Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3
Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt3/Intro
öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"
Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)
- Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)
Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)
- Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)
- Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)
- In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)
- Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)
Schlussfolgerungen
Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)
- Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)
- Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)
Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)
- Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)
- Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)
Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)
- Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die
WerkartUnterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die
- Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)
- Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)
Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:
- Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
- Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
- Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."
Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)
- Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)
- An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)
- Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)
Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)
- Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)
Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)
- Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)
- Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)
Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern
1. Schutz von Lichtbildern
- Der Schutz von Lichtbildern…
- Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
- Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
- Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
- Die Herstellung …
--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)
- ↑ Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
- ↑ Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
- ↑ Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
- ↑ Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
- ↑ § 75 UrhG
--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)
Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)
- Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)
gelöschte Pokalbilder
Auf Commons wurden kürzlich einige Pokalbilder gelöscht. Ich weiß im Moment nicht genau, welche alle betroffen sind, aber mindestens drei wurden gelöscht: File:CONMEBOL UEFA intercontinental trophy.svg (LD, Google-Cache), File:UEFA - Champions League.svg (LD, Google-Cache) und File:Coppacoppe2.png (LD, Google-Cache). Gäbe es womöglich eine Chance, diese hierher zu retten? -- Chaddy · D – DÜP – 22:10, 4. Sep. 2010 (CEST)
- ...??? -- Chaddy · D – DÜP – 18:42, 10. Sep. 2010 (CEST)
- Die Abbildungen werden wohl urheberrechtlich geschützt sein...Darah Dan Doa.suhadi 16:59, 1. Okt. 2010 (CEST)
"reproducible freely under waiver of copyright"
...wurde in dieser Löschdiskussion herangezogen. Ist dies a) mit unserer Lizenz kompatibel und trifft es b) für die Zitate von Keynes zu (ggf. kann ich diese wieder sichtbar machen)? --MBq Disk 12:08, 17. Sep. 2010 (CEST)
Leerkassettenvergütung, vulgo: Urheberrechtsabgabe (URA) ab 1.10.2010 auf für interne Festplatten
Ist der unter Diskussion:Urheberrechtsgesetz (Österreich)#7 gebrachte Beitrag eine Firmenförderung? Anzumerken ist, dass ich nicht vorhabe, mich im Artikel Urzeberrechtsgesetz (Österreich) bzw. auf dessen Diskussionsseite die Problematik zu diskutieren. Abgesehen davon, dass die Angelegenheit die Gerichte beschäftigen wird, weiß ich nicht, ob es sinnvoll ist, die einzelnen Tatbestände im Artikel festzuhalten, die eine Abgabnenpflicht auslösen. Geht das nicht für einen Wikipediaartikel zu sehr in die Tiefe?--Kath Erich 09:43, 8. Okt. 2010 (CEST)
PD in Irland
Datei:Portrait of Micheál Ó Coileáin.jpg wird gerade auf der Hauptseite eingebunden. Da Irland Mitglied der EU ist, müsste doch gemäß dem Schutzlandprinzip die Lizenz Commons:Template:PD-Ireland für uns nicht gelten und die Regel 70 Jahre pma wirksam sein, oder? --Andibrunt 00:24, 16. Okt. 2010 (CEST)
Hallo, hab gerade bei en:Secure messaging, von dem die deutsche Fassung lediglich eine Übersetzung zu sein scheint, gesehen, dass dort bei zwei Abschnitten Urheberrechtsverletzungen moniert wurde. Gehe ich recht in der Annahme, dass die deutsche Fassung (trotz Übersetzung und einer leichten Verfremdung) ebenfalls inakzeptabel ist? Betroffen sind die Abschnitte Senden... [2] und MUC [3] sowei das Bild Datei:Sms_deutsch.png [4] Grüße -- vwm 16:56, 18. Okt. 2010 (CEST)
100-Jahr-Regel
Auf meiner Disk. entspannt sich gerade eine Diskussion mit einem Uploader, über die Frage, wann die 100-Jahr-Regel gilt. Vielleicht mag mal jemand drüber schauen, ob ich richtig liege, denn der ganz große Bilderrechtler bin ich nicht. --Mogelzahn 18:46, 18. Okt. 2010 (CEST)
Ich möchte mal zur Diskussion stellen, ob der Text der Vorlage so zutrifft. Zitiert wird das Lehrbuch von Ulmer aus dem Jahr 1980. Aus dem Artikel Lichtbildwerk ergibt sich, dass sich mit Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie durch den bundesdeutschen Gesetzgeber im Jahr 1995 die Rechtslage geändert hat und der Bundesgerichtshof hierzu 1999 entschieden hat und ausgeführt hat: Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht. Es müsste daher näher geprüft werden, ob die Vorlage so zutrifft oder zumindest der Kern der maßgeblichen Abgrenzung besser wiedergegeben werden sollte. Ich bin auf die Problematik gestoßen, weil die Vorlage sich in meinem Bild Datei:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg (Bild mit Rahmen vor weißer Wand) findet. --wau > 02:24, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Die Vorlage befindet sich zuercht darin. Denn dein Bild zeigt eine gemeinfreies Werk, also ist 1. Der abgebildete gegestand nicht mehr gesützt. 2. Idt den bild eine Kopie und kein Werk denn es fehlet dem Bild die notwenidge Schöpfshöhe, und über 99% der Fotos werden genau so aussehen wie deins (Wenn der Auftrag lautet; Fotografiere die Voitentaffel format füllend). Also hat dein Bild keine gesonderte Individualität, und weist kein Mindestmaß an persönlicher Leistung auf. Die wäre aber für einen möglichen Schutz als Werk notwendig. Kurz gesagt; Kein Werk = Keine urheberrechtlicher Schutz. Denn durch die Kopie eines zweidimensionalen Werkes endsteht kein neues Werk! Denn ein Kopie hat dem Original so ähnlichwie möglich zusehen, egal wie viel Arbeit das macht. Kopieren ist eben reines Handwerk und besitz keien Mindestmaß an persönlicher Leistung, denn das Resulat ist bei jedem der das Handwerk versteht das gleiche (gleiche Voraussetzungen = gleiches Resulatat). Ergo ist die Vorlage richtig und zurecht im Bild. -- Bobo11
- Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Es ist ja eine lange Geschichte: 1.)
auf Commons hochgeladen. 2.) Dort wurde der Rahmen abgeschnitten, damit es gemeinfrei ist. 3.) Daraufhin habe ich
hier bei uns hochgeladen, weil ich das Bild im Artikel Heuwinklkapelle mit Rahmen haben wollte. 4.) Das Bild mit Rahmen wird nach Commons übertragen, so schnell, dass mein Einwand dagegen ohne Gehör bleibt. 5.) Jetzt geht es um die Schnelllöschung der noch bei uns liegenden Version, mal sehen ob ich diesmal dagegen etwas erreichen kann. --wau > 10:18, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Danke für die Hinweise, ich habe mal 32X auf seiner deutschen Disku auf die Problematik angesprochen. --wau > 11:25, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Es ist ja eine lange Geschichte: 1.)
- Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)
Dass „der technische Reproduktionsvorgang allein […] noch keinen Lichtbildschutz [begründet]“, sondern vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich [ist], die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist“, hat der BGH noch 2000, also nach der angesprochenen Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie im Jahr 1995, bekräftigt, s. Bildrechte#Schutz für Reproduktionen. Evtl. sollte man im Baustein auf einen neueren Urheberrechtskommentar wie Schricker verweisen. Sollte dann aber jemand machen, der dieses Werk auch hat ;-) -- Rosenzweig δ 11:56, 21. Okt. 2010 (CEST)
- Das mit dem Mindestmaß beim Schutz für Lichtbilder (§ 72 UrhG) wird vom BGH (Urteil vom 3.11.1999 - I ZR 55/97 - NJW-RR 2000, 343 - Werbefotos und Urteil vom 7.12.2000 - I ZR 146/98 - GRUR 2001, 755 - Telefonkarte) vertreten, die Frage ist nur, wo man die Grenze setzt, und die scheint mir sehr niedrig zu liegen. Es fragt sich, was genau Reproduktion ist, das Foto eines Gemäldes scheint mir nicht drunter zu fallen, insoweit ist wohl auch die Meinung bei Schricker (3. Auflage) unter Bildrechte nicht ganz richtig wiedergegeben. In einem großen Kommentar (Nordemann) wird wohl auch auf das Mindestmaß verzichtet. Das muss ich mir alles noch mal genauer ansehen. Kann aber 14 Tage dauern, da braucht es eine umfassendere Recherche. --wau > 21:25, 21. Okt. 2010 (CEST)
- "Schutzbegründend ist allein der Einsatz der genannten Techniken durch den jeweiligen Lichtbildner als natürliche Person ..." (Vogel in Schricker/Loewenheim; Urheberrecht,Kommentar; 4. Auflage, Beck 2010; § 72, RZ 20) --Kath Erich 13:37, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Abgrenzung zur nicht schutzfähigen Reproduktionsfotografie: "ein Mindestmaß an geistiger Leistung (nicht Schöpfung) Ebenda RZ 23)--Kath Erich 13:45, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Danke. Das beschreibt aber noch nicht unfassend das Wesen der Reproduktionsfotografie. Mir liegt nur die 3. Auflage (Schricker/Vogel) vor, dort heißt es dazu: "... nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie oder , nach Abzug eines Negativs, durch nach ihm hergestellte Diapositive, Vergrößerungen oder Duplikatnegative oder durch digitale Techniken vervielfältigt wird. ... Denn nicht der lediglich technische Reproduktionsvorgang begründet den Lichtbildschutz, sondern vielmehr der Umstand, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild geschaffen wird". Denselben Gedanken betont auch der BGH in der Entscheidung Bibelreproduktion (NJW-RR 1990, 1061 = GRUR 1990, 669): Kein Lichtbildschutz für bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder. "Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild, geschaffen worden ist". Fotografien von Gemälden erwähnt der BGH im Zusammenhang mit der Abgrenzung Lichtbild/Reproduktionsfotografie übrigens nicht. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.6.1998 - Az. B 3 KR 11/97 R - ZUM-RD 1998, 585) hat wegen der Frage, ob ein Fotograf auf Einnahmen für das Fotografieren von Gemälden Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen muss, entschieden, die Aufträge des Klägers bezögen sich nicht auf Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, sondern auf "Fotografien in bester technisch-handwerklicher Qualität (Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs 1 UrhG)". --wau > 21:42, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Ich verstehe unter Urbild nicht den aufgenommenen Gegenstand (z.B. die aufgenommene Votivtafel), sondern die konkrete Fotografie dieses Gegenstandes. Eine direkte Belegstelle für meine Auffassung habe ich noch nicht gefunden und möchte das darum als persönliche Meinung verstehen. Ich gehe dabei von Schmid/Wirth/Seifert; Urheberrechtsgesetz mit Urheberrechtsahrtnehmungsgesetz, Handkommentar; 2.Auflage; Nomos 2009; Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder, RZ 3 aus, wo ausgeführt wird: "Der Schutz beschränkt sich idR. auf die identische Übernahme (BGH NJW 1967, 723 - Skai-cubgana). Der Lichtbildner kann nicht die Herstellung eines ähnnlichen Lichtbildes durch Dritte untersagen."
