. Am 1. Juli 2002 trat sie in Kraft und alle geltenden Bestimmungen des EuGH im Bereich der Personenfreizügigkeit bis zu diesem Zeitpunkt wurden übernommen. Dies gilt aber nicht für die danach verfügten Bestimmungen.

Die Personenfreizügigkeit vermittelt einen individuellen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt für alle EU-Ausländer in der Schweiz. Dieser Anspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen gemäss dem Abkommen beschränkt werden. Mögliche Voraussetzungen sind:

  • Der Schutz der öffentlichen Ordnung
  • Die Sicherheit
  • Die Gesundheit

Die Ausweisung entzieht das Recht auf freie Einreise und Aufenthalt. Sie ist eine Beschränkung dieses individuellen Anspruchs.

Die Definition des Begriffs „Schutz der öffentlichen Ordnung“ kann für jedes Land eine andere Bedeutung haben. Diese Interpretationen werden durch die Judikative (EuGH) überprüft und festgelegt. Der „Schutz der öffentlichen Ordnung“ entspricht dabei unter anderem dem Schutz der Artikel 8-11 der EMRK

Gemäss Interpretation von „Foraus“ [10] muss eine Ausweisung aufgrund eines individuellen Fehlverhaltens eines EU-Ausländers verfügt werden. Sie darf aber nicht Generalpräventiv eingesetzt werden.

Gemäss Art.3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG reicht eine strafrechtliche Verurteilung nicht um sich auf den Begriff „Schutz der öffentlichen Ordnung“ zu berufen. Dazu braucht es zusätzlich:

  • Die Schwere der Straftat
  • Das Vorliegen einer Wiederholungs- bzw. Rückfallgefahr für eine „Gefährdung der öffentlichen Ordnung“

Nach Foraus[10] stellt Sozialhilfemissbrauch keine ausreichende Gefährdung für eine Ausweisung dar.

Ein Ausweisungsautomatismus wurde vom EuGH im Jahre 2007 [11] verboten (Fall C-50/06 Europäische Kommission gegen Holland). Gemäss Bilateralen ist die Rechtsprechung des EuGH nur bis 1. Juli 2002 für die Schweiz gültig. Somit ist das Verbot des Ausweisungsautomatismus für die Schweiz im Rahmen der Bilateralen nicht bindend.

Gegenvorschlag

Direkter Gegenvorschlag

Der Bundesrat hat beschlossen, die Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» und als direkten Gegenentwurf den «Bundesbeschluss über die Aus- und Wegweisung krimineller Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Bundesverfassung» am 28. November 2010 zur Abstimmung zu bringen.[12] [13]

Der Gegenvorschlag beinhaltet einen neuen Art. 121b "Aus- und Wegweisung" im Ausländer- und Asylrecht. Im Unterschied zur Initiative macht der Gegenvorschlag die zwingende Ausweisung teilweise vom verhängten Strafmass abhängig.

  • für schwere Delikte, die von einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind, zwingende Ausweisung bei rechtskräftiger Verurteilung (kein Unterschied zur Initiative).
  • für Betrug oder andere Straftaten im Bereich der Sozialhilfe zwingende Ausweisung bei einer Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten (Abschwächung der Initiative)
  • für beliebige andere Delikte zwingende Ausweisung bei einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren (Verschärfung gegenüber der Initiative)
  • Drogenhandel und Einbruchsdelikte werden nicht mehr gesondert genannt (Das Delikt Einbruch existiert im Schweizer Strafrecht ohnehin nicht) und fallen unter die alJA zur Ausschaffungsinitiative

Eidgenössische Volksinitiative für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)

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www.vimentis.ch/d/publikation/190/Gewalt+in+Stadien.html · Zwischengespeicherte SeiteWarum 2xNEIN? | SVP-Ausschaffungsinitiative 2xNEIN November 2010 kommen die Ausschaffungsinitiative der SVP und der vom Parlament verabschiedete ... Kunstraum KECK | Klybeckstr. 1b | Basel sowie andere Orte (siehe Text oben)

www.ausschaffungsinitiative-2xnein.ch/warum-2xnein · Zwischengespeicherte Seitelgemeine Bestimmung von Ausweisung ab Freiheitsstrafen von zwei Jahren (Abschwächung der Initiative)

1. Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
2. Ausländerinnen und Ausländer verlieren ihr Aufenthaltsrecht und werden weggewiesen, wenn sie:
a) einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine Vergewaltigung, eine schwere Körperverletzung, einen qualifizierten Raub, eine Geiselnahme, einen qualifizierten Menschenhandel, einen schweren Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz oder eine andere mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedrohte Straftat begangen haben und dafür rechtskräftig verurteilt wurden;
b) für einen Betrug oder eine andere Straftat im Bereich der Sozialhilfe, der Sozialversicherungen oder der öffentlich-rechtlichen Abgaben oder für einen Betrug im Bereich der Wirtschaft zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten rechtskräftig verurteilt wurden; oder
c) für eine andere Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen oder Geldstrafen von insgesamt mindestens 720 Tagen oder Tagessätzen innerhalb von zehn Jahren rechtskräftig verurteilt wurden.
3. Beim Entscheid über die Aus- und Wegweisung sowie den Entzug des Aufenthaltsrechts sind die Grundrechte und die Grundprinzipien der Bundesverfassung und des Völkerrechts, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, zu beachten.

