Ersatzfreiheitsstrafe
Eine Ersatzfreiheitsstrafe wird vollzogen, wenn eine vom Strafgericht verhängte Geldstrafe nicht gezahlt wird bzw. nicht gezahlt werden kann.
Einem Tagessatz der Geldstrafe entspricht dann 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Wer beispielsweise zu 60 Tagessätzen zu je 17 Euro verurteilt wurde, dem droht bei Nichtentrichten der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen.
Obwohl bei der Bemessung der Tagessatzhöhe die wirtschaftliche Situation des Verurteilten zugrunde gelegt wird, sind im Zuge der Strafvollstreckung doch immer wieder Ersatzfreiheitsstrafen aufgund von Nichtzahlung zu verbüßen.
Diese Verbüßung findet grundsätzlich nur im so genannten Offenen Vollzug statt.
Der Anteil der Verbüßer von Ersatzfreiheitsstrafen gegenüber den "regulären" Gefangenen ist je nach Bundesland unterschiedlich.
Anteil prozentual:
- alte Bundesländer ca. 7%
- neue Bundesländer ca. 9%
Innerhalb des Offenen Vollzugs machen die Verbüßer von Ersatzfreiheitsstrafen folgenden Anteil aus:
- alte Bundesländer ca. 34%
- neue Bundesländer ca. 16%
Quelle: Universität Greifswald, Lehrstuhl für Kriminologie