- Interessant sind vieleicht noch die Ausführungen im selben Werk, zu § 2, XIV. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Abs. 1 Nr5) RZ 25. Danach stehen Vervielfältigungen von Bildern "(zB Xeropgrafie, fotomechanische Abzüge)" nicht unter Schutz. Hier geht es "weder um schöpferischen noch um individuellen Ausdruck ... sondern um das Bemühen, das Urbild möglichst naturgetreu zu reproduzieren (BGH NJW-RR 1990, 1061 - Bildreproduktion". Das scannen eines fremden Lichtbildwerkes und wohl auch eines fremden Lichtbildes ist ein Eingriff in die Rechte des Urhebers. Die Benützung eines Fotokopiergerätes zur Herstellung eines Kunstwerkes bergründet Urheberrecht. --Kath Erich 00:00, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Abschließend stellt sich die Frage, ob die Vorlage Bild-PD-alt sinnvollerweise etwas anders formuliert werden sollte. Ich denke noch darüber nach. --wau > 22:51, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)
Völlig unnötige Diskussion. Ich sehe keinen Änderungsbedarf. Im übrigen gilt auch für uns die offizielle Position der WMF, die diesbezüglich eindeutig ist. Es wurden keinerlei neue Argumente vorgebracht, die die bisherige Praxis in Frage stellen --Historiograf 17:56, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Anscheinend scheinst du zu beanspruchen, im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde. Ich nehme mir jedenfalls die Freiheit, das juristisch zu überprüfen, und das funktioniert anders, als nur unbedingt ein bestimmtes Ergebnis zu wollen, ein uraltes Lehrbuch zu zitieren und vor der Rechtsprechung die Augen zu verschließen. --wau > 02:25, 31. Okt. 2010 (CEST)
Bildverwendung von commons mit Lizenz "PD-RusEmpire"
Sind Bildverwendungen in der de-wp von Commons, welche dort mit dem Lizenz PD-RusEmpire versehen sind, zulässig? Konkret geht es um Datei:Lodygin portrait.jpg. Ist zwar auf de-wp wegen aktuellen Anlassfall mit einigen Warnungs-Papperl versehen, nur die Aussagen dazu sind nicht eindeutig. Nach welchen Regeln entscheidet bzw. wird da geprüft um da zu einer Aussage zu kommen? (auf anderen europäischen wikipedias (EU) wie nl-wp scheint die Verwendung dieser Lizenz kein Problem zu sein)--wdwd 21:50, 22. Okt. 2010 (CEST)
Nigeria
Ich würde gern Wappen von den seperatistischen Republiken Biafra und Benin hochladen, die 1967 ihre Unabhägigkeit erklärt hatten. Hier dürfte nigerianisches Urheberrecht gelten, oder? Ich meine, Kapitel 1, Abschnitt 4 behandelt das Thema. Wer versteht das Juristenenglisch?--Antemister 10:05, 23. Okt. 2010 (CEST)
- Wenn du es hier in der deutschsprachigen Wikipedia hochladen willst, gilt deutsches Recht. Ein Wappen wird nach dem deutschen UrhG vermutlich mangels Schöpfungshöhe nicht geschützt sein. Kannst du die beiden relevanten Bilder vllt. verlinken? Über konkrete Bilder lässt sich am besten diskutieren. --ireas :disk: :bew: 15:41, 23. Okt. 2010 (CEST)
- Biafra und Benin Die Aussage "hier gehen die allemal" kenn ich schon, relevant ist ja Commons--Antemister 22:13, 23. Okt. 2010 (CEST)
- Noch nebenbei, von Wappen Biafras gibts schon ein gruselige Bildchen, leider mit dem bei Flaggen & Wappen nicht unüblichem Copyfraud--Antemister 22:55, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Biafra und Benin Die Aussage "hier gehen die allemal" kenn ich schon, relevant ist ja Commons--Antemister 22:13, 23. Okt. 2010 (CEST)
Marburger Erklärung
Hier ist die Marburger Erklärung im Wortlaut wiedergegeben. Im Internet findet man diese u.a. auf http://www.cdkev.de/aufsaetze_vortraege/sonstiges/marburger_ek/marburger_ek.htm.
Frage: Kann man das als Amtliches Werk betrachten (Bekanntmachungen) oder ist das schlicht URV und muss gelöscht werden? -- tsor 20:33, 23. Okt. 2010 (CEST)
- Aus dem Bauch raus würde ich das nicht als amtliches WErk einstufen. Es hat keinen regelnden Inhalt (wie etwa eine Studienordnung). Nach § 5 II UrhG müsste das öffentliche Interesse das Verwertungsinteresse überwiegen. Das wäre z.B. bei Informationen zur Gefahrenabwehr durch eine Behörde der Fall. Der Fachbereich, der auch kein Amt im formellen Sinne ist, hat aber gar keine Kompetenz zur GEfahrenabwehr. Ist imho nicht amtlich, sondern unverbindliche Stellungnahme der Marburger Professores.--Olag 21:29, 23. Okt. 2010 (CEST)
- +1 Meinungsäußerung, nix Amt. --Martina Nolte Disk. 21:35, 23. Okt. 2010 (CEST)
- +1 --Isderion 02:23, 24. Okt. 2010 (CEST)
- Nein, das sicher kein amtliches Werk. -- Bobo11 08:22, 24. Okt. 2010 (CEST)
- Die Universität Marburg ist eine Behörde im Sinne der § 5 VwVfG, damit vom weiten Amtsbegriff des § 5 UrhG umfasst. (vgl: Unter einem Amt ist jede mit Verwaltungskompetenz und Hoheitsbefugnissen betraute Behörde oder beliehene Institution zu verstehen. Dazu zählen auch Körperschaften des öffentlichen Rechts. (BGH U v 9.10.86 - I ZR 145/ 84 - AOK-Merkblatt und §§ 1 I, 2 I 2 HessHG). Jeder medizinischen Fachbereiche in Hessen (gemäß §§ 49, 57 HessHG) erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeit der zentralen Organe für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. und dem Med. Fachbereichsrat wird durch §§ 50, 58 HessHG die Behandlung der Grundsatzfragen zugestanden. Genau das haben die hier gemacht: eine Stellungnahme zu einer Reform der Medizinerdausbildung. Also als Behörde/Amt iSd § 5 UrhG haben die gehandelt. Unter Absatz 1 passt das nicht wirklich, weil es keine unmittelbare Regelungswirkung hat. Für Gemeinfreiheit nach Absatz 2 spricht hier der Zweck des Werkes; die öffentliche Stellungnahme im Rahmen einer Gesetzesnovelle und gerade das Ziel einer möglichst weiten Verbreitung der politisch-fachlichen Erklärung. Ist im Grenzbereich, wo es auf die Laune des erkennenden Gerichts ankommt. syrcro 09:39, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Im Gesetzgebungsverfahren werden die gesellschaftlich relevanten Gruppen dazu aufgefordert Stellungnahmen zu dem geplanten Gesetzesvorhaben abzugeben. Diese werden dann auch (in der Regel auf der Seite des Parlaments) öffentlich zugänglich gemacht (manchmal auch in der Form von Umdrucken). Zwar kann man sich jetzt auch streiten, ob solche Stellungnahmen amtliche Werke sind, aber darüberhinausgehenden Presseerklärungen würde ich nicht als amtliche Werke sehen. Zudem würde die von sycro angedachte Betrachtungsweise zu einer Ungleichheit führen. Stellungnehmen soll ja jede gesellschaftlich relevante Gruppe. Gewerkschaften werden z.B. auch recht häufig aufgefordert Stellungnahmen abzugeben und diese sind nicht als Körperschaft des öff. Rechts organisiert. Daher wäre es unlogisch, wenn die eine Stellungnahme ein amtliches Werk ist und die andere nicht. --Isderion 23:12, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Meinst du das ernst: Es ist unlogisch, wenn nur Werke eines Amtes amtliche Werke sind?. Das ist keine PResseerklärung, sondern der Wortlaut der Entscheidung/Entschließung einer Behörde, die aus ihrer Stellung als Behörde die Befugnis und Aufgabe hat, genau solche Fragen zu behandeln. Für gerade solche Stellungnahmen sind medizinische Fachbereichsräte in Hessen gemacht. syrcro 08:07, 29. Okt. 2010 (CEST)
- Im Gesetzgebungsverfahren werden die gesellschaftlich relevanten Gruppen dazu aufgefordert Stellungnahmen zu dem geplanten Gesetzesvorhaben abzugeben. Diese werden dann auch (in der Regel auf der Seite des Parlaments) öffentlich zugänglich gemacht (manchmal auch in der Form von Umdrucken). Zwar kann man sich jetzt auch streiten, ob solche Stellungnahmen amtliche Werke sind, aber darüberhinausgehenden Presseerklärungen würde ich nicht als amtliche Werke sehen. Zudem würde die von sycro angedachte Betrachtungsweise zu einer Ungleichheit führen. Stellungnehmen soll ja jede gesellschaftlich relevante Gruppe. Gewerkschaften werden z.B. auch recht häufig aufgefordert Stellungnahmen abzugeben und diese sind nicht als Körperschaft des öff. Rechts organisiert. Daher wäre es unlogisch, wenn die eine Stellungnahme ein amtliches Werk ist und die andere nicht. --Isderion 23:12, 27. Okt. 2010 (CEST)
Versionsgelöscht und Erklärung im Wortlaut verlinkt. --Martina Nolte Disk. 21:49, 28. Okt. 2010 (CEST)
Bildrechte bei Skizzen
Hallo, wie ist das mit dem Urheberrecht bei Skizzen o. ä., also keine künstlerischen, sondern Prinzipskizzen von Haushaltsgegenständen, Maschinenbauteilen usw. Ich glaube ja nicht, dass man damit Schöpfungshöhe erreicht… --Toffel 21:57, 23. Okt. 2010 (CEST)
- Im Gegensatz zu einer technischen Norm-Zeichung kann eine Skizze duchaus Schöpfunghöhe haben, da bei einer Skizze das Resultat nicht zwingend vorhersehbar ist (bzw. Es kein richtig oder falsch gibt, wie etwa bei einer Norm-Zeichung). Sobald etwas die Form einer 3-D Darstellung beitzt, kann man in der Regel von einer geistigen Schöpfung ausgehen, denn ich kann dann ja zumindest den Blickwinkel frei wählen. So wie ich die Frage verstanden hab, ist hier mal wieder selber anfertigen angesagt. Wenn du die Skizze selber anfertigst, ist dieses Problem m urheberrechtlichen Sinn erledigt, da in dem Fall ja du der (mögliche) Urheber bist. Auch wenn du dein Werk dann als PD (keine Schüöpfungshöhe) kennzeichnest. --Bobo11 08:19, 24. Okt. 2010 (CEST)
- Ich häng mich da mal mit dran: Wie sieht's denn mit sowas aus (Seite 11)? Ich nehme mal an, sowas kann man nicht einfach mit gutem Gewissen nach Commons übernehmen, oder? --El Grafo (COM) 12:15, 25. Okt. 2010 (CEST)