Daneben führt der Bundesbeschluss einen Art. 121a ins Ausländer- und Asylrecht, der den Begriff der "Integration" definiert.




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Ursprünglicher indirekter Gegenvorschlag des Bundesrates

Der Bundesrat liess zur Initiative einen indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe erarbeiten, welcher die Bedenken gegenüber dem Völkerrecht und der Verfassung respektiert. Zusätzlich sollten einheitliche Integrationsstandards definiert werden, was auf Forderungen von Nationalräte P. Müller und G. Pfister zurückzuführen ist.[14] Die Vernehmlassung wurde durchgeführt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unter Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf. Die Frist für Stellungnahmen durch Kantone und Parteien war auf den 15. April 2009 angesetzt.[15] Der indirekte Gegenvorschlag veränderte die Kriterien für eine Ausweisung (weder Initiative noch Gegenvorschlag betreffen eigentliche «Ausschaffung») gegenüber der Initiative. Er enthielt die zwingende Ausschaffung für Freiheitsstrafen ab zwei Jahren. Unter dieses Kritierium fallen in der Schweiz 2007 ca. 200 Ausländer.[16]

Auf den indirekten Gegenvorschlag wurde schliesslich zugunsten des direkten Gegenvorschlags verzichtet.

Politische Debatte und Abstimmungskampf

Unterschriftensammlung (2007)

Siehe auch: Schäfchenplakat

Die mit der Unterschriftensammlung verbundene Kampagne koinzidiert mit dem Wahlkampf der SVP zu den Schweizer Parlamentswahlen 2007. Das für die Initiative werbende umstrittene Schäfchenplakat zeigte, wie ein schwarzes Schaf von seinen weissen Artgenossen von dem als Schweizerfahne dargestellten Weidegrund gestossen wird. Das Bildmotiv wurde zum Teil als rassistisch bzw. fremdenfeinlich aufgefasst und sorgte für internationale Schlagzeilen; der UN-Sonderberichterstatter für Rassismus Doudou Diène richtete diesbezüglich eine Anfrage an den Schweizer Bundesrat.

Am 18. September 2007 führte eine Demonstration gegen die Initiative anlässlich der Anwesenheit von Christoph Blocher in Lausanne zu gewalttätigen Ausschreitungen.

In den Wochen vor den Parlamentswahlen verschärften sich die Proteste linker und linksautonomer Gruppen gegen die Ausschaffungsinitiative und gegen die SVP.[17] Am 6. Oktober 2007 versuchten Autonome in Bern, einen Umzug von etwa 10'000 SVP-Anhängern aufzuhalten. Bei den nachfolgenden Strassenschlachten wurden 18 Polizisten und drei Demonstranten verletzt.[18] Die Ausschreitungen in Bern sorgten weltweit für Aufmerksamkeit und erschienen sogar auf der Titelseite der New York Times, welche rassistische Tendenzen in der Schweiz ins Zentrum ihrer Berichterstattung stellte.[19]

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat, vertreten durch Justizministerin Eveline Widmer-Schlumpf, empfahl den Gegenvorschlag des Parlaments über die Initiative mit dem Argument, die Liste der Delikte sei "eher zufällig"; entscheidend über den Verlust des Aufenthaltsrechts solle die Schwere der Tat sein. Der Gegenentwurf des Parlaments nehme die Anliegen der Initiative auf, indem er den Entzug des Aufenthaltsrechts straffälliger Ausländer verbindlich regelt und damit den Ermessensspielraum der Gerichte einschränke, er sei aber klarer und umfassender als die Initiative.[20]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Ausländerkriminalität, "Vernunft Schweiz".
  2. Wortlaut der Volksinitiative (Website der Bundeskanzlei)
  3. Tagesanzeiger-Online vom 15. Februar 2008 "Ausschaffungsinitiative eingereicht"
  4. Wortlaut von Art. 139 BV auf www.admin.ch
  5. vergl. w:en:Non-refoulement
  6. Volksinitiative für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative) Argumentarium, SVP Schweiz
  7. SVP setzt wieder auf Provokation - Umstrittene Kampagne für die Ausschaffungsinitiative, NZZ 4. Oktober 2010.
  8. Bundesrat will Gegenvorschlag zum SVP-Begehren, Schweizerische Depeschenagentur AG
  9. über die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2001)
  10. a b Ausschafungsinitiative
  11. „Case C-50/06 Commission of the European Communities v Kingdom of the Netherlands“
  12. admin.ch: Vorlagen zur Eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. November 2010
  13. admin.ch: Bundesbeschluss über die Aus- und Wegweisung krimineller Ausländerinnen und Ausländer, Gegenentwurf zur Volksinitiative für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative) vom 10. Juni 2010
  14. Ausschaffung: SPK NR wartet indirekten Gegenentwurf ab und lehnt FDP-Vorschlag ab
  15. Änderung des BG über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative»
  16. Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer als indirekter Gegenvorschlag zur «Ausschaffungsinitiative», Bundesamt für Migration. Januar 2009
  17. NZZ: Proteste und ein netter Christoph Blocher, vom 18. September 2007.
  18. ARD-Tagesschau: Vorlage:Tagesschau, vom 6. Oktober 2007.
  19. New York Times: Immigration, Black Sheep and Swiss Rage
  20. «Ausschaffungsinitiative wäre schwer umsetzbar» - Justizministerin Widmer-Schlumpf lanciert Abstimmungsdebatte NZZ 4. Oktober 2010.