Diskussion:Behörde
"(§ 1 des deutschen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG))" - gemeint ist hier wohl das VwVfG des Bundes; was aber ist mit den VwVfG der Länder? Die meisten sind zwar fast 1:1 übernommen oder verweisen sogar auf das VwVfG des Bundes, in Schleswig-Holstein aber wurde das Verwaltungsverfahren gesetzlich geregelt, noch bevor das VwVfG des Bundes beschlossen wurde und weicht daher stark von ihm ab. Obwohl das zwar nichts an der Richtigkeit der Aussage ändert, ist es juristisch falsch und sollte vielleicht geändert werden. Oder sehe ich das jetzt zu eng?
Gruß --C.Löser 13:48, 29. Nov 2004 (CET)
- Unabhängig von deinen Einwändungen (Einwendungen?) ist mir die Begriffsdefinition im Artikel ohnhin zu (einseitig) juristisch. Der Begriff Behörde wird ja umgangssprachlich in einem allgemeineren Sinne verwendet. Amt, Verwaltung und Behörde wirft der Laie ja alle in einen Topf. Sollte man das nicht vielleicht etwas stärker herausarbeiten?! --Forevermore
Verfügungen und Erlasse
Es mag ja sein, dass Verfügungen und Erlasse nicht begriffsnotwenidig grundsätzlich schriftlich zu erfolgen haben. Z.B. der polizeiliche oder ordnungsbehördliche "Platzverweis" wird wohl kaum schriftlich erfolgen. Trotzdem werden doch 99% aller Verfügungen und Erlasse im täglichen Amtsleben schriftlich erfolgen. Wäre sonst das schon fast zwanghafte Bestreben öffentlich Bediensteter nach persönlicher Verantwortungsabwälzung und Absicherung zu befriedigen? --Pelz 23:34, 29. Jul 2005 (CEST)