- Doch, die Zeichungen auf Seite 11, sind als solche ist nicht schützbar, den das sind technische Norm-Zeichungen (es ist eben keien Skizze, bzw 3D-Darstellung). Da gibt es nur diese eine richtige Darstellung (Blick von vorn auf das Flugzeug hat auf einer Norm-Zeichnug nun mal so auszusehen usw.), und wenn es nur eine richtige Darstellung gibt, ist es kein individuelles schützbars Werk (Bezieht sich auf die Zeichnung). Denn einer solcher Norm-Zeichnung, fehlt schlichtweg der wichtigste Punkt, der für einen möglichen Schutz gefordert wird; „die Individualität“ (persönlicher geistiger Schöpfung). Das Flugzeug selber ist natürlich urheberrechtlich geschützt, aber durch anfertigen eines Planes verstöst man nicht gegen dieses Urheberrecht. Denn man fertigt ja keine funktionsfähige Kopie an, sondern stellt die Fakten nach Norm visuel dar. Vorsichtshalber kanst du die Pläne ja auf de: hochladen, aber denk daran das die keine Schöpfunghöhe haben und diese Lizenz genommen werden muss. --Bobo11 15:13, 25. Okt. 2010 (CEST)
- Hmmm, danke erstmal. Auf Commons wäre das dann wohl PD-ineligible. Jetzt sagt aber Catscan, dass es dort keine line drawings of aircraft gibt, die als PD-ineligible eingestuft sind, was mich dann doch etwas stutzig macht. Oder gibt's da eine eindeutigere Vorlage, die ich nur nicht gefunden habe (sowas wie PD-Normzeichnung)? Gibt es andere Meinungen dazu? Ich habe übrigens – falls das vielleicht falsch rüberkam/eine Rolle spielt – nicht vor, selber Zeichnungen zu erstellen. Es geht mir eher darum, ob ich diese Vektorgrafik aus dem Handbuch extrahieren und als SVG hochladen darf. --El Grafo (COM) 16:45, 25. Okt. 2010 (CEST)
- Wenn ich schreib, einer Norm-Zeichung fehlt die Individualität, dann hat sie auch keien Schöpfungshöhe. Also ist die Lizenez PD-ineligible bauchbar. Nur weil andere das Gefühl haben, ihre Norm-Zeichnug müsse eine CC-Lizenz haben heist dies nicht, dass diese bei einem Streifall nicht vom Gericht verneint würde. Sprich; Wenn das Gericht endscheidet das eine Zeichung keine Schöpunghöhe hat, ist auch die Lizenz hinfällig. Denn wenn eine Zeichung wegen fehlender Schöpfunghöhe keine urheberechtlichen Schutz geniest, braucht es dafür auch keine Lizenz (Denn Zeichner darf ich trotzdem nennen, das ist nicht verboten). Desweitern kann dir hier niemand die Erlaubniss geben, wir können höchstens Tips geben. Für deine Taten must du als Hochlader selber gerade stehen. --Bobo11 19:40, 25. Okt. 2010 (CEST)
- Hallo, mir ist völlig klar, dass es hier keine Rechtsberatung geben kann und dass ich selbst verantwortlich bin für das was ich tue. Deshalb wollte ich nur Unklarheiten zumindest von meiner Seite möglichst minimieren. Ich bin die Sache jetzt von der anderen Seite angegangen, und habe einfach mal eine freundliche Mail an Pipistrel geschrieben (took me 3 hours). Ich habe ihnen den Stand der Dinge erklärt, und sie um ihre Meinung gebeten, mit dem Versprechen, dass ich die Finger von der Sache lasse, wenn sie das nicht möchten. Trotzdem vielen Dank für deine Erklärungen! Grüße, --El Grafo (COM) 15:30, 26. Okt. 2010 (CEST) PS: Du weißt nicht zufällig, in welcher Norm sowas festgelegt ist?
- Sicher mal nach DIN 199, obs da noch mehr DIN-Normen bei den Flugzeuge für Zeichnungen gibt, kann ich dir so einfach nicht sagen (Als Schweizer arbeite ich eben nicht nach DIN, sondern SN, d.H. andere Nummer gleicher Inhalt). Aber es fählt einem schon deutlich auf, dass die Zeichnung nach ISO-Norm (SN 210130) gemacht worden ist (sieht man an der Bemassung). Bei einer masstäblichen Zeichung sind dir schlichtweg die Hände gebunden, da musst du dich ans Original halten. Ich schreib einfach immer technische Norm-Zeichung, damit klar ist das eben nicht Zeichnung (Kunst) gemeint ist, sondern Technische Zeichnung. Eben mit dem Hinweis das diese normiert sein muss, denn genau der Punkt "Norm" schliesst die Individualität aus, und damit kann eben auch das Urheberrecht verneint werden. Wenn ich verlange das es eine Norm-Zeichnung ist, geb ich eben das gewünschte Resultat sehr klar vor, denn damit sind Abweichungen und unterschiedliche Darstellungen eben Fehler und keine Individualität. Weil bei einer Norm-Zeichnug sind die sechs möglichen Ansichten vorgegeben; Vorderansicht (Aufriss), Draufsicht(Grundriss), Seitenansicht (-riss) links/rechts, Unteransicht, Rückenansicht. Auch die Darstellung in 3-D ist bei einer Normzeichnug vorgegeben und nicht frei (Achtung normale 3-D-Zeichnungen sind in der Regel keine Norm-Zeichungen). Es ist aus urheberrechlticher Sicht eben sehr wichtig das die (technische) Zeichung nach einer Norm gemacht wurde. Welche Norm das genau ist, ist eigetlich nebensächlich. Bemerkung am Rande: Technische Skizzen sind urheberrechtlich schützbar, da sie in induviduell Ansicht und unmassstäblich erstellt werden können. -- Bobo11 16:05, 26. Okt. 2010 (CEST)
- Hallo, mir ist völlig klar, dass es hier keine Rechtsberatung geben kann und dass ich selbst verantwortlich bin für das was ich tue. Deshalb wollte ich nur Unklarheiten zumindest von meiner Seite möglichst minimieren. Ich bin die Sache jetzt von der anderen Seite angegangen, und habe einfach mal eine freundliche Mail an Pipistrel geschrieben (took me 3 hours). Ich habe ihnen den Stand der Dinge erklärt, und sie um ihre Meinung gebeten, mit dem Versprechen, dass ich die Finger von der Sache lasse, wenn sie das nicht möchten. Trotzdem vielen Dank für deine Erklärungen! Grüße, --El Grafo (COM) 15:30, 26. Okt. 2010 (CEST) PS: Du weißt nicht zufällig, in welcher Norm sowas festgelegt ist?
- Wenn ich schreib, einer Norm-Zeichung fehlt die Individualität, dann hat sie auch keien Schöpfungshöhe. Also ist die Lizenez PD-ineligible bauchbar. Nur weil andere das Gefühl haben, ihre Norm-Zeichnug müsse eine CC-Lizenz haben heist dies nicht, dass diese bei einem Streifall nicht vom Gericht verneint würde. Sprich; Wenn das Gericht endscheidet das eine Zeichung keine Schöpunghöhe hat, ist auch die Lizenz hinfällig. Denn wenn eine Zeichung wegen fehlender Schöpfunghöhe keine urheberechtlichen Schutz geniest, braucht es dafür auch keine Lizenz (Denn Zeichner darf ich trotzdem nennen, das ist nicht verboten). Desweitern kann dir hier niemand die Erlaubniss geben, wir können höchstens Tips geben. Für deine Taten must du als Hochlader selber gerade stehen. --Bobo11 19:40, 25. Okt. 2010 (CEST)
- Hmmm, danke erstmal. Auf Commons wäre das dann wohl PD-ineligible. Jetzt sagt aber Catscan, dass es dort keine line drawings of aircraft gibt, die als PD-ineligible eingestuft sind, was mich dann doch etwas stutzig macht. Oder gibt's da eine eindeutigere Vorlage, die ich nur nicht gefunden habe (sowas wie PD-Normzeichnung)? Gibt es andere Meinungen dazu? Ich habe übrigens – falls das vielleicht falsch rüberkam/eine Rolle spielt – nicht vor, selber Zeichnungen zu erstellen. Es geht mir eher darum, ob ich diese Vektorgrafik aus dem Handbuch extrahieren und als SVG hochladen darf. --El Grafo (COM) 16:45, 25. Okt. 2010 (CEST)
- Doch, die Zeichungen auf Seite 11, sind als solche ist nicht schützbar, den das sind technische Norm-Zeichungen (es ist eben keien Skizze, bzw 3D-Darstellung). Da gibt es nur diese eine richtige Darstellung (Blick von vorn auf das Flugzeug hat auf einer Norm-Zeichnug nun mal so auszusehen usw.), und wenn es nur eine richtige Darstellung gibt, ist es kein individuelles schützbars Werk (Bezieht sich auf die Zeichnung). Denn einer solcher Norm-Zeichnung, fehlt schlichtweg der wichtigste Punkt, der für einen möglichen Schutz gefordert wird; „die Individualität“ (persönlicher geistiger Schöpfung). Das Flugzeug selber ist natürlich urheberrechtlich geschützt, aber durch anfertigen eines Planes verstöst man nicht gegen dieses Urheberrecht. Denn man fertigt ja keine funktionsfähige Kopie an, sondern stellt die Fakten nach Norm visuel dar. Vorsichtshalber kanst du die Pläne ja auf de: hochladen, aber denk daran das die keine Schöpfunghöhe haben und diese Lizenz genommen werden muss. --Bobo11 15:13, 25. Okt. 2010 (CEST)
- Ich häng mich da mal mit dran: Wie sieht's denn mit sowas aus (Seite 11)? Ich nehme mal an, sowas kann man nicht einfach mit gutem Gewissen nach Commons übernehmen, oder? --El Grafo (COM) 12:15, 25. Okt. 2010 (CEST)
- Commons richtet sich nach US-Recht und danach sind auch Norm-Zeichnungen schutzfähig.--h-stt !? 00:35, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Nein, da unterligst du einem Überlegungsfehler. Nur weil da unter der Zeichnung ein (c) angefügt wurde, heist dies nicht das die Zeichung selber geschützt ist, sonder nur das das Abgebildetet geschützt sein kann. Das (c) ist nämlich kein Garant dafür, das das Abgebildete mit ein Copyright belegt werden darf, sondern nur der Hinweis das der Urheber der Meinung ist das es geschütz sei. Es kann sich dabei durchaus auch um eine Schutzrechtsberühmung handeln. Auch in der USA ist nicht alles schützbar. -- Bobo11 14:16, 29. Okt. 2010 (CEST)
Mögliche Urheberrechtsverletzung in Bao (Mancala Spiel)
Mein ursprünglicher Artikel "Bao (Mancala-Spiel)" wurde wegen Urheberrechtsverletzung gelöscht. Nach Meinung der Administratoren sollte er sinnvollerweise sauber neu aufgebaut werden. Da ich mir noch unsicher bin mit den verschiedenen Lizenzen und ich auch sonst (teil) Übersetzungen aus anders sprachigen Wikis mache, möchte ich hiermit anfragen, ob ich es richtig mache. Danke für die Mühe der Bearbeitung. Dazu habe ich die kritischen Teile in einem (Rumpf) Artikel beispielhaft bearbeitet. Dieser Artikel steht in http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Behrang/Spielwiese
Sind die Hinweise jetzt richtig und ausreichend?
