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Satellitenstaat

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Ein Satellitenstaat ist eine Bezeichnung für einen kleineren Staat, der sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem größeren befindet. Häufig sind Satellitenstaaten nur formal unabhängig und werden politisch vom stärkeren Staat dominiert. Klassische Beispiele sind etwa die Staaten, welche kurz vor oder während des Zweiten Weltkrieges unter der Kontrolle Deutschlands, Italiens oder Japans „unabhängig“ wurden (Vichy-Frankreich, Erste Slowakische Republik, Unabhängiger Staat Kroatien, Unabhängiger Staat Montenegro, Mandschukuo), oder die Mitgliedstaaten des Warschauer Pakts, deren Politik in großem Maße von der Sowjetunion dominiert wurde. Letztere hatten in der Regel nur wenig eigene Macht und mussten sich in grundsätzlichen Entscheidungen gemäß der Breschnew-Doktrin immer nach der Sowjetunion richten.

Die ersten Satellitenstaaten wurden bereits im Altertum errichtet, vor allem am Rande des eigenen Herrschaftsbereiches zur Grenzsicherung oder um schwer kontrollierbare weit entfernete Gebiete über einen lokalen Vasallen an sich zu binden ohne allzu viele eigene Mittel einsetzen zu müssen (z. B. Königreiche Mauretanien und Judäa unter den Römern). Dieselbe Überlegung führte auch in der Kolonialzeit zu mehreren europäischen Protektoraten. Dabei traten große Unterschiede in der lokalen Autonomie auf von nur einzelnen Garnisonen der Schutzmacht im Lande (meist in Hauptstadtnähe), ausländischen Beratern der Lokalregierung und formellen Beschränkungen vor allem der Außen- und Verteidigungspolitik bis zu wenig von einer Kolonie verschiedenen Verhältnissen.

Der Begriff greift das Bild eines Satelliten auf, also eines künstlichen oder natürlichen kleineren Objekts, das sich im Gravitationsfeld eines anderen Himmelskörpers bewegt und ihm nicht entkommt.

Andere Bezeichnungen

Vasallenstaat

Eine ältere Bezeichnung ist Vasallenstaat, abgeleitet von Vasallität.

Klientelstaat

Im antiken Rom sprach man von Klientelstaaten, diese standen unter Kontrolle des Imperium Romanum und verfügten nur über eingeschränkte Souveränität.

Der König oder die Königin eines Klientelstaates (rex socius) durfte keine eigene Außenpolitik betreiben, war aber verpflichtet, dem Römischen Reich im Krieg Beistand zu leisten. Klientelkönige konnten ihr Reich nicht selbständig vererben, sondern mussten die Nachfolgeregelung durch Rom genehmigen lassen. Auch das Münzrecht der Klientelstaaten war eingeschränkt (Verbot der Prägung von Goldmünzen), in Einzelfällen waren die Klientelkönige tributpflichtig.

Staatenstaat

Im staatsrechtlichen Sinne übt bei einem Staatenstaat ein souveräner „Oberstaat“ (der Suzerän) seine Herrschaft über einen halbsouveränen „Unterstaat“ aus.[1][2]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Siehe z. B. Peter Schwacke, Guido Schmidt, Staatsrecht, 5. Aufl., W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-555-01398-5, S. 27, Rn 85.
  2. Vgl. Vittorio Hösle, Moral und Politik: Grundlagen einer politischen Ethik für das 21. Jahrhundert, Kap. II.6.1.3.4: „Die rechtlichen Formen zwischenstaatlicher Beziehungen. Äußere Souveränität.“ C.H. Beck, 1997, S. 613 ff. (614, insbes. zum Begriff Fn 105]).