Berichtigungsanspruch (Medienrecht)
Im Medienrecht hat ein Berichtigungsanspruch zum Ziel, die noch andauernden Folgen einer rechtswidrigen Tatsachenbehauptung oder Bildnisveröffentlichung zu beseitigen.
Wurde von einem Medium (Presse, Rundfunk) eine unwahre Tatsache veröffentlicht, kann der Betroffene Berichtigung der Behauptung verlangen. Anders als beim Gegendarstellungsanspruch muss hier das Medium selbst eine Richtigstellung vornehmen, während bei der "Gegendarstellung" lediglich eine Stellungnahme des Betroffenen veröffentlicht werden muss.
Ein solcher Anspruch setzt eine unwahre Tatsachenbehauptung (nicht anwendbar bei Meinungsäußerungen) in einem Medium voraus, die zu einer fortdauernden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes des Betroffenen geführt hat. Dies kann auch durch eine Bildnisveröffentlichung geschehen sein.
Der Verlag oder die Redaktion muss zur Berichtigung eine eigene Erklärung abgeben, die diese Rechtsbeeinträchtigung des Betroffenen beseitigt. Dies wird in der Regel in Form eines Widerrufs der gesamten Behauptung, einer Richtigstellung des fehlerhaften Teils der Behauptung oder einer Distanzierung von dem verbreiteten Inhalt geschehen. Im Einzelfall kann auch ein Anspruch auf einen erneuten Bericht bestehen, wenn z. B. ausführlich über einen Strafprozess und Vorwürfe in diesem Zusammenhang berichtet worden ist, kann verlangt werden, dass auch über den später erfolgten Freispruch berichtet wird. Die Berichtigung hat (aus dem Gedanken der Waffengleichheit heraus) an vergleichbarer Stelle wie die Falschmeldung zu erfolgen, damit auch dieselben Rezipienten erreicht werden.
Der Berichtigungsanspruch beruht auf einer richterrechtlichen Rechtsfortbildung und wird auf eine analoge Anwendung von §§ 12, 862, 1004 Abs. S. 2 (i.V. m. § 249 S. 1)BGB gestützt wird. Der Anspruchsteller muss die Unwahrheit der Behauptung im Prozess beweisen.
Die Rechtsverletzung durch eine unwahre Tatsachenbehauptung kann über Jahre hinweg andauern und erledigt sich in der Regel nicht. Durch eine erfolgte Gegendarstellung oder eine Unterlassungsverpflichtung wird die Rechtsverletzung nicht beseitigt, diese Ansprüche können daher, ebenso wie auch Schadensersatzansprüche, auch nebeneinander geltend gemacht werden.
Siehe auch: Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung, Recht am eigenen Bild, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Caroline-von-Monaco-Urteil I