Gruss -- Behrang 15:46, 24. Okt. 2010 (CEST)
Datei:James-Joyce-Passage.JPG
Die "Naturfreunde VORARLBERG" verwenden die Datei:James-Joyce-Passage.JPG auf Ihrer Homepage ohne jeden Hinweis auf Wikipedia. Auch der Beitrag selbst beginnt mit einer unausgewiesenen wortwörtlichen Übernahme einer Passage des James Joyce-Abschnittes des Feldkirch-Artikels: "Ende 2001 haben die ÖBB die vom Kulturkreis Feldkirch am Bloomsday 1994 über den Fahrkartenschaltern montierte Gedenktafel durch eine besonders anschauliche und auffällige Präsentation des literarhistorischen Joyce-Zitates ersetzt." Welche Vorgangsweise empfiehlt ihr hier? --Popmuseum 21:11, 26. Okt. 2010 (CEST)
- Bezüglich des Bildes sehe ich da gar kein Problem, außer in der fehlerhaften Lizenzierung durch Benutzer:Popmuseum, der glaubt durch Abfotografieren einer zweidimensionalen Vorlage, schöpferisch tätig geworden zu sein. Die Lizenzierung unter cc-by-sa und GFDL ist also eine Schutzrechtsberühmung. Das dürfte aber solange straffrei bleiben, solange er nicht versucht die Naturfreunde auf Unterlassung zu verklagen.--87.158.186.192 21:23, 26. Okt. 2010 (CEST)
- Diese Art Pappenheimer habe ich gern: Sich feige hinter einer IP-Adresse verstecken und feste Quatsch fasseln.
- In den Erläuterungen zu "Datei hochladen" steht: "Urheber: Wer hat sie erstellt? (Wenn man selber der Autor ist, mit 4 Tilden signieren)". --Popmuseum 21:49, 26. Okt. 2010 (CEST)
- Ich empfehle Bildrechte#Zweidimensionale_Vorlagen (dürfte auch in Ö ähnlich geregelt sein) und bitte unterlasse die ad hominem Attacken nur weil ich keine Lust habe mich hier anzumelden. Das Photo ist sowieso nur durch die liberalere Panoramafreiheit akzeptabel. --87.158.186.192 23:11, 26. Okt. 2010 (CEST)
- Danke. Mich interessiert nicht, ob ich jetzt von den "Naturfreunden VORARLBERG" sagenhafte 0,45 € oder so abcashen kann. Mich ärgert, dass einer nachweislich Wikipedia als Quelle nutzt, es aber verschweigt. Andere Quellen nennt er.
- Die von Dir beanstandete fehlerhafte Lizenzierung wird in den Wiki-Erläuterungen zu "Datei hochladen" genau so verlangt, weshalb ich die Erläuterungen jetzt oben fett hervorgehoben habe. --Popmuseum 06:27, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Da bereits Gemälde, die mit einfachem Rahmen fotografiert sind, nicht mehr als 2D, sondern als 3D gelten, sollte das hier auch zutreffen, wo man den Schattenfall der Platte sieht, die nicht eben in die Wand eingelassen ist. Vorgehensweise für das Bild: Webseitenbetreiber anschreiben und ihn darauf hinweisen, entweder das Bild zu entfernen oder korrekt zu lizenzieren. Dazu gehört übrigens nicht der Hinweis auf Wikipedia, sondern auf dich als Fotograf und auf die Lizenz (inkl. Verlinkung des Lizenztextes). Gruß, --Paulae 17:52, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Danke für Deine Antwort. --Popmuseum 18:25, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Da bereits Gemälde, die mit einfachem Rahmen fotografiert sind, nicht mehr als 2D, sondern als 3D gelten, sollte das hier auch zutreffen, wo man den Schattenfall der Platte sieht, die nicht eben in die Wand eingelassen ist. Vorgehensweise für das Bild: Webseitenbetreiber anschreiben und ihn darauf hinweisen, entweder das Bild zu entfernen oder korrekt zu lizenzieren. Dazu gehört übrigens nicht der Hinweis auf Wikipedia, sondern auf dich als Fotograf und auf die Lizenz (inkl. Verlinkung des Lizenztextes). Gruß, --Paulae 17:52, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Ich empfehle Bildrechte#Zweidimensionale_Vorlagen (dürfte auch in Ö ähnlich geregelt sein) und bitte unterlasse die ad hominem Attacken nur weil ich keine Lust habe mich hier anzumelden. Das Photo ist sowieso nur durch die liberalere Panoramafreiheit akzeptabel. --87.158.186.192 23:11, 26. Okt. 2010 (CEST)
Sehr großzügige Definition von 3D
Ist die Definition von 3D die Paulae hier vertritt tatsächlich Konsens?--87.158.183.22 22:42, 27. Okt. 2010 (CEST)
- 3D ist eben 3D. Die Platte steht räumlich ab und zwar so stark, dass sie Schatten wirft. Wenn man sich drunter stellt und nach oben fotografiert, kriegt man tolle künstlerische Effekte mit Linienspiel hin etc. pp. Das kann man nicht, wenn man es mit einem Blatt Papier versucht oder wenn die Platte eben eingelassen wäre. Wenn man die Platte ausschneiden würde, sodass auch die Schrauben weg sind, sieht das natürlich anders aus. Darum gehts hier aber nicht. Schöne Extraüberschrift übrigens. --Paulae 23:15, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Wenn man die Platte auf einen Scanner legt (oder den Scanner an die Wand hält), dann entsteht das gleiche Ergebnis. Schattenwurf usw. sind Beiwerk und können weggedacht werden --> 2D --Marcela
10:56, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Das nenne ich eine großzügige Definition: Man denkt sich die 3D-Aspekte einfach weg und übrig bleibt ein Werk in 2D. Wenn man das ausschneidet, hat man ein 2D-Werk, so nicht. --Paulae 17:56, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Die schöpferische Leistung liegt wohl eher in der gezielten Unschärfe, welche die sprachliche Ambiguität des Werkes von Joyce ins Visuelle übersetzt. So, ich glaub für heute sollte ich Schluss machen.--Olag 18:02, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Das nenne ich eine großzügige Definition: Man denkt sich die 3D-Aspekte einfach weg und übrig bleibt ein Werk in 2D. Wenn man das ausschneidet, hat man ein 2D-Werk, so nicht. --Paulae 17:56, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Wenn man die Platte auf einen Scanner legt (oder den Scanner an die Wand hält), dann entsteht das gleiche Ergebnis. Schattenwurf usw. sind Beiwerk und können weggedacht werden --> 2D --Marcela
Lese ich hier richtig, das dies kein Scherz sein soll? Alles was hier in gewisser Weise Schöpfungshöhe hat ist evtl. der Text. Den ganzen Rest kann man direkt vergessen. Der Richter der diesen Fall präsentiert bekommt würde sich mit seinem Hammer selbst so lange auf den Kopf schlagen bis sein Verstand so weit gesunken ist, dass er dabei mitreden kann. Eine künstlerische Gestaltung seitens des Fotografen ist hier keinesfalls zu erkennen. Da spielt selbst 2D vs 3D keine Rolle, da er keinerlei gestalterische Mittel verwendet hat. (Pespektive = Fehlanzeige, Beleuchtung = Fehlanzeige, Focus = Fehlanzeige) Keine Schöpfungshöhe oder schaffender Wille seitens des Fotografen erkennbar. -- Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 18:19, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Dir ist schon bewusst, dass in Deutschland so gut wie jedes Foto mindestens als einfaches Lichtbild geschützt ist? Eine der wenigen Ausnahmen ist da die zweidimensionale Reproduktionsfotografie; insofern ist es auf jeden Fall von Belang, ob es sich hier um eine zwei- oder dreidimensionale Reproduktion handelt. --ireas :disk: :bew: 18:48, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Wir unterscheiden hier nicht die Art der Produktion. Klar, jedes Foto ist geschützt - jeder Scan jedoch nicht. Wenn ein Foto wie ein Scan angefertigt wurde, dann gilt das als zweidimensional (z.B. Münzen). Und dem Text versage ich eigentlich auch die SH. Ich sehe hier rein garnichts Schützenswertes. --Marcela
18:54, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Gebe ich dir vollkommen recht. Es ist wie es Ireas so schön ausdrückte nichts weiter als "zweidimensionale Reproduktionsfotografie". Mag zwar durch eine Kamera entstanden sein, die grundsätzlich in der Lage wäre perspektivische Bilder zu erstellen. Die Möglichkeit ist hier aber nicht wahrgenommen worden. Ergo wurde die Kamera nur analog zu einem Scanner verwendet. --
Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 18:57, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Zu Ralfs „Wenn man die Platte auf einen Scanner legt …“ Darum geht es hier nicht. Die Platte selbst ist natürlich zweidimensional.
- @Niabot: Nur aus Interesse: Du findest also, das gesamte Foto ist zweidimensional und in keiner Weise räumlich? --Paulae 19:13, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Meine Kernfrage war/ist nicht, ob das Foto künstlerisch gestaltet oder zwei- oder dreidimensional ist, sondern ob man hier im Urheberrechtsforum der Ansicht ist, dass die Naturfreunde wenigstens angeben müssten, woher sie das verwendete Bild genommen haben.
- Die Hinweistafel ist eine mehrere Zentimeter dicke Metall-Tafel. Ein perspektivisches Bild der geflickten Hinweistafel ist übrigens bei Flicker zu sehen:Changed Dates.. --Popmuseum 19:37, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Das wäre übrigens ein Beispiel wie man die Tafel dreidimnsional aufnehmen könnte. An deinem Bild ist aber klar zu erkennen, dass versucht hast die Tafel, im Rahmen deiner Möglichkeiten, zu reproduzieren, also keine Schöpfungshöhe. --87.158.184.72
- Ich habe weder künstlerische Gestaltung noch Schöpfungshöhe beansprucht. Ich wollte durch das Foto lediglich das falsche Todesjahr dokumentieren, welches für das "Kulturamt der Stadt Feldkirch" höchst blamabel ist.
- Als Folge des Wikipedia-Fotos wurde die Hinweistafel korrigiert: zwar russisch, wie man hierzulande sagt, aber immerhin doch.
