Gerichtskosten
Gerichtskosten entstehen in Deutschland im Rahmen der Tätigkeit der Gerichte in einem Gerichtsverfahren. Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen.
Gebühren werden für die Tätigkeit des Gerichts als solche erhoben. Sie fallen meist für bestimmte Verfahrensabschnitte an. Die Höhe der Gebühr ist oft abhängig vom Streitwert.
Die gerichtlichen Auslagen sind Aufwendungen, die dem Gericht im Einzelfall entstehen. Dazu gehören beispielsweise die Dokumentenpauschale (früher Schreibauslagen), die Kosten für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem JVEG, Beförderungskosten sowie bestimmte Post- und Telekommunikationskosten. Zeugen werden grundsätzlich nach ihrem Verdienstausfall entschädigt. Ihre Anreise wird erstattet. Die Kosten für einen Gutachter richten sich nach einem im JVEG festgelegten Stundensatz.
In vielen Verfahrensarten wird das Tätigwerden des Gerichts von der Leistung eines Vorschusses abhängig gemacht.
Die Gerichtskosten werden auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG), der Kostenordnung (KostO) und diverser Nebengesetze erhoben.
Um Gerichtskosten im voraus zu zahlen, können Gerichtskostenmarken oder Gerichtskostenfreistempler verwendet werden.
Gerichtskosten bilden zusammen mit den außergerichtlichen Kosten der Parteien die Prozesskosten.
Die Verteilung der Prozesskosten auf mehrere Parteien berechnet sich nach der Baumbachschen Formel, soweit diese anwendbar ist.