Genossenschaftsbank
Genossenschaftsbanken sind Kreditinstitute, die in der Rechtsform einer Genossenschaft geformt sind.
Geschichte
Genossenschaftsbanken sind in Deutschland in der Regel Banken in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft. Die Ansätze der Genossenschaftsbanken gehen auf die Grundsätze der Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung von Franz Hermann Schulze-Delitzsch und Friedrich Wilhelm Raiffeisen Mitte des 19. Jahrhunderts zurück. Diese beiden gründeten unabhängig voneinander die ersten Kreditgenossenschaften. Während Volksbanken vorwiegend in städtischen Bereichen entstanden, wurden in ländlichen Gebieten Raiffeisenbanken gegründet. Heute noch haben die meisten Genossenschaftsbanken in ihrem Namen Volksbank, Raiffeisenbank ("Raiba") oder Volks- und Raiffeisenbank (VR-Bank). Darüber hinaus firmieren einige Genossenschaftsbanken noch als Spar- und Darlehnskasse (indirekt z. B. die Sparda-Banken) oder — insbesondere in Großstädten — unter eigenständigen Namen wie die Hamburger Bank oder die Münchner Bank.
Der Grundgedanke besteht gemäß § 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Die Mitglieder leisten dazu in die Genossenschaft einen Geschäftsanteil. Alle Mitglieder haben unabhängig von der Höhe der Einlage gleiches Stimmrecht in der jährlich stattfindenden Generalversammlung.
Die Genossenschaftsidee ist auch im 21. Jahrhundert für viele Probleme eine pragmatische Lösung, so dass es auch jedes Jahr zu Neugründungen kommt, vgl. Neugründungsliste.
Genossenschaftsbanken in Deutschland
Die deutschen Kreditinstitute können in 3 Gruppen eingeteilt werden: öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, Privatbanken und Genossenschaftsbanken. Die Stärke der Genossenschaftsbanken liegt vor allem in ihrer flächendeckenden Struktur. Ihr Marktanteil am deutschen Bankenmarkt gemessen an der Bilanzsumme lag 2003 bei 16,8 %.
Geschäftsanteile
An Genossenschaftsbanken kann man Geschäftsanteile erwerben. Meist muss man, um Geschäftsanteile erweben zu können, Kunde der Bank sein. Bei manchen Geno-Banken können auch Geschäftsanteile von Nicht-Kunden erworben werden. Entsprechendes ist in der jeweiligen Satzung festgelegt.
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft gilt mit folgenden Bedingungen als erworben: Beitrittserklärung, Zulassung durch den Vorstand, Einzahlung des Guthabens und Ausstellung einer Urkunde.
Höhe des Geschäftsguthabens
Die Anteilshöhe nach oben begrenzt um unabhängig von Weisungen einzelner zu sein, möglichst viele Stimmen zu gewinnen und die Dividendenzahlung im Rahmen zu halten. Diese Grenze ist je nach Bank unterschiedlich, jedoch relativ niedrig (z.B. 500 bis 1.000 Euro.) Geschäftsanteile können sowohl natürliche als auch juristische Personen erwerben.
Dividende
Die Höhe der Dividende ist abhängig vom Betriebsergebnis und wird durch die General- bzw. Vertreterversammlung genehmigt. Meist ist die Dividende über dem aktuellen Zinsniveau, um die Anteile attraktiv zu gestalten. (z.B. 5%)
Pflichten der Mitglieder
Im Falle der Insolvenz der Bank haftet der Anteilseigner nicht nur mit seinem Geschäftsguthaben (auch mit noch nicht aufgezahlten Anteilen) sondern auch mit einer je nach Satzung festgelegten Haftungssumme. In der Praxis ist dies noch nie vorgekommen, da alle Genossenschaftsbanken einem Einlagensicherungsfonds angeschlossen sind, der im Notfall einspringt.
Kündigung/Tod
Die Kündigungsfrist für Geschäftsguthaben ist in der Satzung der Genossenschaftsbank geregelt: "Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluß eines Geschäftsjahres zu kündigen; die Kündigung muß schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens drei Monate (oder z.B. sechs Monate) vor Schluß eines Geschäftsjahres zugehen." Das dann zum Jahresende entstandene "Auseinandersetzungsguthaben" wird nach Feststellung (also Genehmigung) des Jahresabschlusses durch die General- oder Vertreterversammlung ausgezahlt. Mit dem Tod geht die Mitgliedschaft auf die Erben über und endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres in dem der Erbfall eingetreten ist.
Heutiger Verbund
Die Genossenschaftsbanken in Deutschland sind in Kooperation mit folgenden Partnern tätig:
- DZ BANK (Genossenschaftliche Zentralbank und Allfinanz-Geschäftsbank)
- WGZ-Bank (Genossenschaftliche Zentralbank im Rheinland und Westfalen)
- VR LEASING AG (herstellerunabhängige Leasinggesellschaft)
- VR FACTOREM GmbH (Factoringgesellschaft)
- Union Investment AG (Fondsgesellschaft für private und institutionelle Anleger)
- norisbank AG (Anbieter von Konsumentenkrediten)
- Bausparkasse Schwäbisch Hall AG (Bausparkasse)
- Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG (Hypothekenbank)
- R+V Versicherung (Versicherungsgesellschaft)
- Münchener Hypothekenbank eG (Hypothekenbank)
- WL-BANK WESTFÄLISCHE LANDSCHAFT Bodenkreditbank AG (Hypothekenbank)
Literatur
Weblinks
- http://www.vr-networld.de/ - Website der Volksbanken Raiffeisenbanken
- http://www.vobaworld.de/ - Website der Volksbank Bonn Rhein-Sieg eG
- http://www.vb-paderborn-hoexter.de - Volksbank Paderborn-Höxter eG, eine der größten deutschen Volksbanken
- http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/geng/index.html Genossenschaftsgesetz GenG
- Schweizerischer Verband der Raiffeisenbanken
- Raiffeisen Österreich
- neuegenossenschaften.de - Offizielle Website für Neugründungen von Genossenschaften.
- http://www.vr-karriere.de - Jobportal des genossenschaftlichen Finanzbundes