- Dennoch bin ich der Ansicht, dass die Naturfreunde, wenn sie mein Foto verwenden, auch mich bzw. Wikipedia als Quelle angeben müssen: Schöpfungshöhe hin oder her. --Popmuseum 19:48, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Nein, müssen sie nicht, weil die Lizenz nicht stimmt. Unabhängig davon habe ich das Bild mal aufgehellt, geschärft und beschnitten. Falls dir das nicht Recht ist, revertiere einfach wieder. Da sind leider heftige Kompressionsartefakte, die bekomme ich nicht weg. --Marcela
20:11, 28. Okt. 2010 (CEST)
- (BK)Wann hast du dann den Autor und den Drucker und den Aufhänger und den der die Plakette alle Jubeljahre putzt erwähnt, Panoramafreiheit hin oder her?--87.158.184.72 20:13, 28. Okt. 2010 (CEST)
- (nach BK) @ Popmuseum: Müssen sie, denn es ist ein geschütztes Lichtbild, siehe § 73 öUrhG. Ein Fall der bloßen Reproduktion (Herstellung von unveränderten Kopien von Lichtbildern, vgl. im Artikel über das öUrhG bei Fußnote 79) dürfte hier nicht vorliegen. Was du abgelichtet hast, ist nicht nur das Schild (selbst das ist in sich dreidimensional), sondern die Situation seiner räumlichen Anbringung, mit Schrauben, umliegender Hauswand und Schattenwurf. Damit liegt nicht eine identische Kopie eines Bildes vor, sondern die erstmalige Erstellung eines Bildes mit über das Schild an sich hinausgehendem Inhalt. --wau > 20:30, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Die Bearbeitung von Ralf Roletschek mit Upload über das Originalfoto finde ich im Zuge dieser Disk übrigens für indiskutabel. Ggf. sollte das rückgängig gemacht und die Bearbeitung gesondert hochgeladen werden. So hats ein wenig Gschmäckle à la vollendete Tatsachen schaffen. Die Diskgrundlage hier ist in jedem Fall ein anderes Foto! --Paulae 20:42, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Ja, wenn es denn bloß Reproduktion wäre, hätte er's nicht machen müssen. Wenn's keine bloße Reproduktion ist, hätte er's nicht machen dürfen.--Olag 20:44, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Die Bearbeitung von Ralf Roletschek mit Upload über das Originalfoto finde ich im Zuge dieser Disk übrigens für indiskutabel. Ggf. sollte das rückgängig gemacht und die Bearbeitung gesondert hochgeladen werden. So hats ein wenig Gschmäckle à la vollendete Tatsachen schaffen. Die Diskgrundlage hier ist in jedem Fall ein anderes Foto! --Paulae 20:42, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Nein, müssen sie nicht, weil die Lizenz nicht stimmt. Unabhängig davon habe ich das Bild mal aufgehellt, geschärft und beschnitten. Falls dir das nicht Recht ist, revertiere einfach wieder. Da sind leider heftige Kompressionsartefakte, die bekomme ich nicht weg. --Marcela
- Das wäre übrigens ein Beispiel wie man die Tafel dreidimnsional aufnehmen könnte. An deinem Bild ist aber klar zu erkennen, dass versucht hast die Tafel, im Rahmen deiner Möglichkeiten, zu reproduzieren, also keine Schöpfungshöhe. --87.158.184.72
- Gebe ich dir vollkommen recht. Es ist wie es Ireas so schön ausdrückte nichts weiter als "zweidimensionale Reproduktionsfotografie". Mag zwar durch eine Kamera entstanden sein, die grundsätzlich in der Lage wäre perspektivische Bilder zu erstellen. Die Möglichkeit ist hier aber nicht wahrgenommen worden. Ergo wurde die Kamera nur analog zu einem Scanner verwendet. --
- Wir unterscheiden hier nicht die Art der Produktion. Klar, jedes Foto ist geschützt - jeder Scan jedoch nicht. Wenn ein Foto wie ein Scan angefertigt wurde, dann gilt das als zweidimensional (z.B. Münzen). Und dem Text versage ich eigentlich auch die SH. Ich sehe hier rein garnichts Schützenswertes. --Marcela
@87.158.184.72: Österreichisches Urheberrecht § 7. (1): "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z. 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz." --Popmuseum 21:55, 28. Okt. 2010 (CEST)
- @Marcela: Das Bild ist durch Deine Bearbeitung nicht besser geworden. So weit war ich auch schon, habe aber dann doch lieber die Originalaufnahme verwendet. Das Schild ist in einer finstren Unterführung ("verbrunzte Betonröhre" © Doris Knecht im profil) angebracht. Ohne Blitz wird's nicht besser und mit Blitz spiegelt die Silberplatte so, dass man sie nicht lesen kann.
- Das nächste Mal montiere ich die Tafel ab, damit ich sie bei Tageslicht fotografieren kann. --Popmuseum 21:59, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Hab das Original wiederhergestellt (und hoffe, dass Ralf mir dafür nicht die Freundschaft aufkündigt ;-) ). Das Original dokumentiert schlicht, aber immerhin, Umfeld und Anbringung des Schildes. Eine Reduzierung auf die (technisch schwache) Reproduktion des reines Textes ist ein ganz anderes Thema. --Martina Nolte Disk. 22:02, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Martina Nolte, Danke. Apropos was heißt BK? --Popmuseum 22:09, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Ist schon ok, war nur ein Vorschlag. --Marcela
22:10, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Puh... :-) @ Popmuseum: BK heißt Bearbeitungskonflikt. Verhindert normalerweise das Abspeichern, wenn zwischenzeitlich schon jemand die Seite editiert hat. --Martina Nolte Disk. 22:13, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Danke für die Info. BK war für mich bislang nur: Bruno Kreisky, Bundeskanzleramt bzw. Bankomat. :-) --Popmuseum 22:14, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Das Bild ist jetzt im regulären DÜP-Prozess, dort werde ich mich dann raushalten. --Marcela
22:19, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Meines Erachtens ist die DÜP der falsche Weg. Das gezeigte Werk ist wegen der Panoramafreiheit unproblematisch, und die Frage, ob es sich um eine zweidimensionale Reproduktion handelt, wird besser hier in der Diskussion als von einem einzelnen DÜP-Abarbeitenden geklärt. Ich habe deshalb den DÜP-Baustein entfernt und vorerst auf diese Diskussion verwiesen. --ireas :disk: :bew: 22:43, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Das Bild ist jetzt im regulären DÜP-Prozess, dort werde ich mich dann raushalten. --Marcela
- Danke für die Info. BK war für mich bislang nur: Bruno Kreisky, Bundeskanzleramt bzw. Bankomat. :-) --Popmuseum 22:14, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Puh... :-) @ Popmuseum: BK heißt Bearbeitungskonflikt. Verhindert normalerweise das Abspeichern, wenn zwischenzeitlich schon jemand die Seite editiert hat. --Martina Nolte Disk. 22:13, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Ist schon ok, war nur ein Vorschlag. --Marcela
- Martina Nolte, Danke. Apropos was heißt BK? --Popmuseum 22:09, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Hab das Original wiederhergestellt (und hoffe, dass Ralf mir dafür nicht die Freundschaft aufkündigt ;-) ). Das Original dokumentiert schlicht, aber immerhin, Umfeld und Anbringung des Schildes. Eine Reduzierung auf die (technisch schwache) Reproduktion des reines Textes ist ein ganz anderes Thema. --Martina Nolte Disk. 22:02, 28. Okt. 2010 (CEST)
Ralf, ich will ein Rad von dir. ❤❤❤--87.158.184.72 00:22, 29. Okt. 2010 (CEST)
- Soll's ein Einrad oder ein Tandem werden? :-) --Martina Nolte Disk. 13:08, 30. Okt. 2010 (CEST)
Welcher Schwachsinn greift hier eigentlich um sich, wenn man einige Zeit nicht eingreift? ACK Ralf. Entscheidend ist der Gestaltungsspielraum, der auch bei schattenwerfenden 2-D-Objekten und einfachen Bilderrahmen nicht gegeben ist --Historiograf 18:01, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Ohne Beleg lässt sich leicht reden und mit Rechtsgrundsätzen wie "Die Kirche beim Dorf lassen" um sich werfen! --wau > 01:30, 31. Okt. 2010 (CEST)
Zur österreichischen Rechtslage
- öUrhG § 3. (1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
- (2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke.
- öUrhG § 73. (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.
- Die bloße Herstellung von unveränderten Kopien von Lichtbildern oder von unveränderten Kopien mit einem "fotografischen Druckverfahren" begründet kein eigenständiges Leistungsschutzrecht. (Vgl. hiezu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [958f Z 2]) --Kath Erich 10:14, 1. Nov. 2010 (CET)
- Conclusio: Nach österreichischem Urheberrecht allein entscheidend ist, ob ein Bild mit einem photographischen oder einem der Photographie ähnlichem Verfahren hergestellt wurde. Darum sind auch Lichtbildwerke Lichtbilder. Wird jedoch von einem Lichtbild oder mit einem "fotografischen Druckverfahren" eine unveränderte Kopie hergestellt, ist ihr Hersteller nicht als Lichtbildhersteller geschürzt. --Kath Erich 10:14, 1. Nov. 2010 (CET)
- Im Übrigen Vgl. Ersurf ::dir das Urheberrecht - Schutz von Lichtbildern
- Beachte, dass durch die Vervielfältigung ein Werk, wenn auch nur vorübergehend, körperlich fixiert wird. (Vgl. Dillenz/Gutman, UrhG & VerwGesG. Kommentar., 2. erw. Auflage, Springer WienNewYork 1999; zu § 15. 3. Körperliche Fixierung, RZ 5-7) Das kann nicht nur durch Fotografie erfolgen, sondern auch durch Zeichnen, Kopieren eines Datenträgers usw! Ich habe meine Bedenken, die Gedenktafel als Teil des Panoramas für ein freies Werkstück zu halten. Die Panoramafreiheit bezieht sich ausschließlich auf "Werke der Baaukunst oder andere Werke der bildenden Künste" (öUrhG §54, Abs, 1 Z 5. Der Text der Gedenktafel ist aber möglicher Weise ein Werk der Literatur (öUrHG § 2), da ja auch die kleine Münze geschützt wird. --Kath Erich 22:17, 29. Okt. 2010 (CEST)
- Meiner persönlichen Meinung nach ist der vorliegende Sachverhalt so zu beurteilen: Das Recht am Lichtbild hat sein Hertsteller. Hat er dieses im Zeitpunkt der Aufnahme zum Zweck der Veröffentlichung (also mit der Absicht, es zu veröffentlichen) hergestellt, verstößt die Aufnahme gegen das Urtheberrecht. Wenn nicht, ist es wohl eine Kopie für den privaten Gebrauch, die nicht veröffentlicht werden darf. (ÖUrhG § 42, Abs. 5. Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Freie Werknutzungen --Kath Erich 23:14, 29. Okt. 2010 (CEST)
Hallo Kath Erich, Du übersiehst bei Deinen Ausführungen, dass die Tafel vom "Kulturamt der Stadt Feldkirch" gestaltet und montiert wurde, weshalb sie eine (Art) amtliche Äußerung ist, für die meines Erachtens Österreichisches Urheberrecht § 7 gilt: (1): "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z. 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz." Ähnliches gilt bzw. galt zumindest Anfang der 1990er Jahre auch für öffentliche Reden und Wortmeldungen österreichischer Politiker, die jederman (so er bloß will) frei verwerten / (nach)drucken / ausstrahlen kann. --Popmuseum 12:35, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Die Rechtsfrage ist meines Erachtens klar: Wenn sie eine amtliche Bekanntmachung enthält, ist sie ein freies Werk. Doch welches Amt hat sie angebracht? Wie erkennt man, dass es das "Kulturamt der Stadt Feldkirch" war? Ist der Kulturkreis Feldkirch eine Dienststelle des Kulturamts oder ein Verein? Irre ich mich, wenn ich das letztere annehme?--Kath Erich 17:32, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Am 16. Juni 2004 hat die Stadt Feldkirch nach zehnjähriger Diskussion[8] anlässlich der Feier des 100. Bloomsdays die Löwen-Passage offiziell in James Joyce Passage umbenannt. Bei dieser Gelegenheit wurde von der Stadt Feldkirch eine Hinweistafel mit biographischen Hintergrundinformationen montiert.[5] Auf Grund dieser Hintergrundinformation gehe ich persönlich davon aus, dass hier eine amtliche Bekanntmachung und somit ein freies Werk vorliegt. --Kath Erich 18:02, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Hallo Kath Erich, wenn Du Dir das Foto genau ansiehst, kannst Du rechts oben das Logo des "Kulturamtes der Stadt Feldkirch" sehen. Die Tafel wurde am 16. Juni 2004 im Rahmen des offiziellen Festaktes zur Benennung der "James Joyce Passage" vom Feldkircher Bürgermeister und vom Feldkircher Kulturstadtrat der Öffentlichkeit übergeben.
- Der Kulturkreis Feldkirch ist übrigens ein Verein, der 1994 eine Tafel im Bahnhof angebracht hat, die aber dem Bahnhofsumbau zum Opfer gefallen ist, weshalb die ÖBB Ende 2001 gleichsam als großzügigen Ersatz für die verschollene Kulturkreis-Tafel die Zitatzeile in der Bahnhofshalle angebracht haben. --Popmuseum 18:35, 30. Okt. 2010 (CEST)
Alles klar. Nach österreichischem Urheberrechtsgesetz stehen dir daher die in öUrhG § 74 genannten Schutzrechte des Herstellers zu,--Kath Erich 20:24, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Herzlichen Dank für Deine Info. Schönes Wochenende. --Popmuseum 21:24, 30. Okt. 2010 (CEST)
Österreich und Panoramafreiheit
Auf der Suche nach der Panoramafreiheit wurde ich über die Commons-Seite zur entsprechenden Gesetzesstelle geleitet. Unter Absatz 1 Punkt 5 findet man die entsprechende Regel was wir Panoramafreiheit nennen. Nun steht aber unter Absatz 2 „Diese Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“ Was bedeutet das? In meiner Sicht hieße das, das Otto-Normalverbraucher bzw. auch Wikipedia von den Freiheiten nach §54 Abs. 1 Punkt 5 eigentlich ausgeschlossen wäre und gar keine Panoramafreiheit herrscht. Meinungen? -- Quedel 21:36, 26. Okt. 2010 (CEST)
- Hier herrscht wohl ein gröberes Mißverständnis. § 54 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz legt fest, daß für gewisse Verwertungsarten ein Vergütungsanspruch des Urhebers besteht. Dieser Anspruch kann aber nur von den entsprechenden Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (und nicht vom Urheber direkt). Dieser Abs. 2 bezieht sich aber lediglich auf die Wiedergabe von Kunstwerken in Schulbüchern (er verweist explizit auf § 54 Abs. 1 Z 3 Urheberrechtsgesetz). Mit der Panoramafreiheit in § 54 Abs. 1 Z 5 hat Abs. 2 nichts zu tun. --pep. 21:43, 26. Okt. 2010 (CEST)
- Das Mißverständnis wird offenbar durch eine fehlerhafte Textfassung auf internet4jurists.at ausgelöst. In österreichischen Rechtsfragen sollte man immer direkt im RIS nachschlagen. Dort findet sich die korrekte Fassung. --pep. 21:46, 26. Okt. 2010 (CEST)
- Tatsache, dieses Missverständnis tritt nur durch die fehlerhafte Gesetzeswiedergabe auf der auf Commons-verlinkten Seite auf. Folge ich dem RIS-Link und les mir dort §54 Abs 2 durch, ist alles klar und logisch, dann hätte ich auch hier gar nicht nachgefragt. Danke pep, ich korrigier gleich mal den Link auf Commons. -- Quedel 16:42, 27. Okt. 2010 (CEST)
Lizenz-Einschränkung auf nicht-kommerzielle Nutzer
Die User Benutzer:Falko Wilms;Benutzer:Margret Richter und Benutzer:Brigitte Bösch haben die Nutzung ihrere Textbeitäge mit gleichlautender Formulierung eingeschränkt: Ich erkläre mich mit der Nutzung meiner Anteile der Texte durch nicht-kommerzielle Nutzer gemäß Gentlemen’s agreement einverstanden. Ich gehe mal davon aus, dass dies nicht möglich ist. Was sagen die Spezies? --Eynre 16:40, 27. Okt. 2010 (CEST)
- (Aich wenn ich kein Spezie von hier bin) Schwierig, da man das aus zweierlei Sicht sehen kann: (a) Die Nutzer stellen ihre Textteile ausschließlich so zur Verfügung; oder (b) sie stellen ihre Texte zusätzlich unter diesen Bedingungen zur Verfügung. Während Fall a) hier nicht erlaubt ist (die Texte mit Schöpfungshöhe müssten dann entfernt werden), wäre Fall b) durchaus möglich und auch definitiv erlaubt. -- Quedel 16:50, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Dem würde ich zustimmen. Die genannten Benutzer bestätigen mit jedem Beitrag, dass sie ihre Beiträge unter der CC-BY-SA und der GFDL lizenzieren. Wenn Sie darüber hinaus weitere freigaben erteilen wollen, können sie das gerne tun. Nicht möglich ist es, eine Freigabe unter der CC-BY-SA/GFDL nachträglich einzuschränken. Gruß Meister-Lampe (Diskussion) 16:57, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Die Texte müssen nicht entfernt werden, da die betreffenden Benutzer durch das Abspeichern bereits automatisch der CC-by-sa zugestimmt haben. Wer nicht liest, was er zustimmt (es steht ja mehr als deutlich dran, nicht wie bei typisch Kleingedrucktem), handelt verantwortungslos und darf sich dann nicht wundern... -- Chaddy · D – DÜP – 17:27, 27. Okt. 2010 (CEST)
- Hallo Eynre, bei Benutzer:Falko Wilms steht ja auch ganz oben auf seiner Seite, dass er seine Texte zusätzlich unter die Freie Wiki-Lizenz stellt. Er ist sich der anderen beiden Lizenzen also bewusst... --Die Schwäbin 17:37, 27. Okt. 2010 (CEST)
Sehe ich zwar nicht so, weil oben eine Zusatzerklärung zu seiner unten stehenden grundsätzlichen, einschränkenden Erklärung steht. Die Zusatzerklärung steht in keinem Kontext zu einer kommerziellen oder nicht-kommerziellen Nutzung. Ich sehe es jetzt aber wie D. Mit jedem edit erkennt man die CC-by-sa und GNU Lizenz explizit noch einmal an, sodass die Erklärung auf der Nutzerseite unwirksam wird. Danke --Eynre 17:48, 27. Okt. 2010 (CEST)
Besonders krasser Fall kommerzieller Nutzung
- http://www.sueddeutsche.de/kultur/wikipedia-kompilationen-bullshit-amen-okay-1.1015680
- http://www.amazon.de/s/ref=nb_sb_noss?__mk_de_DE=%C5M%C5Z%D5%D1&url=search-alias%3Denglish-books&field-keywords=%22Alphascript+Publishing%22&x=17&y=17
Was sagt Ihr dazu? Müsste die Urheberschaft nicht auch deutlich in der Produktbeschreibung und -werbung angegeben werden? Ich hätte jedenfall keine Lust, dass jemand von mir geschriebene Artikel überteuert kauft, andere das Geld dafür kassieren und dem Kunden nicht mal klar war, dass er das bei mir auch umsonst hätte haben können. Vielleicht sollte man das mit der freien kommerziellen Nutzung doch noch mal überdenken. Gruß--Olag 17:07, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Ein vergleichbares Thema gabs letzten Monat hier. --Wkpd 17:14, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Auch Presse gab's dazu schon im September. --Martina Nolte Disk. 17:24, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Nachtrag: Der Kurier berichtete ebenfalls ausführlich. --Martina Nolte Disk. 17:29, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Vielen Dank. Der ebenso entscheidende wie frustrierende Satz aus dem "Kurier" ist für mich: "Amazon und leider auch Wikimedia finden unter Berufung auf ihre Standards alles in Ordnung." Vielleicht hat Wikimedia ja eine kleine Spende, äh - schon gut.--Olag 17:37, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Der Wikimedia-Vorstand (sebmol) wirkt eher hilflos. --Martina Nolte Disk. 17:42, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Das Gerücht mit der Spende war natürlich unseriöse Polemik. Trotzdem wär das doch mal eine Gelegenheit juristische Kreativität zu entfalten. Offenbar passt das vielen (den meisten?) Autoren nicht und wieso sollte es nicht eine Möglichkeit geben, sowas zu unterbinden. Betrug ist es wahrscheinlich nicht mangels Garantenpflicht der PoD-Verlags. Aber könnte man nicht darüber nachdenken, die Lizenzbedingungen dahingehend zu verändern, dass vor einer kommerziellen Verwendung Kunden über die Herkunft der Inhalte aufgeklärt werden müssen? Wie das möglich ist und welche Fallstricke lauern kann ich natürlich nicht sagen, aber drüber nachdenken sollte man meiner Meinung nach.--Olag 17:53, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Der Wikimedia-Vorstand (sebmol) wirkt eher hilflos. --Martina Nolte Disk. 17:42, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Vielen Dank. Der ebenso entscheidende wie frustrierende Satz aus dem "Kurier" ist für mich: "Amazon und leider auch Wikimedia finden unter Berufung auf ihre Standards alles in Ordnung." Vielleicht hat Wikimedia ja eine kleine Spende, äh - schon gut.--Olag 17:37, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Nachtrag: Der Kurier berichtete ebenfalls ausführlich. --Martina Nolte Disk. 17:29, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Auch Presse gab's dazu schon im September. --Martina Nolte Disk. 17:24, 28. Okt. 2010 (CEST)
Mal abgesehen von der nicht korrekten Lizensierung ist an dem nichts auszusetzen, jeder kann sich solche Bücher erstellen und die vertickern. Gegen die unzureichende Lizensierung können sich die betreffenden Autoren wehren, niemand sonst. Der Verein oder sonstwer Drittes ist dazu nicht befugt. --Marcela 18:44, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Ja, genau das ist das (Ausgangs-)Problem. Aber es ging mir ja um lizenzrechtliche Kreativität.--Olag 20:42, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Der Verein könnte die rechtliche Erstprüfung bezahlen und ggf. einen von uns als Musterkläger unterstützen. Ich stehe jederzeit zur Verfügung. --Martina Nolte Disk. 15:15, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Wie wäre es mit einem Fond an Spendengeldern, der als Fond eben für diese Art Rechtsstreitigkeiten eingesetzt würde? Ich würde mich nie in die Falle eines von der Foundation zu unterstützenden Musterklägers begeben, ohne zu wissen, ob die Foundation mich nicht doch im Stich läßt und ich alleine einen Jahrzehnte dauernden Rechtsstreit duchleben muß, der mir - sollte er gewonnen werden - mir womöglich auch keinen Dank einbringt. Die Unkosten würden mir auch nicht erstattet werden, könnten aber auch aus einem solchen Fond erstattet werden. --Thot 1 16:05, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Es ist ja auch nicht so eindeutig, ob "Books LLC" die Lizenz einhält oder nicht, das kann man so oder so sehen. Gestumblindi 16:10, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Das festzustellen, könnte auch aus einem solchen Fond bezahlt werden, wenn die Foundtion an der Autorenschaft interessiert ist und auch deren Rechte wahrnehmen möchte, was ich weiterhin hoffe, obwohl ich mir da auch nicht mehr so sicher bin. --Thot 1 16:29, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Es ist ja auch nicht so eindeutig, ob "Books LLC" die Lizenz einhält oder nicht, das kann man so oder so sehen. Gestumblindi 16:10, 30. Okt. 2010 (CEST)
Kann diese Datei nach Wikimedia Commons verschoben werden? Lotje ツ 09:52, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Meiner Meinung nach nein, dürfte für Commons zu individuell sein. Grand-Duc 10:04, 28. Okt. 2010 (CEST)
Hallo, ich habe mein Foto Datei:Hauptwache Frankfurt.jpg (Creative Commons-Lizenz Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported) auf der Seite http://www.ihr-ffm.de/main.html gefunden und bin mir nicht sicher, ob es sich bei dieser Verwendung um eine lizenzwidrige handelt. Ich habe den Seitenbetreiber angeschrieben, jedoch meinte dieser, die Verwendung des Bildes wäre lizenzkonform, da ich als Urheber des Fotos im Impressum der Seite (aber nicht in Bildnähe) zu finden bin. Kann mir hier vielleicht jemand helfen? Viele Grüße -- Wolf im Wald (+/-) 20:41, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Das ist mehr als du sonst kriegst und bei einem Buch wäre das der völlig normale Weg.--87.158.184.72 00:24, 29. Okt. 2010 (CEST)
- In einer Internetseite ist das eine mangelhafte Weiternutzung gemäß Lizenzbestimmungen. Wie Du weiter vorgehst, bleibt Dir überlassen, zumal hier leider Referenzurteile fehlen. Zum Vorposter: In einem Buch mag diese Vorgehensweise magels gleichwertiger Alternativen eher toleriert sein, hier handelt es sich aber um eine Internetseite. Die Tatsache, dass bisweilen geschützte Inhalte komplett ohne Nennung des Urhebers weiterverwendet werden, ist ein Nullargument für diese mangelhafte Weiternutzung. Ich würde dem Urheber daher ein Beharren auf der Forderung nach korrekter Nutzung empfehlen (IANAL!). Sofern der Nachnutzer sich weigert, stehen die üblichen Mittel offen (was ich mir allerdings zweimal überlegen würde). Yellowcard 11:24, 29. Okt. 2010 (CEST)
- Zu dem Thema gibts unterschiedliche Meinungen. Die einen meinen, der Urheber muß so genannt werden, wie er es wünscht (BA-Bilder), die anderen meinen, eine Nennung *irgendwo* reicht aus. Und dann noch die Meinungen dazwischen... Auf ein Rechtsgutachten dazu warten wir seit Ewigkeiten. Also: niemand weiß nichts Genaues. --Marcela
11:35, 29. Okt. 2010 (CEST)
- Zu dem Thema gibts unterschiedliche Meinungen. Die einen meinen, der Urheber muß so genannt werden, wie er es wünscht (BA-Bilder), die anderen meinen, eine Nennung *irgendwo* reicht aus. Und dann noch die Meinungen dazwischen... Auf ein Rechtsgutachten dazu warten wir seit Ewigkeiten. Also: niemand weiß nichts Genaues. --Marcela
Meiner Kenntnis nach müsste es allermindestens "Impressum/Bildnachweise" heißen und selbst dazu braucht es m.E. eine ausdrückliche Erlaubnis durch den Anbieter (Beispiel). --Martina Nolte Disk. 17:36, 29. Okt. 2010 (CEST)
- OK, herzlichen Dank für eure Hilfe! :) Viele Grüße -- Wolf im Wald (+/-) 00:58, 31. Okt. 2010 (CEST)
Ergebnislisten im Sport
Sagt mal, unterliegen solche Listen dem Urheberrecht? Wenn nicht, könnte man sowas bei Commons hoch laden? Denn leider haben sie wie ich immer wieder fest stellen muß oftmals nicht auf Dauer Bestand im Netz und dann gehen die Belege für die Artikel flöten. Marcus Cyron - Talkshow 23:24, 28. Okt. 2010 (CEST)
- Nö, das ist nicht geschützt, reine Datensammlung. --Marcela
00:25, 29. Okt. 2010 (CEST)
- Sehr schön, danke. Marcus Cyron - Talkshow 00:47, 29. Okt. 2010 (CEST)
- Könnte es als Datenbankwerk durchgehen?--87.158.184.72 00:53, 29. Okt. 2010 (CEST)
- Das würde ich in diesem Fall verneinen, dazu ist das zu wenig. Bei größeren Sammlungen aber durchaus. --Marcela
11:36, 29. Okt. 2010 (CEST)
- Wieso eigentlich Commons? Ich hätte eher an Wikisource gedacht... Grüße, Grand-Duc 22:49, 29. Okt. 2010 (CEST)
- Auch für Wikisource ist Commons die Mediendatenbank. Oder übersehe ich da was? --Marcela
22:54, 29. Okt. 2010 (CEST)
- Auch für Wikisource ist Commons die Mediendatenbank. Oder übersehe ich da was? --Marcela
- Wieso eigentlich Commons? Ich hätte eher an Wikisource gedacht... Grüße, Grand-Duc 22:49, 29. Okt. 2010 (CEST)
- Das würde ich in diesem Fall verneinen, dazu ist das zu wenig. Bei größeren Sammlungen aber durchaus. --Marcela
- Könnte es als Datenbankwerk durchgehen?--87.158.184.72 00:53, 29. Okt. 2010 (CEST)
- Sehr schön, danke. Marcus Cyron - Talkshow 00:47, 29. Okt. 2010 (CEST)
Wikisource ist nicht der Müllschlucker von Wikipedia Ich empfehle mal einen Blick in Wikisource --Historiograf 18:05, 30. Okt. 2010 (CEST)
Einschätzung zu eventueller Schöpfungshöhe eines Logos erbeten
Betrifft das hier: [6]. Die Regelschutzfrist (falls schützbar) ist mW noch nicht abgelaufen, das Logo wurde wohl erst nach 1948 entworfen. Für Einschätzungen wäre ich dankbar, da der Logonutzer recht schnell mit Klagen zur Hand ist. --84.168.31.156 11:01, 29. Okt. 2010 (CEST)
- Ich persönlich halte das Logo für schützbar, der allgemeine Konsens hier geht allerdings eher in die andere Richtung. Yellowcard 11:18, 29. Okt. 2010 (CEST)
- Ich würde sagen: im Zweifel sollte man vorsichtig sein.--Olag 13:08, 30. Okt. 2010 (CEST)
Graffiti und Urheberrecht
Wenn ich auf meinen Reisen in verschiedenen Städten (USA,Europa,Asien) Fotos von Graffiti-Zeichnungen an Häuserwänden, Straßen, Mauern etc. mache, also Fotos die vom öffentlichen Raum aus gemacht werden (nicht von Privatgrundstücken) und diese Graffitis nicht mit Namen (ggf. Adresse/Tel.Nr.) des Erstellers versehen sind,
darf ich dann diese Fotos
a) verwenden für kommerzielle Zwecke (Postkarten/Shirtsdruck,Webseiten etc.) b) veröffentlichen (Bücher/Zeitschriften) c) mit Bildbearbeitungsprogrammen verändern und dann kommerziell nutzen
Wer kann mir Auskunft geben oder ggf. Urteile nennen?
Danke für die Hilfe! (nicht signierter Beitrag von Theoboldt (Diskussion | Beiträge) )
- Bitte wende Dich an Deinen Anwalt. Diese Seite ist für Fragen zu den Urheberrechtsrichtlinien der Wikipedia da, nicht für kostenlosen Rechtsrat.--rtc 15:26, 29. Okt. 2010 (CEST)
- Kommt darauf an, ob in dem betreffendem Land Panoramafreiheit herrscht und was diese erlaubt (ist von Land zu Land unterschiedlich). --Túrelio 20:40, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Es kommt weiters darauf an, ob diese Schmierereien an den Wänden überhaupt als Kunstwerke anzusehen sind und ob diese "Künstler" irgendwas unternehmen, wenn jemand ihr Zeug fotografiert. --Marcela
19:10, 31. Okt. 2010 (CET)
Bild Pd-gov?
Ist das etwa ein amtliches Werk? http://www.stk.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=1125&article_id=3272&_psmand=6 Dortige Fußnote: "Bildrechte: Nds. Staatskanzlei" --Martina Nolte Disk. 15:12, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Nein, eine Webseite ist kein amtliches Dokument. Aber Anfragen ob die ihre Bilder nicht unter CC-by oder was ähnliches Veröffentlichen wollen ist ein möglicher Weg. Sprich Freigabe erfragen. Bobo11 15:55, 30. Okt. 2010 (CEST)
- (nach BK) Sehe ich genauso, hatte deshalb LA auf Commons gestellt und wollte mich hier rückversichern. Bild ist weg. --Martina Nolte Disk. 18:20, 30. Okt. 2010 (CEST)
Ist Amtliches Werk irgendwie missverständlich? --Historiograf 18:06, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Scheint so: commons:File_talk:MP_David_McAllister.jpg --Martina Nolte Disk. 18:20, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Habe jetzt eine offizielle Frage beim Sekretär von Herrn McAllister gestellt, ob wir das Foto verwenden dürfen... und ja, amtliches werk war für mich missverständlich... gehe nun den ganz offiziellen Weg, also mal abwarten... -- Wynyard Disk 18:26, 30. Okt. 2010 (CEST)
Bild wäre frei bei Commons, aber keine Panoramafreiheit
Hallo, dieses Bild hier könnte ja theoretisch unbedenklich bei Commons hochgeladen werden, jedoch besteht in den VAE keine Panormafreiheit. Kann man das Bild rechtlich unbedenklich in deWP hochladen (Bilder ohne Panoramafreiheit in den VAE wurden bereits in Teilen nach deWP verschoben) und somit im Artikel Emirates Towers einbauen. Unglücklicherweise scheint es allerdings in deWP keine passende Lizenzvorlage zu geben. Besten Dank, Jerchel 19:41, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Solch ein Bild ist auf Commons nicht frei, sondern würde gelöscht wie bereits zig gleichartige Bilder von modernen Gebäuden aus Dubai. --Túrelio 20:07, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Ja das ist mir auch klar, aber ist es in deWP frei? Einige von diesen Bildern wurden von Commons hierher "verfrachtet", da sie hier verwendet werden dürfen (siehe auch die Bilder in Burdsch Chalifa). Jerchel 20:14, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Na, die Überschrift suggerierte es aber anders ;-). Ob es hier geht, weiß ich nicht, weil die Spielregeln hier etwas anders sind. --Túrelio 20:38, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Ja das ist mir auch klar, aber ist es in deWP frei? Einige von diesen Bildern wurden von Commons hierher "verfrachtet", da sie hier verwendet werden dürfen (siehe auch die Bilder in Burdsch Chalifa). Jerchel 20:14, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Normalerweise dürfte es kein Problem sein, etliche solcher Bilder von von Commons nach deWP verschoben. Trotzdem möchte ich mich nochmal absichern. Jerchel 21:11, 30. Okt. 2010 (CEST)
- Die Antwort ist Schutzlandprinzip. Da es in Deutschland Panoramafreiheit gibt, kann für die Abbildung des Emirates Towers kein Schutz beansprucht werden (für das Lichtbild natürlich schon). Deshalb hat ja auch der deutsche Artikel vom Atomium ein Bild desselben, die Franzosen und Niederländer müssen hier zu Tricks greifen. Grüße Marcus 16:44, 31. Okt. 2010 (CET)
Bearbeitung mit gif-Animator (erl.)

Hallo. Weist nebenstehendes Bild SH auf oder ist die Bearbeitung trivial? Siehe auch Adminanfragen. Grüße −Sargoth 11:40, 31. Okt. 2010 (CET)
- Enien, das ist eine Stereo-Aufnahme deren beiden Bilder einfach abwechselnd hinter einander gezeigt werden (Bild A - Bild B - Bild A .... ). Da beide Bilder gemeinnfrei sind, und sogar noch zusammen gehören, wag ich mich hier auf die Äste! Was da individuelle Leistung haben sollte, ist mir schleierhaft, ergo die Bearbeitung ist nicht schützbar. Auf das Resulat kommt jeder der eine Stereoaufnahme in die Hand bekommt. Ps: Was an dem .gif allerding für eien Enzyklopädie von Bedeutung sein sollte ist mir genau so schleierhaft. Aus meiner Sicht unnötige Spielerei. Bobo11 11:50, 31. Okt. 2010 (CET)
- Das Bild muss ja dann aber nicht gelöscht werden, sondern wir könne es als PD-old behalten, da es ja schon 100 Jahre alt ist und der Urheber vermutlich unbekannt.--87.158.183.212 12:35, 31. Okt. 2010 (CET)
- Danke. −Sargoth 13:18, 31. Okt. 2010 (CET)
- Das Bild muss ja dann aber nicht gelöscht werden, sondern wir könne es als PD-old behalten, da es ja schon 100 Jahre alt ist und der Urheber vermutlich unbekannt.--87.158.183.212 12:35, 31. Okt. 2010 (CET)
- Jetzt müsste nur noch der "Copyright-Hinweis" verschwinden. --A.Hellwig 14:45, 31. Okt. 2010 (CET)
- Das ist ja durch einfaches zurücksetzten auf die erste Version möglich ;-) --87.158.183.212 16:28, 31. Okt. 2010 (CET)
- Warum wurde das Bild gelöscht? Das ist frei und durchaus eine Bereicherung für manche Artikel?--87.158.183.212 23:59, 31. Okt. 2010 (CET)
- Das wundert mich jetzt auch, zumal die Darstellung als gif-Animation auch eine Möglichkeit ist, den 3D-Effekt solcher Stereobilder ohne Brille zu vermitteln. Ich war bei der Betrachtung des Bildes zumindest überrascht, wie gut das bei mir funktioniert hatte. --Wuselig 01:41, 1. Nov. 2010 (CET)
- Der Uploder beanspruchte Urheberrechte für die Bearbeitung. -- smial 11:30, 1. Nov. 2010 (CET)
- Die er jedoch nicht besitzt, kein Löschgrund vorhanden. --Marcela
11:38, 1. Nov. 2010 (CET) Na was war das denn? Reinhard Kraasch (A/Com-A) (Diskussion | Beiträge) hat „Datei:168ce63b-bebe-44aa-ab2c-79049dadc85f.gif“ gelöscht (Keine enzyklopädische Verwendung denkbar) --> Löschprüfung.
- Die er jedoch nicht besitzt, kein Löschgrund vorhanden. --Marcela
- Der Uploder beanspruchte Urheberrechte für die Bearbeitung. -- smial 11:30, 1. Nov. 2010 (CET)
- Das wundert mich jetzt auch, zumal die Darstellung als gif-Animation auch eine Möglichkeit ist, den 3D-Effekt solcher Stereobilder ohne Brille zu vermitteln. Ich war bei der Betrachtung des Bildes zumindest überrascht, wie gut das bei mir funktioniert hatte. --Wuselig 01:41, 1. Nov. 2010 (CET)
- Warum wurde das Bild gelöscht? Das ist frei und durchaus eine Bereicherung für manche Artikel?--87.158.183.212 23:59, 31. Okt. 2010 (CET)
- Das ist ja durch einfaches zurücksetzten auf die erste Version möglich ;-) --87.158.183.212 16:28, 31. Okt. 2010 (CET)
- Jetzt müsste nur noch der "Copyright-Hinweis" verschwinden. --A.Hellwig 14:45, 31. Okt. 2010 (CET)
Personalausweismuster = amtliches Werk?

In Wikipedia:BR#Amtliche Werke und in Amtliches Werk#Deutschland steht, dass der § 5 Abs. 2 UrhG sehr restriktiv ausgelegt wird. Wie sieht es bei den Ausweismustern aus? Oder kommt gar Abs. 1 zur Anwendung? Im UF-Archiv habe ich nichts gefunden.
Die Bild-Rechtshinweise im Impressum geben sich sehr restriktiv und behaupten, dass alle Bilder geschützt wären und gibt an: "Eine darüber hinausgehende Nutzung für kommerzielle Zwecke, insbesondere für Werbezwecke, ist nicht zulässig." Danke und viele Grüße --Saibo (Δ) 12:36, 1. Nov. 2010 (CET)
- Brauchen wir das? Können wir doch selber machen. --Marcela
13:03, 1. Nov. 2010 (CET)
- Bezüglich des Fotos? Ja gut - klar. Allerdings könnten wie genau dieses Foto in Erika Mustermann gebrauchen. Und der Rest vom Ausweis? Ist das ein amtliches Werk oder besitzt es keine Schöpfungshöhe? Deiner Antwort entnehme ich, dass du die Rechtslage also als unklar ansiehst, richtig? Viele Grüße --Saibo (Δ) 14:35, 1. Nov. 2010 (CET)
- Der "amtliche PA" hat wohl kaum SH, selbst wenn er amtliches Werk ist, dürfte er durchgehen. Beim Foto jedoch sehe ich das schwieriger. Ist das von einem Amt veröffentlicht? --Marcela
15:25, 1. Nov. 2010 (CET)
- Bei der Pressemappe steht: "Zur Verwendung des Bildmaterials beachten Sie bitte die rechtlichen Hinweise im Impressum."
Aus dem Impressum: "Das Internetangebot wird herausgegeben vom Bundesministerium des Innern" und "Das Copyright für Bilder liegt, soweit nicht anders vermerkt, beim Bundesministerium des Innern oder bei der Bundesbildstelle des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung."
Eigentlich müsste sich noch eine weitere Quelle dafür bei einem "amtlicheren" Amt finden lassen. - Ich finde aber keine. - Wir haben natürlich auch noch diverse ältere Musterausweise - das ist also nicht der einzige Fall. Viele Grüße --Saibo (Δ) 16:07, 1. Nov. 2010 (CET)
- Bei der Pressemappe steht: "Zur Verwendung des Bildmaterials beachten Sie bitte die rechtlichen Hinweise im Impressum."
- Der "amtliche PA" hat wohl kaum SH, selbst wenn er amtliches Werk ist, dürfte er durchgehen. Beim Foto jedoch sehe ich das schwieriger. Ist das von einem Amt veröffentlicht? --Marcela
- Bezüglich des Fotos? Ja gut - klar. Allerdings könnten wie genau dieses Foto in Erika Mustermann gebrauchen. Und der Rest vom Ausweis? Ist das ein amtliches Werk oder besitzt es keine Schöpfungshöhe? Deiner Antwort entnehme ich, dass du die Rechtslage also als unklar ansiehst, richtig? Viele Grüße --Saibo (Δ) 14:35, 1. Nov. 2010 (CET)
Copyrightvermerk des australischen Bureau of Meteorology
Da ich mich derzeit – die Hurrikansaison klingt ab – verstärkt dem Ausbau der Artikel zur australischen Zyklonsaison widme, stellt sich mir der etwas komplexe Sachverhalt. Also mal der Reihe nach ;-) und numeriert.
- Unabhängig von Punkt 2 hier, gehe ich davon aus, daß der Inhalt der Tabelle – es handelt sich um Zweisatz-Zitate aus verschiedenen, wesentlich längeren tropical weather outlooks – in dieser Diskussion keine Schöpfungshöhe hat. Diese Nennung von Fakten kann man kaum anders formulieren, vor allem nicht bei der Übertragung in die deutsche Sprache. Korrekt?
- Unabhängig vom ersten Punkt, sind die vom Bureau of Meteorology, also einem Amt der australischen Bundesregierung, herausgegebenen Wetterwarnungen, die der Unterrichtung der breiten Öffentlichkeit dienen (Gefahrenwarnung) in DACH nicht sowieso amtliche Bekanntmachungen und damit überhaupt nicht schutzfähig?
- Wenn Punkt 2 zutrifft, inwieweit wären dann die von derselben Quelle erstellten und veröffentlichen Grafiken, wie etwa diese ebenfalls amtliche Werke?
- Unabhängig von Punkt 2 und Punkt 3, wäre die Grafik, die in Punkt 3 verlinkt ist, wegen mangelnder SH auf DE:WP akzeptabel? --Matthiasb
(CallMeCenter) 13:03, 1. Nov. 2010 (CET)
Panoramafreiheit auf Schulplätzen

Das Kunst-Windrad steht auf einem Schulgelände. Gibt es irgendwelche Sonderregeln für Schulgelände? Grundsätzlich gilt ja wohl, dass das Windrad im öffentlich (für jeden, frei) zugänglichen Bereich stehen muss.
"Der nicht abgesperrte und nicht absperrbare Vorplatz des Gebäudes gilt als öffentlicher Straßenraum. Das Brandenburgische OLG hat sich kürzlich dazu geäußert und nachts geschlossene Tore als Abgrenzungsmerkmal benutzt" -h-stt hier
Mehr habe ich dazu in WP:BR und in einer Archivsuche nicht gefunden. Danke und viele Grüße --Saibo (Δ) 14:32, 1. Nov. 2010 (CET)
Paul Cézanne
Dieses Foto stammt von Gertrud Osthaus, gest. 1975. Ist sicher eine URV. Kann jemand den passenden Baustein setzen, ehe das Bild von :en in die :de wandert? -- Alinea 15:39, 1. Nov. 2010 (CET)
- Nach Karl_Ernst_Osthaus#Herkunft_und_Jugend hat er seine Frau (die Fotografin) 1899 geheiratet. Mehr habe ich eben nicht über sie herausfinden können. Wo hast du das "1975" her? Viele Grüße --Saibo (Δ) 15:59, 1. Nov. 2010 (CET)
- Von hier. Hatte das Sterbedatum gesucht, da ich das Foto gern gehabt hätte, bin aber belehrt. VG -- Alinea 16:04, 1. Nov. 2010 (CET)
- Habe es in Commons markiert und die Sterbedaten in Karl_Ernst_Osthaus#Herkunft_und_Jugend eingefügt bis die Frau einen eigenen Artikel hat. Viele Grüße --Saibo (Δ) 16:17, 1. Nov. 2010 (CET)
- Von hier. Hatte das Sterbedatum gesucht, da ich das Foto gern gehabt hätte, bin aber belehrt. VG -- Alinea 16:04, 1. Nov. 2010 (CET)